Entschließung des Rates vom 25. Januar 1983 zur Kapazitätsanpassung und Produktivitätsverbesserung im Fischereisektor Amtsblatt Nr. C 028 vom 03/02/1983 S. 0001 - 0003 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 25 . Januar 1983 zur Kapazitätsanpassung und Produktivitätsverbesserung im Fischereisektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : Als Ergänzung zu den Entscheidungen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen kommt der Rat überein , in den kommenden sechs Monaten gemeinschaftliche Sondermaßnahmen zur Anpassung der Kapazitäten und zur Verbesserung der Produktivität im Fischereisektor durchzuführen .
1 . Anpassung der Kapaxitäten a ) Zeitweilige Stillegung von Kapazitäten Die Mitgliedstaaten können eine Finanzhilfe für die vorübergehende Stillegung von Schiffen einführen , die über 18 m lang sind und nach dem 1 . Januar 1966 in Betrieb genommen wurden und die im Vorjahr eine Fischereitätigkeit von mindestens 120 Tagen ausgeuebt haben . Die Höhe dieser Beihilfe , die für eine Stillegungsdauer gewährt wird , die über den mittleren Stillegungszeitraum der drei vorhergehenden Jahre hinausgeht und die mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage ( oder nicht aufeinanderfolgende Tage für anerkannte Erzeugergemeinschaften , die Stillegungspläne aufstellen ) beträgt , darf 12 % des Kaufpreises oder des Versicherungswerts der jeweiligen Schiffe nicht überschreiten .
Sie nimmt die Form einer täglichen Stillegungsprämie an , die auf der Grundlage einer durchschnittlichen jährlichen Fischereitätigkeit von 250 Tagen berechnet wird . Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 50 % der gewährten Prämie . Die Kommission wird jeden nationalen Beihilfeplan wohlwollend prüfen , der ihr nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages notifiziert wird und der auf die Unterstützung von Schiffen von weniger als 18 m Länge abzielt , wenn diese in ähnlicher Weise wie Schiffe von mehr als 18 m Länge vorübergehend stillgelegt werden . Gemeinschaftsbeitrag :
44 Millionen ECU für drei Jahre . b ) Endgültige Verringerung der Kapazitäten Die Mitgliedstaaten können eine Finanzierungsbeihilfe für die endgültige Stillegung von Schiffen von mehr als 12 m Länge einführen . Die Prämie für die endgültige Stillegung wird nur für Schiffe gewährt , die im Vorjahr die Fischereitätigkeit während mindestens 100 Tagen ausgeuebt haben . Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben , deren Hoechstbetrag auf 650 ECU/BRT festgelegt ist . Gemeinschaftsbeitrag : 32 Millionen ECU für drei Jahre . 2 .
Neuausrichtung der Kapazitäten a ) Versuchsfischereireisen Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Förderungssystemen , die von den Mitgliedstaaten zugunsten von Versuchsfischereireisen von mindestens 30 Tagen für Schiffe von über 24 m Länge eingeführt werden . Die Gemeinschaftsbeteiligung beschränkt sich auf 50 % der von den Mitgliedstaaten gewährten Prämien , die die erstattungsfähigen Ausgaben , d . h . die voraussichtlichen Verluste solcher Reisen , nicht überschreiten dürfen . Gemeinschaftsbeitrag : 11 Millionen ECU für drei Jahre . b ) Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer Unternehmen Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Kooperationsprämien , die von den Mitgliedstaaten an Reeder gewährt werden , die sich vorübergehend oder ständig an Unternehmen beteiligen , die mit natürlichen oder juristischen Personen eines Landes des Mittelmeerbeckens oder der afrikanischen Westküste gebildet werden , um gemeinsam die Fischbestände des betreffenden Landes zu nutzen .
Der Betrag der erstattungsfähigen Ausgaben ist beschränkt auf : - 25 ECU je BRT und Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten bei vorübergehender Übertragung des Schiffes ; - 400 ECU/BRT für die ersten 300 Tonnen und 200 ECU/BRT für jede zusätzliche Tonne bei endgültiger Übertragung des Schiffes . Die Gemeinschaftsbeteiligung darf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten . Gemeinschaftsbeitrag : 7 Millionen ECU für drei Jahre . 3 . Gemeinsame Aktion zur Umstrukturierung , Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und der Aquakultur a ) Bau und Modernisierung von Schiffen Die Gemeinschaft gewährt für den Bau oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen von 12 bis 33 m Länge zwischen den Loten , die Bestandteil eines von den Mitgliedstaaten zu erstellenden und von der Kommission zu genehmigenden Mehrjahresprogramms zur Austrichtung der Fischereiflotten sind , einen finanziellen Beitrag .
Dieser Beitrag ist vor allem für die Inbetriebnahme von Schiffen bestimmt , die alte Einheiten ersetzen oder ihren Standort in Küstenzonen haben , wo die Fischerei seit jeher eine wichtige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt , und zwar insbesondere in den im Anhang VII der Haager Entschließung genannten Zonen . Gemeinschaftsbeitrag : 118 Millionen ECU für drei Jahre . b ) Entwicklung der Aquakultur Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Vorhaben im Zusammenhang mit Bau , Ausrüstung und Modernisierung von Einrichtungen für die Aquakultur , vorrangig für Modellvorhaben . Gemeinschaftsbeitrag :
34 Millionen ECU für drei Jahre . Bei den unter a ) und b ) genannten Aktionen darf der finanzielle Gemeinschaftsbeitrag 25 % der Investition nicht überschreiten , ausser bei Vorhaben in Grönland , Irland , Nordirland , im Mezzogiorno , in Griechenland ( 1 ) und in den französischen überseeischen Departements , wo der Beteiligungssatz 50 % erreichen kann . Die Beteiligung der Mitgliedstaaten muß mindestens 5 % der Investition betragen . c ) Künstliche Anlagen zur Bestandsauffrischung Diese Aktion beschränkt sich auf das Mittelmeer , und zwar auf eine 3-Meilen-Zone , in der künstliche Anlagen zur Auffrischung der Bestände in den Gewässern dieser Zone geschaffen werden sollen .
Die Gemeinschaftsbeteiligung kann bis zu 50 % und die nationale Beteiligung muß mindestens 5 % des Investitionsbetrags erreichen . Gemeinschaftsbeitrag : 4 Millionen ECU für drei Jahre . 4 . Forschung Der Rat erkennt die Nützlichkeit einer koordinierten Forschungsentwicklung zur vollen Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik an . In diesem Sinn und nach den wissenschaftlichen und technologischen Orientierungsleitsätzen der gemeinsamen Fischereipolitik wird der Rat in Kürze den von der Kommission bereits vorgelegten Verordnungsvorschlag zur Koordinierung und Förderung der Forschung auf dem Fischereisektor erneut prüfen , um die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen .
( 1 ) In Ermangelung einer endgükigen Entscheidung über die vorrangigen griechischen Gebiete im Rahmen der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft in Griechenland wird der erhöhte Beihilfensatz im Rahmen dieser Aktion vorübergehend für das gesamte Gebiet Griechenlands gewährt , unbeschadet der Entscheidungen , die in Zukunft hierzu angenommen werden könnten . ANHANG Zusammenfassung der finanziellen Schützungen * ( in Mill . ECU ) * Vorgeschlagene Maßnahme * Gesamtausgabe * 1 . Richtlinie zur Kapazitätsanpassung * * ( Dauer : 3 Jahre ) * * a ) Zeitweilige Stillegung * 44 * b ) Endgültige Stillegung * 32 * * Insgesamt :
76 * 2 . Verordnung über Versuchsfischerei und gemeinsame Fischereiunternebmen * * ( Dauer : 3 Jahre ) * * a ) Versuchsfischerei * 11 * b ) Gemeinsame Unternehmen * 7 * * Insgesamt : 18 * 3 . Verordnung über eine gemeinsame Aktion zur Umstrukturierung usw . * * ( Dauer : 3 Jahre ) * * a ) Bau und Modernisierung der Fischereifahrzeuge * 118 * b ) Aquakultur * 34 * c ) Künstliche Anlagen * 4 * * Insgesamt : 156 * * Insgesamt : 250