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84/517/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 1984 zur Ermächtigung der Französischen Republik, bei Spielautomaten eine von Artikel 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden

CELEX
31984D0517
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1984-10-23
In force since
1984-10-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

84/517/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 1984 zur Ermächtigung der Französischen Republik, bei Spielautomaten eine von Artikel 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden Amtsblatt Nr. L 285 vom 30/10/1984 S. 0017 - 0017 ***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. Oktober 1984 zur Ermächtigung der Französischen Republik, bei Spielautomaten eine von Artikel 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden (84/517/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.

Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), im folgenden »Sechste Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Die Französische Republik hat mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Gemeinschaften an die Kommission vom 24. Juli 1984 die Ermächtigung beantragt, eine besondere Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei Spielautomaten einzuführen. Nach dieser Maßnahme soll von Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie abgewichen werden, der festlegt, daß, sofern der Betrag der zulässigen Abzuege den Betrag der für einen Erklärungszeitraum geschuldeten Steuer übersteigt, die Mitgliedstaaten den Überschuß entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen können oder ihn nach den von ihnen festgelegten Einzelheiten erstatten.

Es ist angezeigt, diesem Antrag unter bestimmten Bedingungen stattzugeben. Die betreffenden Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn eine erwiesene, charakteristische Steuerhinterziehung besteht und die Einnahmen aus den Spielautomaten nicht sicher festgestellt werden können. Die betreffenden Maßnahmen sind auf eine Übergangszeit von vier Jahren zu begrenzen, damit zwischenzeitlich Möglichkeiten gefunden werden, an allen Apparaten eingriffssichere Zähler anzubringen, mit denen die tatsächlichen Einnahmen festgestellt werden können, oder damit andere Mittel gegen die Steuerhinterziehung eingesetzt werden, die keine Ausnahme von der Sechsten Richtlinie darstellen.

Eine Überprüfung der Lage sollte nach einer gewissen Frist vorgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der Ausrüstungen, die Steuerhinterziehungen auf dem betreffenden Gebiet verhindern können. Die besondere Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer stammenden eigenen Mittel der Europäischen Gemeinschaften - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie wird die Französische Republik während eines auf vier Jahre begrenzten Zeitraums ermächtigt, im Sektor der Spielautomaten die Überschüsse der abzugsfähigen Vorsteuer nicht zu erstatten und die Anrechnung auf spätere Steuerperioden vorzusehen.

Diese Maßnahme kann nicht bei den Spielautomaten angewendet werden, deren Einnahmen genau festgestellt werden können. Artikel 2 Die Französische Republik übermittelt der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres, das auf die Einführung der in Artikel 1 erwähnten Maßnahme folgt, die folgenden Auskünfte: a) den Betrag der nichterstatteten Überschüsse der Vorsteuer für die vorhergehende Steuerperiode auf dem Sektor der Spielautomaten; b) die Anzahl der installierten eingriffssicheren Zähler; c) die anderen getroffenen Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung auf diesem Gebiet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1984. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARRY (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

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