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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

CELEX
31984R1890
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-06-26
In force since
1984-07-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/07/1984 S. 0007 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0068 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0068 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1890/84 DES RATES vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Entschließungen des Rates vom 17. Dezember 1974 (3), vom 13. Februar 1975 (4) und dem 9. Juni 1980 (5) sowie den Empfehlungen 82/604/EWG (6) und 83/250/EWG (7) wurden bestimmte Orientierungen der Energiepolitik der Gemeinschaft festgelegt. Der Europäische Rat vom 17./19. Juni 1983 in Stuttgart hat Schlußfolgerungen verabschiedet. Die Gemeinschaft hat eine Energiestrategie definiert, die vor allem darauf abzielt, ihre Abhängigkeit von der Einfuhr von Energieerzeugnissen, insbesondere Erdöl, zu verringern. Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie zu treffen, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Vorhaben, Programmen oder Maßnahmen, welche in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen, einschließen.

Der Gesamtbetrag des erforderlichen Gemeinschaftsbeitrags zu den genannten Sondermaßnahmen wird für die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen im Vereinigten Königreich auf 255 Millionen ECU und für die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf 201 Millionen ECU geschätzt. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte unlängst begonnenen oder noch zu beginnenden Vorhaben oder Programmen von Gemeinschaftsinteresse oder derzeit durchgeführten oder noch durchzuführenden Maßnahmen zur Ausführung bereits begonnener Vorhaben oder Programme von Gemeinschaftsinteresse zugute kommen.

Die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen müssen genau bezeichnet werden, und es sind zugleich die erforderlichen Angaben zu machen, damit nur solche Vorhaben, Programme oder Maßnahmen berücksichtigt werden, die in ihrem Bereich einem Gemeinschaftsinteresse entsprechen. Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorhaben, Programme oder Maßnahmen muß unbeschadet der in den Verträgen und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Kontrollen von der Kommission überwacht werden. Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich werden im Jahr 1984 im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie getroffen.

Die Gemeinschaft leistet nach Maßgabe dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 255 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs und auf 201 Millionen ECU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt wird. Artikel 2 (1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen werden mittels eines finanziellen Beitrags zu Vorhaben, Programmen oder Maßnahmen verwirklicht, die im Einklang mit der von der Gemeinschaft festgelegten Energiepolitik im Rahmen der Energiestrategie durchgeführt werden und einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen: - Verbund der Leitungsnetze für Gas und Elektrizität in der Gemeinschaft; - Forschung, Entwicklung und Versuchsvorhaben auf dem Gebiet der nichtkonventionellen thermischen Energie; - Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage konventioneller thermischer Energie sowie nuklearer und hydrölektrischer Energie; kombinierte Systeme von Wärme und Elektrizität; - Teilnahme an der Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorräten; - Vergrösserung der Speicherungskapazitäten für Kohlenwasserstoffe; - Vorhaben für neue Technologien, insbesondere zur Nutzung fester Brennstoffe; - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung.

(2) Die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen werden der Kommission mit allen Angaben vorgelegt, die erforderlich sind, um folgendes zu beurteilen: - ihre Übereinstimmung mit Absatz 1; - ihre Übereinstimmung mit den Auswahlbedingungen des Artikels 3; - ihr Gemeinschaftsinteresse unter Berücksichtigung der Energiestrategie und des jeweiligen Bereichs; - die Möglichkeiten, die Durchführung der einzelnen Vorhaben, Programme oder Maßnahmen zu verfolgen und die Ausgaben dafür zu kontrollieren. (3) Die Kommission kann alle weiteren Auskünfte anfordern, die zur Prüfung der Vorhaben, Programme oder Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 3 (1) Die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen kommen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Betracht, wenn sie ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand finanziert werden und folgende Bedingungen erfuellen: a) sie müssen zur Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft beitragen; b) sie müssen mit anderen Gemeinschaftspolitiken zu vereinbaren sein; c) sie dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. (2) Unter den Demonstrationsvorhaben oder Energieforschungsvorhaben werden ausserdem nur solche ausgewählt, für die die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Nutzung, die Vermarktung und die Verbreitung der Ergebnisse in der Gemeinschaft in nicht diskriminierender Weise zu gewährleisten.

Artikel 4 (1) Die Kommission prüft die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen, die ihr von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung vorgelegt werden, und unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber. (2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 8 a) über die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen, die nach den Bedingungen des Artikels 3 einen Beitrag der Gemeinschaft verdienen; b) über die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen der verfügbaren Mittel. (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft darf für jedes Vorhaben oder Programm oder für jede Maßnahme insgesamt 60 v.

H. der für die Durchführung vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten. (4) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur für Vorhaben, Programme oder Maßnahmen gewährt, die ab 1. Januar 1983 in Angriff genommen wurden. Für Vorhaben oder Programme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, wird kein Beitrag gewährt. (5) Die Entscheidungen der Kommission gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 5 (1) Die Mittel für die Sondermaßnahmen nach dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(2) Hat die Durchführung des Vorhabens oder Programms oder der Maßnahme bereits begonnen, so wird eine Anzahlung in Höhe des Gemeinschaftsanteils an dem bereits gebundenen Betrag gemäß Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats geleistet; die Anzahlung darf 90 v. H. des Gesamtbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten. Die Kommission vergewissert sich zuvor, daß das Vorhaben oder Programm oder die Maßnahme in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchgeführt wurde. In allen anderen Fällen leistet die Kommission eine Anzahlung in Höhe von 50 v. H., sobald sie die Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 getroffen hat.

Eine weitere Anzahlung in Höhe von 40 v. H. wird geleistet, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben oder Programm oder der Maßnahme zu 50 v. H. getätigt worden sind. (3) Die restlichen 10 v. H. werden unmittelbar nach der von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigten Ausschöpfung des in Absatz 2 bezeichneten Betrags gezahlt, sofern das Vorhaben oder Programm oder die Maßnahme plangemäß durchgeführt wird und Kontrollen an Ort und Stelle nach dem Verfahren des Artikels 6 vorgenommen worden sind. Artikel 6 (1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes Vorhaben oder Programm oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen Verordnungen durchgeführt wird.

Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt hierfür der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die von der Gemeinschaft unterstützten Vorhaben, Programme oder Maßnahmen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission für zweckdienlich hält, einschließlich der Kontrollen, die auf ihren Antrag mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats von dessen zuständigen Behörden an Ort und Stelle vorgenommen werden und an denen Bedienstete der Kommission teilnehmen können. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten hält drei Jahre lang nach Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Restbetrags alle Ausgabenbelege oder beglaubigten Abschriften davon zur Verfügung der Kommission.

(2) Wird ein Vorhaben oder Programm oder eine Maßnahme nicht gemäß dieser Verordnung durchgeführt oder treten erhebliche Abweichungen von den zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen auf, so kann die Kommission die noch ausstehenden Zahlungen aussetzen. In diesem Fall kann sie beschließen, daß die gezahlten oder noch zu zahlenden Beträge nach dem Verfahren des Artikels 8 anderen aufgrund dieser Verordnung vorgelegten Vorhaben, Programmen oder Maßnahmen zugewiesen werden. Kommen nach Ansicht der Kommission keine anderen Vorhaben, Programme oder Maßnahmen für eine derartige Finanzierung in Betracht, so zieht sie die ausgezahlten Beträge wieder ein.

Artikel 7 (1) Es wird ein Beratender Ausschuß - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Artikel 8 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe der zu treffenden Entscheidungen.

Der Ausschuß nimmt zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann Stellung. Der Ausschuß beschließt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. (3) Die Kommission trifft nach Stellungnahme des Ausschusses Entscheidungen, die sofort anwendbar sind. Artikel 9 Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beitrag in angemessener Weise allgemein bekanntzumachen.

Artikel 10 Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sechs Monate, gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Fontainebleau am 26. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C. CHEYSSON (1) ABl. Nr. C 344 vom 20. 12. 1983, S. 4. (2) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 22. (3) ABl. Nr. C 153 vom 9.

7. 1975, S. 2. (4) ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 6. (5) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 3. (6) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 9. (7) ABl. Nr. L 140 vom 31. 5. 1983, S. 25.

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