Entschließung des Rates vom 7. Februar 1983 zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung Amtsblatt Nr. C 046 vom 17/02/1983 S. 0017 - 0017 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0099 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0099 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7 . Februar 1983 zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Die Entschließung des Rates vom 7 . Februar 1983 über ein Aktionsprogramm für den Umweltschutz ( 1982 - 1986 ) ( 1 ) zählt zu den vorrangigen Maßnahmen die Bekämpfung der Verschmutzung des Süßwassers und des Meeres , unter anderem vermittels der Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG ( 2 ) .
Die Bedeutung der Bekämpfung der Gewässerverschmutzung wurde bereits in den Programmen für den Umweltschutz von 1973 ( 3 ) und von 1977 ( 4 ) unterstrichen . Die Arbeiten sollten , soweit möglich , durch eine aktivere Teilnahme der Mitgliedstaaten beschleunigt werden . Die Forschungsarbeiten über eine Reihe von Stoffen sollten daher verstärkt fortgesetzt werden , damit entschieden werden kann , ob spezifische Richtlinien für diese Stoffe erforderlich sind - nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22 . Juni 1982 über die gefährlichen Stoffe im Sinne der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates ( 5 ) und würdigt die von der Kommission geleisteten Vorarbeiten zur weiteren Durchführung der genannten Richtlinie ; stellt klar , daß die Liste der 129 Stoffe in der vorstehenden Kommissionsmitteilung der weiteren Arbeit zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG zugrunde gelegt wird ; begrüsst es , daß die Mitgliedstaaten bemüht sein werden , der Kommission so bald wie möglich , auf jeden Fall jedoch innerhalb von drei Jahren , alle die Liste der 129 Stoffe betreffenden bereits verfügbaren Daten zu übermitteln .
Hierbei wäre das Hauptgewicht auf folgende Elemente zu legen : - Produktion , Verwendung und Ableitungen nach Industriezweigen , - diffuse Quellen , - Konzentration im Oberflächenwasser , in Sedimenten und Organismen , - bereits ergriffene und/oder vorgesehene Maßnahmen zur Abhilfe und deren Wirkung auf die abgeleiteten Mengen . In einer ersten Phase wird , soweit dies möglich und zweckmässig ist , den im Anhang genannten Stoffen besondere Aufmerksamkeit geschenkt ; geht davon aus , daß die Mitgliedstaaten bemüht sein werden , soweit zweckdienlich , zusätzliche Angaben über die Stoffe zu machen , bei denen die Untersuchungen seitens der Kommission bereits abgeschlossen sind oder derzeit durchgeführt werden ; stellt fest , daß die Mitgliedstaaten die Liste der 129 Stoffe als vorläufige Grundlage für etwaige nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung durch diese Stoffe anerkennen , wenn sie die in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Maßnahmen anwenden ; nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission nach Anhörung der einzelstaatlichen Sachverständigen den Mitgliedstaaten Leitlinien für den Inhalt und die Form der Angaben geben wird , die nach dieser Richtlinie im Lichte ihrer weiteren Untersuchungen über die Gefährdung der Umwelt durch die in der genannten Mitteilung aufgeführten 129 Stoffe zu übermitteln sind , und daß sie sämtliche im Rahmen dieser Entschließung eingeholten Daten allen Mitgliedstaaten mitteilen wird ; stellt fest , daß die verschiedenen vorstehend genannten Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter keinen Umständen so auszulegen sind , daß dadurch in den Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG eine Verzögerung eintritt .
( 1 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 2 ) ABl . Nr . L 129 vom 18 . 5 . 1976 , S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 3 . ( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 3 . ( 5 ) ABl . Nr . C 176 vom 14 . 7 . 1982 , S . 3 . ANHANG 2-Chloranilin , 3-Chloranilin , 4-Chloranilin , 1-Chlor-2-nitrobenzol , 1-Chlor-3-nitrobenzol , 1-Chlor-4-nitrobenzol , 2,4-Dichlorphenol , 2-Chloräthanol , 1,3-Dichlor-2-propanol , Epichlorhydrin , Parathion ( einschließlich Parathion-methyl ) .