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Verordnung (EWG) Nr. 1031/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst

CELEX
31984R1031
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-03-31
In force since
1984-04-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1031/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst Amtsblatt Nr. L 107 vom 19/04/1984 S. 0036 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0111 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0132 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0111 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S.

0132 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1031/84 DES RATES vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1461/82 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 3 und 6, auf Vorschlag der Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1536/81 (5), wurden die Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie der Hundertsatz der Gemeinschaftserzeugung an Tabak festgesetzt, deren Überschreitung die Anwendung der Instrumente zur Beherrschung des Tabakmarktes auslöst. Die Hundertsätze und Mengen für alle Tabaksorten wurden auf der Grundlage der Erzeugung der Ernten 1978, 1979 und 1980 festgesetzt.

Seither hat sich die Erzeugung bestimmter Tabaksorten entwickelt, um sich den Marktbedürfnissen anzupassen. Bei der Festsetzung der Preise und Prämien für die Ernte 1983 ist die Sorte Elassona aufgrund ihrer grossen Ähnlichkeit mit der Sorte klassischer Kaba Koulak unter die laufende Nummer 19 b) eingeordnet worden. Diese Hundertsätze und Mengen sind auf der Grundlage verschiedener Kriterien festgesetzt worden. Um eine bessere Beherrschung des Marktes zu erreichen und die Bildung bedeutender Interventionslagerbestände zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Hundertsatz, bei dessen Überschreitung eine Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage vorgenommen werden muß, auf 15 % der Erzeugung einer Sorte oder einer Sortengruppe zu begrenzen.

Die Berechnung der absoluten Mengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 dagegen muß auf der Grundlage eines geringeren Hundertsatzes, nämlich 10 %, erfolgen, der auf den Durchschnitt der bei den Ernten 1981, 1982 und 1983 festgestellten durchschnittlichen Erzeugung angewandt wird, um eine raschere Anwendung der Mitverantwortungsmaßnahmen zu erlauben, die im Falle eines Überschussangebots getroffen werden können. Bei den unter die laufenden Nummern 3 Virgin D, 11 a) Forchheimer Havanna II c, 11 b) Nostrano del Brenta, 11 c) Resistente 142 und 11 d) Gojano eingeteilten Sorten müssen die absoluten Mengen aufgrund der Zunahme der Erzeugung in den letzten Jahren unverändert beibehalten werden.

Der Hundertsatz betreffend die Höhe der Gemeinschaftserzeugung, bei dessen Überschreitung die Maßnahmen zur Beherrschung des Tabakmarktes ausgelöst werden, ist auf 120 % festgesetzt worden. In Anbetracht des globalen Erzeugungsumfangs und der voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten sollte er auf 115 % gesenkt werden. Eine Erhöhung der Erzeugung um 15 % berücksichtigt hinreichend die Auswirkungen der Witterungsschwankungen auf die Erzeugung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Der in Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.

727/70 genannte Hundertsatz wird auf 115 % festgesetzt." 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14.6.1982, S. 27. (3) ABl. Nr. C 62 vom 5.3.1984, S. 58. (4) ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 35. (5) ABl. Nr. L 156 vom 15.6.1981, S. 21. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 31. März 1984.

Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD ANHANG Hundertsätze und Mengen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 >PIC FILE= "T0025777">

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