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Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 der Kommission vom 30. April 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 70.14 A I und 70.19 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

CELEX
31984R1220
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-04-30
In force since
1984-05-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 der Kommission vom 30. April 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 70.14 A I und 70.19 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 117 vom 03/05/1984 S. 0020 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0036 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0225 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0036 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0225 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1220/84 DER KOMMISSION vom 30. April 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstellen 70.14 A I und 70.19 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Tarifierung folgender Waren erforderlich: 1. Rosette aus farblosem Glas (»Straß") in Form eines Achtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt.

Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht; 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas (»Straß") (etwa 50 × 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. Dieses Gehänge wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht; 3. Kugel aus farblosem Glas (»Straß") (etwa 30 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, mehrfach facettiert, mit einem Befestigungshäkchen aus Metall. Diese Kugel wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht; 4.

Perle aus farblosem Glas (»Straß") )etwa 10 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, mehrfach facettiert, entlang ihrer Mittelachse vollständig durchbohrt. Diese Perle wird üblicherweise zum Herstellen von Phantasieschmuck verwendet. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (3) gehören zur Tarifnummer 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet, und zur Tarifnummer 70.19 u. a. Glasperlen und ähnliche Glaskurzwaren.

Für die Tarifierung der genannten Waren kommen diese Tarifnummern in Betracht. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Waren sind nach Beschaffenheit (farbloses Glas) und Aufmachung (besondere Form, Bohrung, die das Anbringen von Häkchen ermöglicht) hauptsächlich zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern bestimmt, während die Verwendung zur Herstellung von Phantasieschmuck nebensächlicher Art ist. Die unter Nummer 4 aufgeführte Ware ist eine Perle der in den Erläuterungen zu Nummer 70.19 der NRZZ beschriebenen Art. Daher können die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Waren nicht nach Tarifnummer 70.19 tarifiert werden, sondern sind der Tarifnummer 70.14 (Tarifstelle 70.14 A I) zuzuweisen.

Dagegen kann die in Nummer 4 aufgeführte Ware nicht zur Tarifnummer 70.14 gehören, sondern ist der Tarifnummer 70.19 (Tarifstelle 70.19 A I a) zuzuweisen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schma des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Waren gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu den folgenden Tarifstellen: 1.2 // 1. Rosette aus farblosem Glas (»Straß") in Form eines Achtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt.

Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. // 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas nicht optisch bearbeitet: A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern: I. facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen,- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Luestern // 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas (»Straß") (etwa 50 × 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt.

Dieses Gehänge wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. // 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet: A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern: I. facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Luestern // 3. Kugeln aus farblosem Glas (»Straß") (etwa 30 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, mehrfach facettiert, mit einem Befestigungshäkchen aus Metall. Diese Kugel wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. // 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:

A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern: I. facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Luestern // 4. Perle aus farblosem Glas (»Straß") (etwa 10 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, mehrfach facettiert, entlang ihrer Mittelachse vollständig durchbohrt. Diese Perle wird üblicherweise zum Herstellen von Phantasieschmuck verwendet. // 70.19 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken;

Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas: A. Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren: I. Glasperlen: a) geschliffen und mechanisch poliert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

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