Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zum Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der festen Brennstoffe Amtsblatt Nr. C 191 vom 16/07/1983 S. 0002 - 0003 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS zum Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der festen Brennstoffe ( in der 235 . Vollsitzung vom 21 . und 22 . Juni 1983 bei 4 Stimmenthaltungen angenommen ) DER BERATENDE AUSSCHUSS - - bekräftigt seine in verschiedenen Entschließungen und Stellungnahmen der vergangenen Jahre ( 1 ) zum Ausdruck gebrachte Auffassung , daß die Energiepolitik der Gemeinschaft dazu führen muß , die Abhängigkeit vom Importöl rasch und durchgreifend zu verringern und daß es zu diesem Zweck geboten ist , den Anteil der Kohle am Energieverbrauch so schnell und so stark wie möglich auszuweiten ; - ist sich der Tatsache bewusst , daß ein stark steigender Kohleverbrauch in Zukunft auch einen zunehmenden Rückgriff auf Importkohle notwendig machen wird ; - betont jedoch , daß die Gemeinschaftskohle einen unverzichtbaren Beitrag zur Versorgungssicherheit aller Mitgliedstaaten leistet ; - setzt sich deshalb erneut für eine Politik ein , die darauf ausgerichtet ist , die Förderkapazität des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft etwa auf dem derzeitigen Niveau zu erhalten , und zwar durch fortgesetzte Konzentration der Förderung auf neue oder auf solche Schachtanlagen , die Gegenstand von Maßnahmen zur weiteren Modernisierung und technischen Verbesserung sind oder sein werden ; - ist in Sorge über die erneuten ernsten Schwierigkeiten im Kohlenbergbau der Gemeinschaft , die sich insbesondere daraus ergeben , daß der Kohle - und Koksabsatz an die Stahlindustrie infolge der Krise dieser Industrie stark zurückgegangen ist und daß im Wärmemarkt die Umstellung von Öl auf Kohle infolge der zeitweisen relativen Entspannung auf dem Ölmarkt gelähmt zu werden droht ; - warnt vor der Gefahr , daß die energiewirtschaftliche Entwicklung , deren bestimmende Faktoren unverändert fortbestehen , wegen der genannten Erscheinungen falsch eingeschätzt wird und zu einem Rückfall in frühere energiepolitische Fehler führen könnte ; - hält dementsprechend im Hinblick auf den langfristigen Kohlebedarf weiterhin entschiedene Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung des Versorgungsbeitrags des Gemeinschaftsbergbaus für notwendig ; - bedauert , daß der Rat und die Regierungen der Mitgliedsländer die darauf gerichteten Vorschläge der Kommission zu wesentlichen Teilen bisher nicht verwirklicht haben ;
1 . begrüsst deshalb , daß die Kommission mit dem Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der festen Brennstoffe vom 9 . Februar 1983 eine neue Initiative auf diesem Gebiet ergriffen hat , mit der sie die bedeutende Rolle der Kohle für die Energieversorgung der Gemeinschaft unterstreicht ; 2 . unterstützt insbesondere die darin vorgeschlagenen Maßnahmen zur verstärkten Verwendung fester Brennstoffe und nimmt mit Begriedigung davon Kenntnis , daß der Rat den Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Förderung der Umstellung auf Kohle in der Industrie sowie in öffentlichen Gebäuden und in Fernheizungsanlagen zugestimmt hat ;
3 . fordert die Fortsetzung der bisherigen bewährten Regelung über den innergemeinschaftlichen Austausch von Kokskohle für mindestens 5 Jahre ; sie sollte : a ) eine erhöhte Absatzbeihilfe vorsehen , b ) auch weiterhin die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Förderbeihilfen enthalten , um eine tragfähige Basis für langfristige Kohlenlieferverträge zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu bieten , c ) keine Begrenzung für die Angleichung an Lieferungen aus dritten Ländern enthalten , d ) auch auf Sinterbrennstoffe und auf Kohle zum Eindüsen in den Hochofen ausgedehnt werden ; 4 . billigt die Anregung der Kommission , auch den innergemeinschaftlichen Austausch mit Kesselkohle zu fördern ;
5 . begrüsst die Absicht der Kommission , Vorschläge für die Gewährung von Gemeinschaftshilfen für die Errichtung neuer und die weitere Modernisierung bestehender Schachtanlagen vorzulegen sowie die Möglichkeit zusätzlicher Hilfen für die Restrukturierung des Steinkohlenbergbaus und für daraus entstehende soziale Aufwendungen vorzusehen ; 6 . hält die von der Kommission erwogenen Beihilfen zum Abbau der hohen konjunkturellen Lagerbestände für eine zweckmässige kurzfristig wirksame Maßnahme ; 7 . stimmt mit dem Vorschlag der Kommission überein , die Kontakte zu den Kohleexporteuren in dritten Ländern aufrechtzuerhalten ;
8 . fordert die wachsende Bedeutung des Umweltschutzes durch vertiefte Forschungsarbeiten und Untersuchungen auf diesem Gebiet anzuerkennen und Richtlinien ohne solide wissenschaftliche Grundlage nicht zuzustimmen . Für diese Arbeiten würde sich nach seiner Auffassung ein mit Gemeinschaftsmitteln durchgeführtes Forschungs - und Entwicklungsprogramm besonders eignen ; 9 . nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis , daß die von der Kommission vorgelegten Verordnungen über die Förderung von Demonstrationsanlagen auf dem Gebiet alternativer Energiequellen , der Energieeinsparung , der Umstellung von Öl oder Gas auf Kohle sowie der Kohleverfluessigung und -vergasung vom Rat gebilligt worden sind , hält es jedoch für geboten , diese Regelungen auf den von der Kommission vorgesehenen 5-Jahreszeitraum auszudehnen .
Gewährung von Umstellungsdarlehen nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags für Investitionen zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die in der Kohle - und Stahlindustrie freigesetzten Arbeitskräfte I . EINLEITUNG Die Kommission führt im Rahmen von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a ) EGKS-Vertrag eine Politik zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Wiederbelebung in Gebieten durch , die vom Tätigkeits - und Beschäftigungsrückgang in der Kohle - und Stahlindustrie betroffen sind . Diese Politik findet ihren konkreten Niederschlag in einer Maßnahme zur Stimulierung von Investitionen , die alternative Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen .
Hierfür kann die Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Fremdmitteln Darlehen gewähren . Um die Wirksamkeit dieses finanziellen Instruments zu verbessern , kann die Kommission die Zinskosten für diese Darlehen unter Verwendung von jährlich dafür im EGKS-Haushalt eingesetzten Mitteln nach Maßgabe der Verfügbarkeit dieses Mittel verbilligen . Am 27 . Juli 1977 veröffentlichte die Kommission die Anwendungsbedingungen der EGKS-Umstellungsdarlehen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 178 ( 2 ) . Seitdem hat sich die Situation grundlegend geändert . Die europäische Stahlindustrie befindet sich zur Zeit in einer ernsten Strukturkrise ; diese Krise verlangt , daß in der Gemeinschaft eine Umstrukturierungspolitik geführt wird , die bereits zu einem massiven Abbau der Produktionskapazitäten und der Zahl der Beschäftigten in diesem Sektor geführt hat und weiter führen wird .
Bei fehlenden Neuinvestitionen besteht die Gefahr , daß in einer Situation allgemeinen Beschäftigungsrückgangs die freigesetzten EGKS-Arbeitskräfte durch die Verringerung der Belegschaften arbeitslos werden . Darum hat die Kommission zur Erfuellung ihres Auftrags nach Artikel 2 EGKS-Vertrag insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Kontinuität der Beschäftigung eine gleichzeitige Umstellungspolitik beschlossen , die nach Ausmaß und Wirksamkeit der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie entspricht und die den Fristen und den Umständen , in denen diese Umstrukturierung erfolgen muß , angepasst ist .
Diese Politik gilt für alle Gebiete , die von der Umstrukturierung im Stahlsektor betroffen sind , und ebenso für die Bergbaugebiete , die von einer wesentlichen Verringerung der Arbeitskräfte betroffen sind . Die vorliegende Veröffentlichung beschreibt die neuen , heute von der Kommission erlassenen Anwendungsbedingungen , die ab sofort für die Gewährung von Umstellungsdarlehen gelten . II . ANWENDUNGSBEDINGUNGEN 1 . Arten der Darlehen Umstellungsdarlehen gemäß Artikel 56 EGKS können an Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen direkt in Form von Einzeldarlehen oder indirekt in Form von Unterdarlehen über vermittelnde finanzielle Institutionen vergeben werden , denen die EGKS ein Globaldarlehen gewährt hat .
2 . Direkte Darlehen a ) Der Darlehensantrag ist über die zuständige staatliche Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission zu richten . b ) Die Kommission entscheidet über die Gewährung des Darlehens . Im Fall des Darlehens für eine EGKS-fremde Tätigkeit muß die Kommission jedoch die Zustimmung des Rates einholen . 3 . Globaldarlehen Globaldarlehen können jeder Institution gewährt werden , die die Kommission für geeignet hält , im Rahmen dieser Veröffentlichung in Frage kommende wirtschaftlich gesunde Investitionen zu finanzieren . Das vermittelnde Finanzinstitut sorgt für die bankübliche Absicherung des Unterdarlehens .
Das Antragsverfahren bei Globaldarlehen ist das gleiche wie bei direkten Darlehen . Die Entscheidung der Kommission zur Gewährung eines Globaldarlehens führt zum Abschluß eines Rahmenvertrags , der in aufeinanderfolgenden Tranchen durchgeführt wird , die von der Kommission beschlossen und für die gesonderte Darlehensverträge abgeschlossen werden . Die einzelnen Tranchen sind den Enddarlehensnehmern normalerweise innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr zur Verfügung zu stellen . 4 . Unterdarlehen a ) Unternehmen , deren Nettovermögen 75 Mill . ECU nicht übersteigt , können ein Darlehen bei den vermittelnden Finanzinstitutionen beantragen , denen ein Globaldarlehen gewährt wurde .
Die Kosten des Investitionsprojektes , das Gegenstand des Unterdarlehensantrags ist , dürfen 15 Mill . ECU nicht übersteigen . Priorität wird Darlehensnehmern gewährt , die weniger als 500 Personen beschäftigen und deren Kapital zu nicht mehr als einem Drittel von einem Grossunternehmen gehalten wird . b ) Arbeitnehmer der Kohle - und Stahlindustrie , die entlassen wurden oder vor der Entlassung stehen und die eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen , können bei den oben erwähnten finanziellen Mittlern ein Umstellungsdarlehen unter den gleichen Bedingungen wie bestehende Unternehmen beantragen .
5 . Sektoren a ) Umstellungsdarlehen werden für wirtschaftlich gesunde Investitionsprojekte in allen Industrie - oder Dienstleistungssektoren gewährt , die neue Arbeitsplätze schaffen , die ihrer Natur nach geeignet sind , von ehemaligen EGKS-Arbeitnehmern , gegebenenfalls nach einer entsprechenden Berufsausbildung , eingenommen zu werden . b ) In den Industriesektoren , deren Tätigkeitsbereich in den Kohle - und Stahlsektor fallen , kommen Investitionsprojekte für Umstellungsdarlehen nur dann in Frage , wenn sie die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens durch Einführung einer völlig neuen , arbeitsplätzeschaffenden Aktivität erheblich ändern . c ) Die Einrichtung von Industriezonen , die vorgefertigte Fabriken umfassen , sowie die Wiederherstellung von Fabrikanlagen , insbesondere wenn diese zuvor EGKS-Industrien gehört haben , kommen ebenfalls für Umstellungsdarlehen in Frage , sofern diese Investitionen eng mit der Einführung neuer obenerwähnter Tätigkeiten zusammenhängen .
6 . Darlehensnehmer Das für ein EGKS-Darlehen in Frage kommende Unternehmen oder die entsprechende öffentliche Stelle müssen eine geeignete Rechtsform haben : Ihre Beziehung zu Muttergesellschaften , Tochterunternehmen und anderen Aktionären oder zu anderen öffentlichen Einrichtungen müssen der Kommission bekannt sein . 7 . Das Projekt Die geplante Investition , für die eine Finanzierung beantragt wird , muß die Ausweitung eines bestehenden oder die Einführung eines neuen Produktionszweiges ermöglichen . Der Antrag muß sich auf eine Investition beziehen , mit der noch nicht begonnen wurde oder die sich in der Durchführung befindet und die innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren abgeschlossen werden kann .
8 . Wirtschaftliche Aspekte Die wirtschaftlichen Aspekte der Vorhaben werden nach dem Beitrag der Investition zur Entwicklung des Gebietes , der finanziellen Lebensfähigkeit des Vorhabens , seinem technologischen Stand , den Marktaussichten für die Produktion und der Lage auf dem einschlägigen Sektor beurteilt . 9 . Finanzielle Aspekte Neben der obenerwähnten finanziellen und wirtschaftlichen Analyse werden die finanzielle Lage des Darlehensnehmers und seiner Muttergesellschaft sowie der Wert der Garantien beurteilt . 10 . Soziale Aspekte a ) Beurteilt werden die Beschäftigungssituation des Gebietes , in dem die Investitionsvorhaben durchgeführt werden , und vor allem die EGKS-Arbeitsplatzverluste , die in dem Gebiet eingetreten sind oder einzutreten drohen , die in dem Gebiet gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten , sowie der Beitrag , den die vorgesehenen Investitionen zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen leisten können , die geeignet sind , die produktive Wiederbeschäftigung ehemaliger EGKS-Arbeitnehmer zu gewährleisten . b ) Nach Maßgabe der Durchführung der Maßnahmen melden die begünstigten Unternehmen die im Rahmen des finanzierten Projekts vorgesehenen ne * en Arbeitsplätze mit einer Beschreibung der erforderlichen Qualifikationen an die zuständigen Arbeitsämter sowie an die Unternehmen , bei denen Entlassungen von EGKS-Arbeitnehmern drohen .
Die Kommission erhält ebenfalls Kopie dieser Mitteilungen . c ) Bei ihren Einstellungen gewähren die Empfänger von EGKS-Umstellungsdarlehen ehemaligen EGKS-Arbeitskräften Vorrang . 11 . Umwelt Die Folgen der Investition auf die Umwelt werden nach Maßgabe des geltenden nationalen und Gemeinschaftsrechts geprüft . 12 . Das Darlehen Die Höhe des Darlehens darf 50 % der für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Anlageinvestition ( ohne das erforderliche Betriebskapital ) nicht überschreiten . 13 . Zinssatz a ) Der Zinssatz wird von der Kommission im Verhältnis zu den Kosten der Fremdmittel eingesetzt . b ) Die Kommission kann einen Zinszuschuß für den ursprünglichen , in ECU ausgedrückten Betrag des Darlehens gewähren .
Dieser in ECU berechnete Zuschuß wird in Landeswährung ausgezahlt . c ) Der Zinszuschuß wird auf drei Punkte für fünf Jahre festgesetzt . Bei im Rahmen eines Globaldarlehens gewährten Unterdarlehen kann der Zuschuß auf fünf Punkte für fünf Jahre erhöht werden . d ) Der Hoechstbetrag des für einen Zinszuschuß in Frage kommenden Darlehens beträgt 20 000 ECU je im Rahmen des finanzierten Projekts zu schaffenden Arbeitsplatzes , für den der Darlehensnehmer sich verpflichtet , ihn vorrangig ehemaligen EGKS-Arbeitnehmern anzubieten . e ) Für Vorhaben , die Produktionen betreffen , für die die Kommission aufgrund von Artikel 92 des EWG-Vertrags staatliche Beihilfen aus sektoralen Gründen untersagt hat , kann keine Zinsverbilligung gewährt werden .
14 . Lokalisierung der Begünstigten Während der Zeit der Umstellung im Stahlbereich werden die im § 13 erwähnten Bedingungen für die Gewährung von Darlehen grundsätzlich in den EGKS-Revieren angewandt . Ausserhalb dieser Reviere wird der Endbetrag der Zinsvergünstigung auf der Grundlage der Zahl der entlassenen und tatsächlich wieder beschäftigten EGKS-Arbeitnehmer errechnet . III . BERICHTE UND ÜBERWACHUNGEN Die Kommission erhält von den Darlehensnehmern jährliche Berichte über die Durchführung der Investitionen , die geschaffenen Arbeitsplätze , die besetzten Arbeitsplätze und über die Zahl der wiederbeschäftigten ehemaligen EGKS-Arbeitnehmer .
Das finanzierte Investitionsprojekt kann von der Kommission geprüft werden , um sicherzustellen , daß die Durchführung dem Vertrag entsprechend erfolgt . IV . VERTRAEGE Die sich für den Darlehensnehmer aus dem Vorstehenden ergebenden Verpflichtungen , vor allem im Hinblick auf die Charakteristiken der durchgeführten Investition , die geschaffenen Arbeitsplätze , ihre Meldung und den bei der Einstellung ehemaliger EGKS-Arbeitskräfte gewährten Vorrang , werden in den Darlehensverträgen aufgeführt . Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die vollständige oder teilweise Annullierung des Darlehens oder des Zinszuschusses nach sich ziehen .
V . INFORMATION Anträge auf EGKS-Umstellungsdarlehen und Zuwendungen aus Globaldarlehen unterliegen dem Bankgeheimnis . Die Kommission gibt ihre Beschlüsse sowie deren wirtschaftliche und soziale Auswirkungen bekannt . Die Kommission hält für Interessierte die notwendigen Einzelheiten für die Beurteilung von Anträgen auf direkte Umstellungsdarlehen , Globaldarlehen und Unterdarlehen zur Verfügung . Detailliertere Informationen über die Umstellungsdarlehen sind bei den zuständigen nationalen Stellen , den erwähnten vermittelnden Institutionen , bei den Dienststellen sowie bei den nachstehenden lokalen Beratern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhältlich .
( 1 ) 1 . Stellungnahme vom 6 . /7 . 5 . 1982 , ABl . Nr . C 147 vom 11 . 6 . 1982 , S . 3 . 2 . Entschließung vom 8 . 5 . 1981 , ABl . Nr . C 161 vom 1 . 7 . 1981 , S . 2 . 3 . Entschließung vom 6 . 6 . 1980 , ABl . Nr . C 161 vom 10 . 7 . 1980 , S . 3 . 4 . Entschließung vom 15 . 6 . 1979 , ABl . Nr . C 175 vom 12 . 7 . 1979 , S . 3 . 5 . Bericht von Herrn Thomas vom 11 . 5 . 1979 , ABl . Nr . C 161 vom 28 . 6 . 1979 , S . 3 . ( 2 ) Änderungen und Informationen erschienen am 29 . März 1979 ( ABl . Nr . C 82 ) , am 22 . Januar 1980 ( ABl . Nr . C 16 ) , am 24 . Oktober 1980 ( ABl . Nr . C 276 ) , am 13 März 1981 ( ABl .
Nr . C 54 ) und am 16 . April 1982 ( ABl . Nr . C 95 ) . KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN D . J . Dekker DG XVI - Division B-4 rü de la Loi 200 B-1049 Bruxelles Tel . 2 35 34 20 M . Cervino DG XVIII - Division B-2 Bâtiment Jean Monnet L-Luxembourg Tel . 43 01-32 26 FRANKREICH Lorraine L . Bouchacourt , Association pour l'expansion industrielle de la Lorraine ( Apeilor ) , 1 , place du Pont-à-Seille , F-57000 Metz , Tel . ( 87 ) 75 36 18 ; Nord-Pas-de-Calais M . Maton , Association pour l'expansion industrielle de la région Nord-Pas-de-Calais ( Apex ) , 16 , résidence Breteuil , parc Saint-Maur , F-59800 Lille , Tel .
( 20 ) 55 98 82 ; VEREINIGTES KÖNIGREICH Schottland J . P . Laydon , Scottish Economic Planning Department , Alhambra House , 45 , Waterloo Street , UK-Glasgow G2 6AT , Tel . ( 0 41 ) 248-28 55 ; Wales D . C . Taylor , 9 Bryn Road , Coychurch , UK-Bridgend , Mid Glamorgan , CF35 5EY , Tel . ( 06 56 ) 5 77 43 ; England T . A . McGrane , Corby Industrial Development Centre , Douglas House Queens Square , UK-Corby , Northamptonshire NN17 1PL , Tel . ( 0 53 63 ) 6 25 71 ; VI . Liste der vermittelnden Finanzinstitute BELGIEN Caisse nationale de crédit professionnel , avenü des Arts , 8 , B-1040 Bruxelles , Tel .
( 02 ) 218 44 20 ; BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Saarländische Investitionskreditbank , Johannisstrasse 2 , Postfach 8 83 , D-6600 Saarbrücken , Tel . ( 06 81 ) 3 60 61 ; Westfalenbank , Hüstrasse 21-25 , Postfach 10 27 10 , D-4630 Bochum 1 , Tel . ( 02 34 ) 61 61 ; Industriekreditbank , Karl-Theodor-Strasse 6 , Postfach 11 18 , D-4000 Düsseldorf 1 , Tel . ( 02 11 ) 8 22 11 ; Bank für Gemeinwirtschaft , Theaterplatz 2 , Postfach 22 44 , D-6000 Frankfurt/Main 1 , Tel . ( 60 00 ) 25 80 ; Bayerische Hypotheken - und Wechsel-Bank , Theatinerstrasse 11 , Postfach 20 05 27 , D-8000 München , Tel .
( 0 89 ) 2 36 60 ; Bayerische Vereinsbank , Kardinal-Faulhaber-Strasse 1 und 14 , D-8000 München 2 , Tel . ( 0 89 ) 2 13 21 ; FRANKREICH Lordex 109 , boulevard d'Haussonville , F-54041 Nancy Cedex , Tel . ( 28 ) 27 05 22 ; Crédit national , 45 , rü Saint-Dominique , F-75700 Paris , Tel . 555 91 10 ; Crédit industriel d'Alsace et de Lorraine ( CIAL ) , 4 , avenü Robert Schuman , boîte postale 48 , F-57021 Metz Cedex , Tel . ( 8 ) 774 91 52 ; Banque populaire de Lorraine , 3 , rü François-de-Curel , boîte postale 124 , F-57021 Metz , Tel . ( 87 ) 69 24 12 ; Banque populaire de la Loire , 1 , place de l'Hötel de Ville , F-42007 Saint-Etienne Cedex , Tel .
( 77 ) 33 39 61 ; Banque populaire du Nord , 66 , boulevard de la Liberté , F-59000 Lille , Tel . ( 20 ) 52 82 40 ; Société de développement régional du Nord et du Pas-de-Calais , 108 , rü de Jemappes , F-59000 Lille , Tel . ( 20 ) 55 62 80 ; IRLAND The Industrial Credit Company Ltd ( 1 ) , 26 Merrion Square , Dublin 2 IRL-Ireland , Tel . 6 47 71 and 6 27 84 ; ITALIEN Finlombarda , Piazza Belgoioso , 2 , I-Milano 20121 , Tel . ( 06 11 ) 70 58 57 ; Mediocredito Piemontese , Piazza Solferino , 22 , I-Torino 10121 , Tel . ( 0 11 ) 53 47 42 ; GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG Société nationale de crédit et d'investissement , 3 , rü de la Congrégation , L-Luxembourg , Tel .
47 83 15 ; NIEDERLANDE De Nationale Investeringsbank , Carnegieplein , 4 , NL-Den Haag , Tel . ( 70 ) 46 94 64 ; VEREINIGTES KÖNIGREICH Industrial and Commercial Finance Corporation , 91 , Waterloo Road , UK-London SE1 8XP , Tel . ( 01 ) 9 28-78 22 ; Scottish Development Agency , 120 , Bothwell Street , UK-Glasgow G2 7JP , Scotland , Tel . ( 0 41 ) 2 48-27 00 ; Co-operative Bank , 1 Balloon Street , UK-Manchester M60 4EP , Tel . ( 0 61 ) 8 32-34 56 ; Clydesdale Bank Limited , 30 St . Vincent Place , UK-Glasgow G1 2HL , Tel . ( 0 41 ) 2 48-70 70 ; Welsh Development Agency , UK-Pontypridd , Mid Glamorgan CF37 5UT , Tel .
( 04 43 85 ) 26 66 ; Barclays Bank Limited , 3 , Queen Victoria Street , UK-London EC4P 4AT , Tel . ( 01 ) 6 26-15 67 ; National Westminster Bank Ltd Domestic Banking Division , 41 Lothbury , UK-London EC2P 2BP , Tel . ( 01 ) 6 06-60 60 ; The Royal Bank of Scotland Ltd , PO Box 31 , 42 , St . Andrew Square , UK-Edinburgh EH2 2YE , Tel . ( 0 31 ) 5 56-85 55 . ( 1 ) Nicht operationell . MITTEILUNG Mit Entscheidung vom 14 . Juli 1983 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Entscheidung vom 24 . März 1983 über die Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 58 des EGKS-Vertrags gegen das Unternehmen I.L.F.O . , Industria Laminati Ferrosi Odolesi S.p.A . , geändert .
Hiermit gibt die Kommission zu , daß das Unternehmen während des dritten Quartals 1981 den auf dem gemeinsamen Markt lieferbaren Teil seiner Produktionsquote für die Gruppen V und VI nicht überschritten hat , und senkt die vorher auferlegte Geldbusse in Höhe von 53 100 ECU . Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3286/80 des Rates vom 4 . Dezember 1980 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3286/80 des Rates vom 4 . Dezember 1980 über die Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern ( 1 ) hat die Kommission folgende Änderungen der in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ungarn und Rumänien angewandten Einfuhrregelung mit Wirkung vom 13 .
Juli 1983 beschlossen : - Einmalige Eröffnung für 1983 von zusätzlichen Kontingenten für die Einfuhr von Textilerzeugnissen ( Kategorien Nrn . 7 und 8 ) im passiven Veredelungsverkehn Ungarn Kategorie Nr . 7 : 116 000 Stück , Kategorie Nr . 8 : 109 000 Stück ; Rumänien Kategorie Nr . 7 : 100 000 Stück , Kategorie Nr . 8 : 140 000 Stück . ( 1 ) ABl . Nr . L 353 vom 29 . 12 . 1980 , S . 1 . Mitteilungen der im Rahmen verschiedener Ausschreibungsverfahren in der Landwirtschaft gefassten Beschlüsse ( siehe Mitteilung im ABl . Nr . L 360 vom 21 . 12 . 1982 , S . 43 ) Dauerausschreibungen * Wöchentliche Ausschreibung * * Datum des Kommissionsbeschlusses * Hoechsterstattung * Verordnung ( EWG ) Nr .
1256/83 der Kommission vom 20 . Mai 1983 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach den Ländern der Zone IV c ) und d ) * - * keine Angebote * ( ABl . Nr . L 133 vom 21 . 5 . 1983 , S . 36 ) * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1257/83 der Kommission vom 20 . Mai 1983 über die Eröffnung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Ländern der Zonen I , IIa ) , III , IVa ) und b ) , V , VI , VII , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * 14 . 7 .
1983 * 29,49 ECU/t * ( ABl . Nr . L 133 vom 21 . 5 . 1983 , S . 39 ) * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1521/83 der Kommission vom 8 . Juni 1983 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach Ländern der Zonen I , II a ) , III , IV , V , VI , VIIa ) , VII c ) , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * 14 . 7 . 1983 * 60,01 ECU/t * ( ABl . Nr . L 153 vom 11 . 6 . 1983 , S . 27 ) * *