Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 Amtsblatt Nr. L 253 vom 21/09/1984 S. 0031 - 0033 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2677/84 DER KOMMISSION vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84, insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Änderung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1.
Januar 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 bewirkt eine entsprechende Verringerung der in Landeswährung ausgedrückten Interventionspreise in den betreffenden Mitgliedstaaten. Im Hinblick hierauf führt angesichts der derzeitigen Marktlage das Ausmaß der Währungsänderung in Deutschland zu einer Gefahr der Störung, insbesondere auf den Märkten für Getreide und Zucker. Folglich müssen geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um diese Störungen zu vermeiden. Bei Getreide können ungewöhnlich hohe Interventionsverkäufe vor dem 1. Januar 1985 zu Störungen des Marktes und der Interventionsregelung in Deutschland führen.
Folglich ist eine Hoechstmenge des in Deutschland erzeugten Getreides festzusetzen, die noch bis zum 31. Dezember 1984 der Interventionsstelle dieses Mitgliedstaats zu den Interventionspreisen verkauft werden kann, die mittels des zur Zeit anwendbaren repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet werden, während der neue Kurs für die Interventionspreise gilt, die für die übrigen gegebenenfalls der deutschen Interventionsstelle angebotenen Mengen zu zahlen sind. Diese Hoechstmenge muß nach Maßgabe der Menge bestimmt werden, die - auf 2,5 Millionen Tonnen geschätzt - unter Berücksichtigung der hohen Ernte 1984, aber mit Ausnahme der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.
1810/84 der Kommission (3) angebotenen Mengen von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen unter gewöhnlichen Umständen zur Intervention angeboten worden wäre. Im Interesse ihrer Wirksamkeit gilt diese Maßnahme für die ab 14. September 1984 der deutschen Interventionsstelle angebotenen Mengen; insoweit wird auf die Mitteilung Bezug genommen, die die Kommission am gleichen Tag veröffentlicht hat (4) und mit der die Interessenten darauf aufmerksam gemacht wurden, daß eine solche Maßnahme unmittelbar bevorstehe. Bei Zucker kann die Anwendung eines neuen repräsentativen Kurses der Deutschen Mark ab 1.
Januar 1985 und folglich die Verringerung des in Landeswährung ausgedrückten Interventionspreises für Zucker von diesem Datum an in Deutschland die Hersteller dazu veranlassen, die Mengen Zucker, die normalerweise nach diesem Datum abgesetzt werden, sofort zur Intervention zu verkaufen. Die gleiche Maßnahme wie im Getreidesektor kann für Zucker nicht angewandt werden, da es hier unter normalen Marktbedingungen praktisch keine Interventionsverkäufe gibt. Folglich ist die Anwendung des neuen repräsentativen Kurses der Deutschen Mark vom Inkrafttreten dieser Verordnung an für die Interventionsankäufe in diesem Mitgliedstaat vorzusehen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (6), sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenerzeugern Mindestpreise für die A-Zuckerrüben und die B-Zuckerrüben zu zahlen. Wegen der Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 würden diese Mindestpreise, in Landeswährung ausgedrückt, sich normalerweise zu diesem Datum in Deutschland ändern. Die Ernte und die Verarbeitung der Zuckerrüben zu Zucker beginnen jedoch in diesem Mitgliedstaat Anfang Oktober und dauern bis Ende Dezember, während die Vermarktung des gewonnenen Zuckers kontinuierlich bis zur neuen Ernte stattfindet.
Unter diesen Umständen ist es angebracht, den Umrechnungskurs für die Berechnung dieser Mindestpreise für das ganze Wirtschaftsjahr anzupassen, um nicht den Zuckerherstellern die Last aufzubürden, die sich aus einem Rückgang der Preise in Landeswährung ab 1. Januar 1985 ergibt. Um eine gerecht und billig erscheinende Behandlung der Zuckerhersteller und der Zuckerrübenerzeuger zu gewährleisten, ist für diese Mindestpreise ein mittlerer Umrechnungskurs festzulegen, der sich aus einer Gewichtung ergibt, und zwar einmal des derzeitigen repräsentativen Kurses für einen Zeitraum von drei Monaten, während dessen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation - ausser der Intervention - noch unverändert bleiben, und zum anderen des neuen repräsentativen Kurses für einen Zeitraum von neun Monaten.
Ein ähnliches Problem stellt sich in Deutschland bei Kartoffelstärke. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/84 (2), müssen die Hersteller dieses Erzeugnisses einen den Erzeugern der betreffenden Kartoffeln zu zahlenden Mindestpreis einhalten. Der Preis der Kartoffelstärke befindet sich aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften in einem ausgeglichenen Verhältnis zu dem der Getreidestärke, insbesondere der Maisstärke. Die Herstellung von Getreidestärke ist über das ganze Wirtschaftsjahr verteilt, während die Erzeugung von Kartoffelstärke auf die ersten Monate des Wirtschaftsjahres begrenzt ist.
Folglich besteht die Gefahr, daß am Ende des Wirtschaftsjahres erhebliche Lagerbestände an Kartoffelstärke vorhanden sind, deren Hersteller allein die Wertminderung wegen des Preisrückgangs der Konkurrenzerzeugnisse zu diesem Zeitpunkt zu tragen hätten. Es ist angezeigt, dieses Risiko in billig erscheinender Weise zwischen den Herstellern von Kartoffelstärke und den Kartoffelerzeugern zu teilen und den in Deutscher Mark ausgedrückten gemeinschaftlichen Mindestpreis für das ganze Wirtschaftsjahr nach dem gleichen Prinzip wie die Mindestpreise für Zuckerrüben anzupassen. Die Verwaltungsausschüsse für Getreide und Zucker haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die deutsche Interventionsstelle kauft die Mengen Weichweizen, Gerste und Roggen, die ihr während des Zeitraums vom 14. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 angeboten werden, unter folgenden Bedingungen: a) Der mittels des bis zum 31. Dezember 1984 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnete Interventionspreis wird angewandt: - auf Weichweizen, Gerste und Roggen, die in Deutschland geerntet wurden, und zwar - bis zu einer Menge von 2,5 Millionen Tonnen abzueglich der während des Zeitraums vom 1. August bis 13. September 1984 der deutschen Interventionsstelle angebotenen Mengen, die von dieser Interventionsstelle angenommen wurde bzw. wird; b) der mittels des ab 1.
Januar 1985 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnete Interventionspreis wird auf alle anderen Mengen Weichweizen, Gerste und Roggen angewandt, die der deutschen Interventionsstelle angeboten werden. (2) Absatz 1 betrifft nicht die Mengen von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, die von der betreffenden Interventionsstelle im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1810/84 angekauft werden. (3) Die deutschen Stellen legen die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Verfahren fest und nehmen dabei für den Fall der Überschreitung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Menge eine Aufteilung nach Maßgabe der angebotenen Mengen vor.
Sie können ausserdem eine Aufteilung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Menge zwischen den betreffenden Getreidearten sowie eine Aufteilung nach Zeitabschnitten festlegen. Artikel 2 Bei Angeboten von Zucker, die von der deutschen Interventionsstelle vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an angenommen werden, werden die Ankaufspreise für Weißzucker und für Rohzucker mittels des ab 1. Januar 1985 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet. Artikel 3 (1) Bezueglich der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1106/84 (3) genannten Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben, die in Deutschland von den Zuckerherstellern den Zuckerrübenerzeugern für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 zu zahlen sind, erfolgt die Umrechnung in Landeswährung unter Verwendung des folgenden Kurses:
1 ECU = 2,41751 DM. (2) Bezueglich des Mindestbetrags von 266,81 ECU gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 als Bestandteil des Preises, der in Deutschland von den Herstellern von Kartoffelstärke den Kartoffelerzeugern für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 zu zahlen ist, erfolgt die Umrechnung in Landeswährung unter Verwendung des folgenden Kurses: 1 ECU = 2,43063 DM. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (3) ABl. Nr. L 170 vom 29. 6. 1984, S. 33. (4) ABl. Nr. L 244 vom 14. 9. 1984, S. 45. (5) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (6) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1. (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57. (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 14. (3) ABl. Nr. L 113 vom 28. 4. 1984, S. 14.