Verordnung (EWG) Nr. 1764/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Surinam, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Elfenbeinküste über den Beitritt des letzteren Landes zum Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens Amtsblatt Nr.
L 166 vom 26/06/1984 S. 0005 - 0005 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1764/84 DES RATES vom 19. Juni 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Elfenbeinküste über den Beitritt des letzteren Landes zum Protokoll Nr.
7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Gemeinsamen Erklärung im Anhang des Protokolls Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens (1) wird jeder Antrag eines AKP-Staats, der Vertragspartei des Abkommens ist, in dem Protokoll Nr. 7 aber nicht namentlich aufgeführt ist, auf Teilnahme an den Bestimmungen des Protokolls geprüft.
Die Republik Elfenbeinküste ist ein AKP-Staat und Vertragspartei des genannten Abkommens. Die Elfenbeinküste hat beantragt, an den Bestimmungen des genannten Protokolls teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten haben den Beitritt der Elfenbeinküste zu dem genannten Protokoll unterstützt. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, den in dem Protokoll Nr. 7 aufgeführten Staaten und der Republik Elfenbeinküste über den Beititt des letzteren Landes zu dem genannten Protokoll sollte genehmigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Elfenbeinküste über den Beitritt des letzteren Landes zu dem Protokoll Nr.
7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C.
CHEYSSON (1) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980, S. 2.