84/389/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 19. Juni 1984 zu den regionalen Entwicklungsprogrammen Amtsblatt Nr. L 211 vom 08/08/1984 S. 0018 - 0019 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 19. Juni 1984 zu den regionalen Entwicklungsprogrammen (84/389/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3325/80 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die neuen regionalen Entwicklungsprogramme der zweiten Generation sind aufgrund des vorgenannten Artikels 6 von den Mitgliedstaaten notifiziert worden. Diese Programme sind unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission 79/535/EWG vom 23. Mai 1979 (3) erstellt worden. Der Ausschuß für Regionalpolitik hat am 11. Februar, 13. Mai und 1./2. Juli 1982, 24./25. März, 26./27. Mai, 7./8. Juli und 10. November 1983 eine zustimmende Stellungnahme zu diesen Programmen abgegeben. Das vom Ausschuß für Regionalpolitik aufgestellte Gemeinsame Schema (4) spezifiziert, welche Angaben in diesen Programmen gemäß den fünf Kapiteln »Wirtschaftliche und soziale Analyse", »Entwicklungsziele", »Entwicklungsmaßnahmen", »Finanzmittel" und »Durchführung" enthalten sein müssen.
Als Ergebnis der Prüfung der regionalen Entwicklungsprogramme, die in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden und innerhalb des Ausschusses für Regionalpolitik durchgeführt wurde, haben eine Reihe von Mitgliedstaaten auf Verlangen der Kommission entweder ihre Programme vervollständigt oder zusätzliche Informationen übermittelt - GIBT HIERMIT DIE FOLGENDE STELLUNGNAHME AB: Die meisten Programme sind übereinstimmend mit der Empfehlung 79/535/EWG vom 23. Mai 1979 an die Mitgliedstaaten betreffend die regionalen Entwicklungsprogramme - für den Programmzeitraum 1981-1985 erstellt worden, der mit dem für das fünfte mittelfristige Wirtschaftsprogramm der Gemeinschaft gewählten übereinstimmt.
In allen Programmen stimmen die untersuchten geographischen Einheiten mit den Gebieten überein, die für EFRE-Beihilfen in Frage kommen; es wurden jedoch ebenfalls Angaben über Maßnahmen, die in anderen Gebieten durchgeführt werden, übermittelt. 1. Wirtschaftliche und soziale Analyse Sowohl die wichtigsten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Vergangenheit als auch die hauptsächlichen Ungleichgewichte und ihre Ursachen, von denen die Gebiete betroffen sind, werden in allen regionalen Entwicklungsprogrammen behandelt. Korrektive Maßnahmen - regionale Beihilfen und Infrastrukturinvestitionen - werden aufgeführt, die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Regionalentwicklung werden jedoch nur allgemein abgehandelt.
Entwicklungspotentiale und -bedingungen werden in allen Programmen behandelt, in einigen jedoch nur in recht knapper Art. Ganz allgemein sind die Auswirkungen der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Politiken - andere als die Regionalpolitik - oder allgemeine Maßnahmen, abgesehen von Regionalbeihilfen und Infrastrukturinvestitionen, bei den Analysen noch nicht voll berücksichtigt worden. 2. Entwicklungsziele Die Programme enthalten allgemein entweder Ziele für eine zukünftige Schaffung von Arbeitsplätzen oder Schätzungen von Arbeitsplatzdefiziten am Ende des Programmzeitraums. Die anderen Ziele der Regionalentwicklung werden in qualitativen Termen aufgeführt.
Was die Infrastruktur-Ziele angeht, so werden die bestehenden Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Gebiete und den vorgesehenen Infrastrukturinvestitionen nur allgemein - als Vorbedingung der Regionalentwicklung - angedeutet. Die meisten Programme machen Angaben zu einzelstaatlichen Infrastrukturen, die von regionaler Bedeutung sind. 3. Entwicklungsmaßnahmen Die Programme machen Angaben zu den bestehenden Maßnahmen, die die Regionalpolitik betreffen, insbesondere zu den regionalen Beihilferegelungen. Was die zeitliche Programmierung der Infrastrukturinvestitionen betrifft, so machen die meisten Programme hierzu genaue Angaben.
Ganz allgemein geben die Programme nicht klar an, welchen Prioritätsgrad die vielen aufgeführten Maßnahmen haben. 4. Finanzmittel Allgemein enthalten die Programme sowohl Angaben zu den gesamten Finanzmitteln, die im Programmzeitraum für die Regionalentwicklung zur Verfügung stehen als auch Angaben nach Jahr zu den Finanzmitteln für Infrastrukturinvestitionen. Die Angaben werden jedoch nicht immer einzeln für die EFRE-Gebiete gemacht. Einige Programme enthalten Angaben zu Finanztransfers zwischen verschiedenen Regierungsebenen, wobei insbesondere Finanzierungen aus regionalen oder subregionalen Quellen präzisiert werden.
5. Durchführung Die Programme machen ausführliche Angaben hinsichtlich der Behörden und Institutionen, die für die Durchführung der Programme zuständig sind. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Programme der sogenannten »zweiten Generation" nach Auffassung der Kommission insgesamt gesehen eine substantielle Verbesserung gegenüber jenen des vorhergehenden Zeitraums darstellen. Sie erlauben es, unter besseren Bedingungen Beurteilungen der Investitionsvorhaben vorzunehmen, die von den Mitgliedstaaten zur Gewährung von EFRE-Beihilfen vorgelegt werden. Die Kommission meint jedoch, daß eine genauere Definition der Prioritäten geeignet wäre, gleichzeitig die Koordinierung der Leitlinien und Prioritäten der Regionalpolitik der Gemeinschaft mit den einzelstaatlichen Regionalpolitiken und die Verwaltung des EFRE in der Wahl der gemeinschaftlich zu finanzierenden Maßnahmen zu erleichtern.
Die Kommission äussert die Absicht mit jedem Mitgliedstaat eine jährliche Prüfung der für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft in Frage kommenden Vorhaben und Programme im Rahmen der in den regionalen Entwicklungsprogrammen definierten Prioritäten vorzunehmen. Brüssel, den 19. Juni 1984 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 10. (3) ABl. Nr. L 143 vom 12. 6. 1979, S. 9. (4) ABl. Nr. C 69 vom 24. 3. 1976, S. 2.