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84/51/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 mit der festgestellt wird, daß die Geräte ,,Kaman - High-temperature Pressure Measuring System, model K P 1941" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können

CELEX
31984D0051
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1984-01-20
In force since
1984-01-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

84/51/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 mit der festgestellt wird, daß die Geräte ,,Kaman - High-temperature Pressure Measuring System, model K P 1941" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1984 S. 0026 - 0026 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1984 mit der festgestellt wird, daß die Geräte »Kaman - High-temperature Pressure Measuring System, model K P 1941" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (84/51/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 14. Juli 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen , ob die Geräte »Kaman - High-temperature Pressure Measuring System, model K P 1941", bestellt am 21. August 1981 und am 23. November 1981 und bestimmt zu sicherheitstechnischen Untersuchungen bei »Blow down"-Versuchen am Heißdampfreaktor zur Aufnahme und Registrierung transienter Belastungsvorgänge wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. November 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um Druckaufnehmer handelt. Sie besitzen nicht die objektiven Merkmale von für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräten; die von dem Interessenten angegebenen Eigenschaften, insbesondere im Bereich der Temperatur, der Beschleunigung, des Druckes und der Vibration, die oben erwähnten Geräten den Charakter wissenschaftlicher Geräte verleihen, sind keineswegs spezifisch für wissenschaftliche Geräte oder Instrumente, sind aber in anderen Geräten oder Instrumenten zu finden, die offensichtlich zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken vorgesehen sind.

Übrigens werden Geräte dieser Art hauptsächlich für Nichtwissenschaftliche Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die Geräte in diesem speziellen Fall finden allein kann ihnen nicht den Charakter von wissenschaftlichen Geräten verleihen; sie können daher nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geräte »Kaman - High-temperature Pressure Measuring System, model K P 1941", die Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 14. Juli 1983 sind, können nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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