84/436/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 10. August 1984 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets über den Personenkraftverkehr (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 242 vom 12/09/1984 S. 0012 - 0013 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. August 1984 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets über den Personenkraftverkehr (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/436/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 (1) über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs, geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG des Rates vom 22.
November 1973 (2) hat die französische Regierung mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 1984 der Kommission den Entwurf eines Dekrets über den Personenkraftverkehr übermittelt. Das Schreiben der Ständigen Vertretung ist am 16. Juli 1984 bei der Kommission eingegangen und gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung des Rates auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Die Ständige Vertretung hat mit Schreiben vom 20. Juli 1984 an die Generaldirektion Verkehr das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung des Rates beantragt.
Dieses Schreiben ist am 24. Juli 1984 bei der Generaldirektion Verkehr eingegangen. Auf Initiative der Kommission fand am 26. Juli 1984 in Brüssel eine Informationssitzung mit der französischen Regierung statt. Auf dieser Sitzung haben die Vertreter der französischen Regierung den Dienststellen der Kommission eine Fassung des Dekretentwurfs ausgehändigt, die gegenüber der mit dem Schreiben vom 10. Juli 1984 übermittelten Fassung tiefgreifende Änderungen aufweist. Kein Mitgliedstaat hat eine Beratung beantragt, und die Kommission hielt es nicht für zweckmässig, die in Rede stehenden Bestimmungen mit allen Mitgliedstaaten zu beraten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß nach Angabe der französischen Regierung das im Entwurf vorliegende Dekret die Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 7, 27 und 29 des Gesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 zur Ordnung des Binnenverkehrs, zu dessen Entwurf die Kommission am 15. Dezember 1982 eine Stellungnahme (3) abgegeben hat, festlegen soll. Die Kommission bemerkt, daß der Dekretentwurf nur den innerfranzösischen Personenkraftverkehr ohne die Region Ile de France (Raum Paris) betrifft, da er die Anwendung dieses Gesetzes in dieser Region in besonderen Rechtsvorschriften, die demnächst erlassen werden dürften, geregelt wird.
Die Kommission stellt fest, daß die im Dekretentwurf beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen - das Verfahren der Eintragung in ein Register, zu der die im öffentlichen Personenkraftverkehr tätigen Unternehmen verpflichtet sind, - die Begriffsbestimmung und Ordnung der verschiedenen Formen des Personenkraftverkehrs und - die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen Personenkraftverkehr betreffen. 2. Die Kommission hält es für wünschenswert, daß die französische Regierung die Gelegenheit nutzt, um die innerstaatlichen Begriffsbestimmungen von Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr an die Begriffsbestimmungen anzugleichen, die in der Verordnung Nr.
117/66/EWG (4) auf Gemeinschaftsebene für den grenzueberschreitenden Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erlassen wurden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die in Artikel 8 des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 enthaltenen Vorschriften der Betriebsordnung, die abgeschafft werden sollen, in die künftigen Verträge mit öffentlichen oder privaten Unternehmen, die Linien- und Gelegenheitsverkehrsleistungen erbringen, übernommen werden. 3. Aufgrund der Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zu dem Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (5), sieht sich die Kommission zu folgenden Bemerkungen und Empfehlungen zu den Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf veranlasst: a) Gemäß Artikel 2 des Dekretentwurfs in Verbindung mit den Artikeln 5 und 13 werden die von den Gebietskörperschaften für den Verkehr geschaffenen Regiebetriebe, die nur die finanzielle Selbständigkeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben, von der Eintragung in das Register der öffentlichen Personenverkehrsunternehmen und somit von den Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf befreit.
Diese Befreiung verstösst gegen Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 74/562/EWG, demzufolge »jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt", den Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf unterworfen ist. Die Kommission fordert die französische Regierung auf, den Wortlaut von Artikel 2 ihres Entwurfes so zu ändern, daß er mit der Richtlinie 74/562/EWG übereinstimmt. b) Die Kommission nimmt Artikel 7 a) des Dekretentwurfs zur Kenntnis, mit dem die Liste der im interministeriellen Erlaß vom 31.
Dezember 1977 genannten Zeugnisse, deren Inhaber vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit sind, verkleinert und diese Befreiung auf die Zeugnisse einer Einrichtung beschränkt wird, die durch interministeriellen Erlaß zur Erteilung von Verkehrsunterricht ermächtigt worden ist. Nach Auffassung der Kommission ist diese Änderung im Sinne der Richtlinie 74/562/EWG. Sie kann sich jedoch erst dann endgültig zur Vereinbarkeit von Artikel 7 des Dekretentwurfs mit dieser Richtlinie äussern, wenn ihr der Entwurf der von der französischen Regierung angekündigten Durchführungserlasse vorliegt. Die Kommission bittet die französische Regierung, ihr diese Erlasse rechtzeitig im Entwurf vorzulegen. c) Die Kommission nimmt die Erklärungen der französischen Regierung auf der Informationssitzung vom 26.
Juli 1984 zur Kenntnis, daß die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit nach wie vor von der Voraussetzung der fachlichen Eignung getrennt sind und weiterhin unter das Gesetz vom 30. August 1947 über die Sanierung von Handel und Gewerbe und das Gesetz vom 22. Oktober 1940 über den Scheck- und Überweisungsverkehr fallen. d) Ferner nimmt die Kommission die Angaben der französischen Regierung zur Kenntnis, daß die Verpflichtung, die Ablehnung eines Antrages auf Zugang zum Beruf zu begründen, und die Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 74/562/EWG unter das Gesetz vom 11.
Juli 1979 und das Dekret vom 28. November 1983 über die Begründung von Verwaltungsakten und die Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit fallen. e) Die Kommission nimmt die auf der Informationssitzung vom 26. Juli 1984 abgegebenen Erklärungen der französischen Regierung zur Kenntnis, daß Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Dekretentwurfs gestrichen werden. f) Nach der in Artikel 37 Buchstabe a) des Dekretentwurfs enthaltenen Definition des Werkverkehrs als »die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Unternehmen für den normalen Eigenbedarf durchgeführte Beförderung ihres Personals" sind gewerbliche Verkehrsunternehmer, die solche Beförderungen durchführen, von den Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf offenbar befreit.
Die Kommission nimmt die Erklärungen der französischen Regierung zur Kenntnis, daß die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf für gewerbliche Verkehrsunternehmer, die Verkehrsleistungen dieser Art erbringen, gelten werden. Die Kommission wünscht, daß die französische Regierung diesen Punkt in Artikel 37 Buchstabe a) deutlicher fasst, um jede Mißverständlichkeit zu vermeiden. g) Die Kommission macht die französische Regierung darauf aufmerksam, daß Artikel 52 des im Entwurf vorliegenden Dekrets beim Zugang zum Beruf eine unterschiedliche Behandlung der im innerstaatlichen und der im grenzueberschreitenden Verkehr tätigen Verkehrsunternehmer, wie auch der im innerstaatlichen Verkehr und der in der Ile de France tätigen Verkehrsunternehmer zur Folge haben könnte.
4. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten von der Stellungnahme in Kenntnis. Brüssel, den 10. August 1984 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 361 vom 22. 12. 1982, S. 27. (4) ABl. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66. (5) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23.