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84/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Perkin Elmer - Liquid Chromatograph, model Series 2/1 with spectrophotometric detector, model LC-75 and accessories" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

CELEX
31984D0251
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1984-05-03
In force since
1984-05-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

84/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Perkin Elmer - Liquid Chromatograph, model Series 2/1 with spectrophotometric detector, model LC-75 and accessories" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1984 S. 0033 - 0033 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Perkin Elmer - Liquid Chromatograph, model Series 2/1 with spectrophotometric detector, model LC-75 and accessories" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/251/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 19. Oktober 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Perkin Elmer - Liquid Chromatograph, model Series 2/1 with spectrophotometric detector, model LC-75 and accessories", bestellt am 5. Februar 1983 und bestimmt zum Gebrauch in der Forschung auf dem Gebiet der Synthese und der Ermittlung der pharmakologischen und mikrobiologischen Eigenschaften neuer Heterocyclen und heterocyclischer Derivate, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 11. April 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Flüssigkeitschromatographen handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; insbesondere kann ihm die schnelle Erzielung von Proben in grosser Reinheit und in ausreichenden Mengen für pharmakologische und mikrobiologische Untersuchungen dieses Merkmal nicht verleihen; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nicht wissenschaftlicher Arbeiten verwendet, insbesondere in der pharmazeutischen Industrie.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Perkin Elmer - Liquid Chromatograph, model Series 2/1 with spectrophotometric detector, model LC-75 and accessories" das Gegenstand des Antrags Italiens vom 19. Oktober 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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