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Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

CELEX
31984R0989
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-03-31
In force since
1984-04-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Amtsblatt Nr. L 103 vom 16/04/1984 S. 0019 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0106 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0106 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0113 VERORDNUNG (EWG) Nr. 989/84 DES RATES vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wurde eine Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt. Beim Eintreten der in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Lage können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Lage droht für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten und für getrocknete Weintrauben einzutreten.

Es empfiehlt sich, für diese Erzeugnisse eine Garantieschwelle in Höhe der Absatzmöglichkeiten festzusetzen. Aufgrund der Marktmerkmale für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten einerseits und getrockneten Weintrauben andererseits erscheint - je nach Fall - eine Herabsetzung der Beihilfe oder des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises im folgenden Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung der Garantieschwellen als die geeignetste Maßnahme. Aufgrund der Produktionsmerkmale ist die Garantieschwelle für die betreffenden Erzeugnisse am besten als Menge der verarbeiteten Rohstoffe auszudrücken.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ersetzen die der Verordnung (EWG) Nr. 1206/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Festsetzung einer Garantieschwelle für Tomatenkonzentrat und ganze geschälte Tomaten (3). Folglich ist die genannte Verordnung aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten wird für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 4 700 000 Tonnen frischen Tomaten entspricht. Diese Menge wird folgendermassen aufgeteilt: - 2 987 850 Tonnen für die Herstellung von Tomatenkonzentrat, - 1 307 150 Tonnen für die Herstellung von ganzengeschälten Tomaten, - 405 000 Tonnen für die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisseaus Tomaten.

(2) Für verarbeitete getrocknete Weintrauben wird für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle festgesetzt, die folgender Menge unverarbeiteter getrockneter Trauben entspricht: a) 65 000 Tonnen Korinthen und b) 93 000 Tonnen Sultaninen. Artikel 2 (1) Wird die Garantieschwelle für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten überschritten, so wird die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung der in dem genannten Absatz festgesetzten Einzelmengen herabgesetzt. (2) Die Überschreitung gemäß Absatz 1 wird unter Zugrundelegung des Durchschnitts der erzeugten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt werden muß, berechnet.

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1977, S. 1. (2) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 140 vom 20.5.1982, S. 50. Artikel 3 (1) Wird die Garantieschwelle für Sultaninen oder Korinthen überschritten, so wird der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung jeder der Garantieschwellen vermindert. (2) Grundlage für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Überschreitung ist der Durchschnitt der im Laufe der drei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr, für das der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis festzusetzen ist, erzeugten Mengen.

Artikel 4 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 festgesetzt. Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/82 wird ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die einzelnen Erzeugnisse ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 31. März 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M.

ROCARD

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