Sonderbericht des Rechnungshofes über die Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch Amtsblatt Nr. C 041 vom 15/02/1984 S. 0001 - 0020 ++++ SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeite Magermilch ( Bemerkungen gemäß Artikel 206a des EWG-Vertrags ) ( 84/C 41/01 ) Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 9 . Juni 1983 gemäß Artikel 206a des EWG-Vertrags angenommen . Er war vorher am 3 . März 1983 der Kommission zur Stellungnahme übermittelt worden , deren Antworten diesem Bericht als Anlage beigefügt sind .
INHALT * Seite * I . Einleitung * 3 * 1.1 . Allgemeine Bemerkungen * 3 * 1.2 . Kasein * 3 * 1.3 . Wirtschaftliche und haushaltstechnische Dimensionen des Problems * 3 * 1.3.1 . Haushaltskosten * 3 * 1.3.2 . Produktionsstruktur * 3 * 1.4 . Ziele der Untersuchung * 3 * II . Einschlägige Rechtsvorschriften * 4 * 2.1 . Einleitung * 4 * 2.2 . Grundprinzipien * 4 * 2.3 . Anwendungsvorschriften * 4 * 2.3.1 . Beihilfeempfänger * 4 * 2.3.2 . Auslösender Tatbestand für die Gewährung der Beihilfe * 4 * 2.3.3 . Grundregeln für die Bemessung der Beihilfe * 4 * III . Verwaltung der Beihilfe * 5 * 3.1 .
Bemerkungen zu den Grundvorstellungen der Verordnung * 5 * 3.1.1 . Weitergabe des gewährten Vorteils * 5 * 3.1.2 . Stabilität bei der Gewährung der Beihilfe * 5 * * Seite * 3.1.3 . Absatz des hergestellten Erzeugnisses * 5 * 3.2 . Bemerkungen zur Überwachung * 6 * 3.2.1 . Einleitung * 6 * 3.2.2 . Mitteilung von zusätzlichen Maßnahmen * 6 * 3.2.3 . Laufende Überwachung * 6 * 3.2.4 . Praktische Durchführung der Kontrollen * 6 * 3.2.5 . Physikochemische Analyse * 7 * 3.2.6 . Allgemeine Schlußbemerkung * 7 * IV . Analyse der Beihilfe unter wirtschaftlichen Aspekten * 7 * 4.1 . Die Beihilfe im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang * 7 * 4.1.1 .
Das Kasein als Teilbereich der Politik auf dem Milchsektor * 7 * 4.1.2 . Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Magermilch * 8 * 4.2 . Bemessung der Beihilfe * 8 * 4.2.1 . Berechnungsmodalitäten * 8 * 4.2.2 . Bemerkungen * 8 * 4.3 . Strukturelle Auswirkungen * 9 * 4.4 . Qualitätsköffizienten und mit der Beihilfe angestrebte Ziele * 10 * V . Schlußfolgerung * 10 * 5.1 . Grundlagen der Beihilferegelung * 10 * 5.2 . Angemessenheit der Instrumente im Hinblick auf die angestrebten Ziele * 11 * 5.3 . Konzeption und praktische Anwendung der Beihilferegelung * 11 * Anlagen I : Das Kasein im Gesamtrahmen des Milchsektors * 13 * II :
Geographische Verteilung der Haushaltskosten * 13 * III : a ) Entwicklung der Produktion von Kasein und Kaseinaten * 14 * b ) Europäische Produktion im Verhältnis zur Weltproduktion * 14 * IV : Verzeichnis der das Kasein betreffenden Verordnungen * 15 * V : Anzahl der in Frankreich in Betrieb befindlichen Produktionseinheiten * 17 * VI : Antworten der Kommission * 18 * I . EINLEITUNG 1.1 . Allgemeine Bemerkungen Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ) umfasst eine Reihe von Maßnahmen , mit denen die Absatzmöglichkeiten für dieses Erzeugnis in seinen verschiedenen Formen erweitert und diversifiziert werden sollen .
Das Ziel derartiger Interventionen besteht im allgemeinen darin , günstige Voraussetzungen für die Verarbeitung von Milch zu leichter vermarktbaren und für die Gemeinschaft einträglicheren Erzeugnissen zu schaffen . Die Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch zählt zu dieser Kategorie von Interventionen . 1.2 . Kasein Das Kasein , das in verschiedenen physikochemischen Formen vorkommt , ist das wichtigste in der Magermilch enthaltene Protein ( es stellt fast 85 % der Eiweißbestandteile ) . Seine Verwendungsmöglichkeiten in der Nahrungsmittelindustrie , die seinen Hauptabsatzmarkt darstellt ( fast 80 % der Gesamtproduktion ) , sind zahlreich und vielfältiger Art .
Kasein wird auch noch in anderen Bereichen verwendet , doch wird es dort aufgrund der bestehenden Substitutionsmöglichkeiten immer weniger wettbewerbsfähig . Kasein wird durch Gerinnung mittels Säure - oder Labzugabe aus entrahmter Milch gewonnen . Das so erhaltene Produkt wird sodann gereinigt und getrocknet oder zu Salzen weiterverarbeitet , da es in dieser Form bei bestimmten industriellen Herstellungsverfahren einfacher einsetzbar ist . 1.3 . Wirtschaftliche und haushaltstechnische Dimensionen des Problems 1.3.1 . Haushaltskosten ( 2 ) Die Gemeinschaftsbeihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch erreicht für 1982 243,4 Millionen ECU , was 7,3 % der Ausgaben des Milchsektors entspricht .
Die Marktentwicklung wurde deutlich durch die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gepragt Bis 1968 , dem Jahr ihres Inkrafttretens , war der Weltmarkt nämlich durch die Vorrangstellung der neuseeländischen Produktion gekennzeichnet . Diese Produktion nahm sowohl qualitativ als auch quantitativ die erste Stelle ein . In der Zwischenzeit konnte Europa jedoch durch die schrittweise Verwirklichung der mit der Beihilfe angestrebten Ziele seine Marktposition beträchtlich verbessern . Im Jahr 1979 überschritt es die Schwelle zur Selbstversorgung , und heute stellt es 40 % der Weltproduktion her .
1.3.2 . Produktionsstruktur ( 3 ) Sechs Mitgliedstaaten stellen Kasein her , jedoch nur vier davon in wirklich nennenswertem Umfang . Die Zahl der Produktionsunternehmen ist allerdings sehr unterschiedlich : 54 in Frankreich , neun in der Bundesrepublik , sechs in Irland , je drei im Vereinigten Königreich und in Dänemark und nur ein einziges in den Niederlanden . Das gleiche gilt für die Grösse dieser Unternehmen . Daher wird die Beihilfe von den einzelnen Mitgliedstaaten auch in unterschiedlichem Ausmaß in Anspruch genommen . 1.4 . Ziele der Untersuckung Die vom Rechnungshof durchgeführte Untersuchung bestand einerseits aus einer Prüfung der Ordnungsmässigkeit der ausgestellten Auszahlungsanordnungen anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle und andererseits aus einer Analyse der Maßnahme unter wirtschaftlichen Aspekten .
Diese Maßnahme kann nicht für sich allein betrachtet werden , sondern muß zusammen mit allen anderen Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Magermilch gesehen werden . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , daß die Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch rund 45 % des Werts des Endprodukts ausmacht , wobei dieser Prozentsatz in Zeiten einer ausgesprochen schlechten Marktlage auf 60 % ansteigen kann . Dies bedeutet , daß die Produktionsentscheidungen sowohl von den Berechnungsmodalitäten als auch von der Höhe der Beihilfe beeinflusst werden . II . EINSCHLAEGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN 2.1 .
Einleitung Die nach Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 festzulegenden Grudregeln für die Gewährung der Beihilfe wurden bereits im Juli 1968 in Form einer allgemeinen Rahmenverordnung des Rates ( 4 ) erlassen . Die von der Kommission hierzu erlassene Durchführungsverordnung erhielt nach mehreren Abänderungen im Jahr 1970 ihre endgültige Form ( 5 ) , wenn man von gewissen Detailänderungen absieht , die die Grundkonzeption des Verordnungstextes nicht berühren ( 6 ) . 2.2 . Grundprinzipien Die einschlägigen Vorschriften sind als Rahmen für die Tätigkeit der nationalen Interventionsstellen gedacht und räumen diesen eine sehr weitgehende Autonomie bei der Verwaltung der Mittel ein , die dann im Zuge des Rechnungsabschlußverfahrens endgültig finanziell gebilligt wird .
Es besteht jedoch trotzdem die Möglichkeit eines Dialogs zwischen nationalen Stellen und Gemeinschaftsinstanzen , da ein Verfahren vorgesehen ist , das es den einzelnen Interventionsstellen gestattet , spezifische Fragen an die Kommission zu richten , die von dieser durch eine entsprechende Auslegung der Texte beantwortet werden müssen . Diese Autonomie der Interventionsstellen bei der Verwaltung der Mittel darf die zuständigen Stellen allerdings nicht daran hindern , das ordnungsgemässe Funktionieren der von den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollsysteme zu prüfen . Die Dienststellen der Kommission haben sich im Rahmen der Rechnungsabschlußverfahren 1974/75 und 1976/77 näher mit der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch befasst .
Auf die von ihnen dabei getroffenen Feststellungen wird in Ziffer 3.1.3 " Absatz des hergestellten Erzeugnisses " Bezug genommen . 2.3 . Anwendungsvorschriften 2.3.1 . Beihilfeempfänger Die Beihilfe wird von der Interventionsstelle an den Hersteller des Kaseins oder der Kaseinate ausbezahlt ; der Hersteller ist verpflichtet , den Beihilfebetrag im Ankaufspreis an die Magermilchlieferanten weiterzugeben ( Verordnung ( EWG ) Nr . 987/68 Artikel 2 ) . 2.3.2 . Auslösender Tatbestand für die Gewährung der Beihilfe Der Anspruch auf die Beihilfe entsteht im Zeitpunkt der Produktion , sie wird jedoch erst nach dem Absatz ausbezahlt ( Verordnung ( EWG ) Nr .
756/70 Artikel 4 ) . 2.3.3 . Grundregeln für die Bemessung der Beihilfe i ) Unterschiedliche Höhe : die Beihilfe kann je nach Qualität der Erzeugnisse und je nachdem , ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird , unterschiedlich festgesetzt werden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 987/68 Artikel 3 Absatz 1 ) . ii ) Bemessung : die Beihilfe wird so bemessen , daß die Nettörlöse der zu Kasein oder Kaseinaten verarbeiteten Magermilch den Nettörlösen der zur Herstellung von Magermilchpulver verwendeten Magermilch entsprechen ( Verordnung EWG Nr . 987/68 Artikel 3 Absatz 2 ) . iii ) Art der Kontrolle : die Kontrolle besteht mindestens aus der laufenden Überwachung des Herstellungsbetriebs und der Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse ( Verordnung ( EWG ) Nr .
756/70 Artikel 3 Absatz 3 ) . iv ) Pflichten der Hersteller : den Herstellern wird die Beihilfe nur gewährt , wenn sie sich den Kontrollen durch die zuständige Interventionsstelle unterwerfen und die vorgeschriebenen Mengenbilanzen führen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 Artikel 3 Absätze 1 und 2 ) . v ) Form des Antrags : der Beihilfeantrag muß schriftlich eingereicht werden und mindestens Namen und Anschrift des Herstellers sowie Angaben über die verarbeiteten Magermilchmengen enthalten . Die Interventionsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 Artikel 4 ) . vi ) Pflichten der Mitgliedstaaten : die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Maßnahmen mitteilen , die sie gegebenenfalls zusätzlich zu den von ihr gestellten Mindestanforderungen durchführen ( Verordnung ( EWG ) Nr .
756/70 Artikel 3 Absatz 4 ) . III . VERWALTUNG DER BEIHILFE 3.1 . Bemerkungen zu den Grundvorstellungen der Verordnung 3.1.1 . Weitergabe des gewährten Vorteils Die Begründung für die entsprechende Vorschrift ist im entscheidenden Ziel der Maßnahme zu suchen : es geht darum , den Vorteil der dem Kaseinhersteller gewährten Beihilfe an den Magermilcherzeuger weiterzugeben und auf diese Weise den Absatz der Milchproduktion der Gemeinschaft zu fördern . Dadurch , daß diese Vorschrift in den verfügenden Teil und nicht in den Erwägungsteil der Verordnung aufgenommen wurde , erhält sie den Charakter einer förmlichen Verpflichtung , deren strikte Einhaltung normalerweise unabhängig von den rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs der Unternehmen kontrollierbar sein müsste .
De facto sind jedoch alle Unternehmen so stark integriert , daß es sich als unmöglich erweist , die tatsächliche Einhaltung der Verpflichtung zur Weitergabe des gewährten Vorteils zu kontrollieren ( 7 ) . Aufgrund der Struktur der Unternehmen ist es nämlich möglich , mit Hilfe der gewählten Kostenverteilungsschlüssel die bei der Kaseinherstellung anfallenden Gewinne auf irgendeine andere Abteilung desselben Unternehmens zu verlagern . Aus offensichtlichen , auf der Unternehmensstruktur oder dem Verbuchungsmodus beruhenden Gründen ist es deshalb unmöglich , den Beweis für die tatsächliche Weitergabe des gewährten Vorteils zu erbringen .
Man kann sich daher fragen , ob es sinnvoll war , in den verfügenden Teil der Verordnung eine Verpflichtung aufzunehmen , die nicht beweiskräftig kontrolliert werden kann . 3.1.2 . Stabilität bei der Gewährung der Beihilfe Die Beihilferegelung enthält eine Stabilitätsgarantie für die Empfänger der Beihilfe . Diese Garantie muß vor allem im Zusammenhang mit dem in dieser Branche üblichen Abschluß von langfristigen Verträgen , dem besonderen Charakter der für die Verwendung von Kasein erforderlichen Anlagen , die nicht in kurzer Zeit abgeschrieben werden können , sowie dem hohen Anteil der Beihilfe am Wert des Erzeugnisses gesehen werden .
Es handelt sich hier durchaus um eine gültige Vorschrift , die jedoch nie konkret angewandt worden ist . Nach Auffassung der Hersteller hätte diese konkrete Anwendung in der Vorabfestsetzung der Beihilfe bestehen können , womit die Gemeinschaft auf den grösseren Teil ihrer Einflußmöglichkeiten auf diesem Markt verpflichtet hätte . Trotz häufiger nachdrücklicher Forderungen in diesem Sinn wurde jedoch kein derartiges System eingeführt . Es ist daher Sache der Kommission , ganz besonders darauf zu achten , daß die Geltendmachung des Stabilitätsprinzips auf keinen Fall eine Neufestsetzung der Beihilfebedingungen verhindert , wenn diese wegen veränderter Marktbedingungen gerechtfertigt erscheint , vor allem dann , wenn sich die Beihilfe über einen längeren Zeitraum hinweg als zu großzuegig bemessen erweisen sollte ( vgl . hierzu auch die Ziffer 4.2.2 ) .
3.1.3 . Absatz des hergestellten Erzeugnisses Der Tatbestand des Absatzes , der eines der entscheidenden Elemente der Beihilferegelung darstellt , ist für das Auszahlungsdatum der Beihilfe maßgebend . Der Begriff " Absatz " wurde vor allem wegen der erforderlichen Kontrolle in die Verordnung aufgenommen : dadurch sollte ein etwaiger Doppelbezug der Beihilfe infolge unzulänglicher Bestandskontrollen ausgeschlossen und die Herstellung von Kasein einzig mit dem Ziel des Bezugs der Beihilfe verhindert werden . Der Begriff " Absatz " wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt , bedeutet aber keinesfalls , daß das Erzeugnis unmittelbar für den Endverbraucher bestimmt sein muß .
In einigen Mitgliedstaaten gilt der Absatz bereits als vollzogen , wenn das Erzeugnis zu einer Vertriebsstelle überführt wird ; ein Mitgliedstaat lehnt diese Modalität allerdings ausdrücklich ab . In einem anderen Mitgliedstaat , in dem das Kasein auf Bestellung hergestellt wurde , galt der Produktionstag in Anbetracht der Tatsache , daß der Auftrag bereits vorher fest erteilt worden war , gleichzeitig als Absatztag . In einem dritten Fall hat die Kommission dahin gehend entschieden , daß die Überführung in eine andere Abteilung des Unternehmens , selbst wenn dabei eine Rechnung ausgestellt wird und die Gewähr besteht , daß das Erzeugnis tatsächlich als Ausgangsmaterial für einen weiteren Herstellungsprozeß verwendet wird , nicht als Absatz angesehen werden kann .
Aus den vorstehenden Ausführungen geht daher klar hervor , daß den Unternehmen stark an einer Verkürzung der Vermarktungsfristen gelegen sein muß , da die Vermarktung für den Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe ausschlaggebend ist . Bei den Untersuchungen an Ort und Stelle hat sich allerdings gezeigt , daß die Mitgliedstaaten in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten . Ausgehend von den Feststellungen , die die Kommission im Rahmen der Rechnungsabschlußverfahren für 1974/75 und 1976/77 getroffen hat , kann man sagen , daß sie dazu neigt , den Absatz mit der Überführung auf den Markt bei gleichzeitiger Eigentumsübertragung gleichzusetzen .
In diesem Zusammenhang muß betont werden , daß die Aufrechterhaltung des Absatzprinzips zwar für Kontrollzwecke nützlich ist , daß jedoch die unsichere Rechtslage hinsichtlich seiner Anwendung beim gegenwärtigen Stand der Dinge zu Schwierigkeiten aller Art und zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann , da nicht alle Beihilfeempfänger nach der gleichen Methode verfahren können . Es erscheint daher wünschenswert , diesen Begriff zu präzisieren , zumindest im Wege der Auslegung , um eine Gleichbehandlung aller Beteiligten zu gewährleisten , wie dies dem Sinn der Vorschriften entspricht .
3.2 . Bemerkungen zur Überwachung 3.2.1 . Einleitung Nach der in den einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenen Definition erstrecken sich die Kontrollen auf den gesamten Produktionsvorgang , von den vorbereitenden Formalitäten vor Inbetriebnahme eines neuen Werks bis zur Einstufung des Fertigerzeugnisses . Bei den nachstehend angeführten Aspekten erscheint jedoch eine etwas gründlichere Prüfung gerechtfertigt . 3.2.2 . Mitteilung von zusätzlichen Maßnahmen Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet , der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen , die er zusätzlich zu den in der Verordnung gestellten Mindestanforderungen durchführt .
Es zeigt sich jedoch , daß die Kommission über keinerlei Gesamtaufstellung der verschiedenen nationalen Maßnahmen verfügt und daß es daher auch nicht möglich war , ein einheitliches System für alle Mitgliedstaaten zu schaffen . Aus der hier erörterten Vorschrift wird das Bestreben nach Harmonisierung eines Komplexes von Rechtsvorschriften deutlich , der nunmehr seit zwölf Jahren ohne nennenswerte Änderungen in Kraft ist . Wie jedoch aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht , bestehen zwischen den Kontrollverfahren und -methoden , die die Mitgliedstaaten im Rahmen der sehr allgemein gehaltenen einschlägigen Rechtsvorschriften entwickelt haben , ganz beträchtliche Unterschiede .
3.2.3 . Laufende Überwachung Nach den geltenden Vorschriften muß die Kontrolle " mindestens aus ( einer ) laufenden Überwachung " ( 8 ) bestehen . Würde man dies wörtlich nehmen , so müsste bei jedem Unternehmen für ständig ein Kontrollbeamter postiert werden , was wirtschaftlich bzw . technisch nicht in allen Fällen gerechtfertigt wäre . Die Mitgliedstaaten haben dieses Problem auf unterschiedliche Weise gelöst : i ) In zwei Mitgliedstaaten ( in Irland und den Niederlanden ) gibt es tatsächlich einen ständigen Kontrollbeamten an Ort und Stelle , der im Falle integrierter Unternehmen im übrigen zahlreiche weitere Aufgaben hat . ii ) In den übrigen Mitgliedstaaten werden alle zwei Wochen oder sogar nur auf Antrag Kontrollen durchgeführt , da die Produktion hier gering und nicht kontinuierlich ist .
3.2.4 . Praktische Durchführung der Kontrollen Die fehlende Harmonisierung der vorstehend beschriebenen Kontrollmaßnahmen ( vgl . Ziffer 3.2.2 ) zeigt sich auch in der unterschiedlichen Durchführungsweise und kaum miteinander vergleichbaren Strenge der Kontrollen in den einzelnen Ländern . So ist beispielsweise festzustellen , daß in den Niederlanden , in Irland und im Vereinigten Königreich täglich Proben entnommen werden . In Frankreich und in der Bundesrepublik werden die Zeitabstände flexibler gehandhabt . In den Niederlanden und in Irland werden die Proben von Beamten der zuständigen Behörden entnommen , während sie in den übrigen Fällen lediglich für diese bereitgehalten werden .
Auch die Herunterstufung , zu der es bei mangelhafter Qualität des Kaseins kommt , wirkt sich je nach Land in unterschiedlichem Umfang auf die insgesamt hergestellten Kaseinmengen aus . Die Herunterstufung kann sich nämlich entweder nur auf die Produktion des Tages der Probenahme oder aber auf die gesamte Produktion des betreffenden Kontrollzeitraums erstrecken . Nur ein einziger Mitgliedstaat , die Bundesrepublik , erlegt den Herstellern die gesamten Kosten der in der Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen auf ( 9 ) . Alle Mitgliedstaaten räumen ihren Unternehmen die Möglichkeit ein , gegen die Analyseergebnisse , aufgrund derer die von ihnen gemeldeten Produkte heruntergestuft werden .
Einspruch zu erheben . Wenn allerdings das daraufhin erstellte Gegengutachten keine Bestätigung der Behauptungen der Hersteller erbringt , wird diesen in zwei Mitgliedstaaten eine Geldbusse auferlegt . In zwei Mitgliedstaaten können die Hersteller ihre Produktion vor Bekanntgabe der Analyseergebnisse verkaufen , was in den übrigen Mitgliedstaaten untersagt ist . 3.2.5 . Physikochemische Analyse In den Anhängen zur Grundverordnung sind die Bedingungen aufgeführt , die das Endprodukt erfuellen muß , um für die Gewährung einer Beihilfe in Frage zu kommen . In Ermangelung hinreichend präzise formulierter Verfahrensvorschriften kommt es zu Ungenauigkeiten , die die Zuverlässigkeit der Analyseergebnisse beeinträchtigen können , denn die nationalen Prüflaboratorien vertreten unter Umständen unterschiedliche Auffassungen über die Wesensmerkmale der Kaseine .
Zur Veranschaulichung dieser Feststellung sei hier nur auf die beiden folgenden Vorschriften verwiesen : a ) Aschegehalt ( Verordnung ( EWG ) Nr . 455/73 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 Anhang III Ziffer 3 ) : nach der Verordnung ist die Analyse " bei niedriger Temperatur und in einem schwachen Luftstrom " durchzuführen . Bei Kontrollbesuchen in staatlichen Prüflaboratorien stellte sich heraus , daß diese sogenannten " niedrigen " Temperaturen zwischen 525 * C und 850 * C lagen . Genauere Angaben über Druck , Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt erscheinen hier wünschenswert . b ) Gehalt an freien Säuren : die diesbezuegliche Analyse ist in " heissem und wäßrigem Milieu " vorzunehmen , doch fehlen genauere Angaben über die physikochemischen Untersuchungsbedingungen .
3.2.6 . Allgemeine Schlußbemerkung Die vorstehenden Ausführungen zeigen , daß nicht nur hinsichtlich der Konzeption und der praktischen Durchführung der Kontrollen , sondern sogar hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen eine Reihe von Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen . Diese Sachlage dürfte die unvermeidliche Folge eines Grundgedankens der genannten Verordnung sein , nach dem es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt , ihre eigenen Kontrollmaßnahmen zu treffen , ohne daß jedoch für eine Harmonisierung dieser Maßnahmen Sorge getragen wird .
In diesem Zusammenhang sollten drei Ziele angestrebt werden : eine Präzisierung der verwendeten Begriffe ( Begriff der laufenden Überwachung ) , eine Überprüfung der Kontrollsysteme aller Mitgliedstaaten , um sich zu vergewissern , daß die verzerrenden Faktoren - im Rahmen des Möglichen - beseitigt sind , und schließlich eine eindeutige Vereinheitlichung der Vorschriften über die Analyse der physikochemischen Merkmale . IV . ANALYSE DER BEIHILFE UNTER WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKTEN 4.1 . Die Beihilfe im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang 4.1.1 . Das Kasein als Teilbereich der Politik auf dem Milchsektor Die Verordnung ( EWG ) Nr .
1303/81 des Rates ( 10 ) enthält folgende Gesamtaufstellung der Maßnahmen auf dem Sektor Magermilch : " 1 . Ankäufe von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ; 2 . Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordenung ( EWG ) Nr . 804/68 ; 3 . Beihilfen für zu Futterzwecken verwendete Magermilch und verwendetes Magermilchpulver gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ; 4 . Beihilfen für zur Herstellung von Kasein bestimmte Magermilch gemäß Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr .
804/68 . " Diese Aufzählung macht deutlich , daß die Maßnahmen auf dem Sektor Magermilch Gegenstand einer Gesamtpolitik sind und daß das Kasein nur einen Teilbereich dieser Politik bildet , der zwangsläufig in Wechselwirkung mit den übrigen Bereichen steht . 4.1.2 . Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Magermilch Die Gesamtpolitik zur Förderung des Absatzes von Magermilch umfasst folgende Maßnahmen : Art der Maßnahme * 1981 abgesetzte Mengen ( in 1 000 t ) * Höhe der Beihilfe zu Lasten des EAGFL ( 1 ) ( ECU 100 kg ) * I . Magermilchpulver * * * 1 . zur Kälberfütterung * 1 300 * 56 * 2 . für die Ausfuhr * 323 * 37 * 3 . für die Nahrungsmittelhilfe * 191.6 * 37 ( 3 ) * II .
Flüssige Magermilch ( in Pulveräquivalent ) ( 2 ) * * * 1 . zur Kälberfütterung * 155,7 * 62,70 * 2 . zur Schweinefütterung * 221,5 * 85,80 * 3 . für die Kaseinherstellung * 301,9 * 58,85 * ( 1 ) Am 1 . März 1982 geltender Beihilfesatz . ( 2 ) Umrechnungsköffizient : 1 kg Magermilchpulver = 11 kg fluessige Magermilch . ( 3 ) Vom EAGFL werden nur die Erstattungsbeträge übernommen ; die ubrigen Kosten gehen zu Lasten des Haushaltspostens " Entwicklungshilfe " . Die vorstehende Tabelle zeigt , daß der Satz der Beihilfe für die zu Kasein verarbeitete Magermilch eine mittlere Höhe aufweist .
Diese Beihilfe gehört somit weder zu den teuersten noch zu den billigsten Maßnahmen der Magermilchpolitik . Die optimale Aufteilung der verfügbaren Magermilchmengen lässt sich jedoch nicht allein auf der Grundlage der Haushaltskosten erreichen . Zwar unterliegt jede einzelne Maßnahme ihren eigenen Sachzwängen , doch gibt es darüber hinaus noch bestimmte , aus der obigen Tabelle nicht ersichtliche Wechselwirkungen , denen unbedingt Rechnung getragen werden muß , wenn man das Gleichgewicht zwischen den Einzelkomponenten der Magermilchpolitik grundlegend verändern will . Daraus folgt , daß die Höhe der Beihilfe für zu Kasein verarbeitete Magermilch nicht allein auf der Basis der Produktionsbedingungen oder der jeweiligen Marktlage festgesetzt werden kann .
Es muß dabei unbedingt auch die Magermilchpolitik in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden ( 11 ) . Nur die Kenntnis der einschlägigen Daten kann einen klaren Überblich über die Auswirkungen des Einsatzes dieser verschiedenen Instrumente vermitteln . Ein solcher Gesamtüberblick hängt jedoch wiederum von der raschen Übermittlung umfassender Informationen ab . Diese setzt das Bestehen eines effizienten und äusserst genauen Informationssystems bei der Kommission voraus . Hier muß übrigens festgestellt werden , daß die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht an die Kommission gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
210/69 ( 12 ) nur mangelhaft nachkommen . 4.2 . Bemessung der Beihilfe 4.2.1 . Berechnungsmodalitäten Nach Artikel 3 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 987/68 errechnet sich die Beihilfe für Kasein als Unterschied zwischen dem Nettoverkaufserlös für Magermilchpulver und dem Nettoverkaufserlös für Kasein . In beiden Fällen entspricht der Nettörlös dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Herstellungskosten . Die Höhe der Beihilfe für Kasein wird somit wie folgt ermittelt : a ) Der Nettörlös aus Interventionsverkäufen von Magermilchpulver entspricht der Differenz zwischen dem Interventionspreis und den Kosten für die Herstellung der entsprechenden Mengeneinheit Magermilchpulver aus fluessiger Magermilch .
Um den Nettobetrag je Kilogramm fluessiger Magermilch zu erhalten , muß man den Nettörlös durch die Ausbeute dividieren ( definitionsgemäß entspricht 1 kg Magermilchpulver 11 kg fluessiger Magermilch ) . b ) Der Nettörlös aus dem Verkauf von Kasein entspricht dem Weltmarktpreis , der um bestimmte , in der Verordnung festgelegte Kosten ( Zoll , Transport ) erhöht wird ; von diesem Betrag sind dann die Kosten für die Herstellung aus fluessiger Magermilch abzusetzen . Auch hier erhält man wieder den Nettobetrag je Kilogramm fluessiger Magermilch , indem man den Nettörlös durch die Ausbeute dividiert ( die in der Verordnung entsprechend der Qualität des Produkts definiert wird ) . c ) Der Beihilfesatz je Mengeneinheit entspricht der Differenz zwischen den Nettörlösen gemäß Punkt a ) und Punkt b ) .
4.2.2 . Bemerkungen Während die Begriffsbestimmungen bei der Magermilch auf ausdrücklichen Entscheidungen der Gemeinschaftsinstanzen beruhen , ist dies bei den entsprechenden Begriffen für Kasein nicht der Fall . Hier gibt es vielmehr zahlreiche Unsicherheitsfaktoren : a ) Weltmarktpreis plus zusätzliche Kosten : für Kasein gibt es eine Reihe von Preisnotierungen , von denen jedoch keine einzige amtlich ist . Es gibt daher keine Möglichkeit zur genauen Bestimmung des Weltmarktpreises , wie dies in der Verordnung vorgesehen ist . b ) Herstellungskosten ; es werden die Herstellungskosten eines " mittleren Betriebes " zugrunde gelegt , ohne daß dieser Begriff genauer präzisiert würde .
Diese Definition hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung nicht geändert , so daß sich die einzige Veränderung aus der Entwicklung der Herstellungskosten für Magermilchpulver entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Werten ergibt . Ganz abgesehen von der Tatsache , daß die Verordnung keinerlei Definition des Begriffs " mittlerer Betrieb " enthält , ist darauf hinzuweisen , daß sich auch die Technologie und die durchschnittliche Grösse der Produktionseinheiten seit dem Inkrafttreten der Verordnung geändert haben ( 13 ) . c ) Ausbeute : der nachweisliche Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem von der Kommission zugrunde gelegten Ausbeutesatz führt zu einem zu niedrigen Ansatz der Nettörlöse für Kasein , der rechnerisch gesehen eine Erhöhung der Beihilfe zur Folge hat .
Die Notwendigkeit einer detaillierten wirtschaftlichen Analyse zur Ausschaltung der vorstehend aufgeführten Unsicherheitsfaktoren lässt den bereits im vorhergehenden Abschnitt erwähnten Informationsbedarf noch dringlicher erscheinen . Bei Vorliegen genauer und stets auf dem neuesten Stand befindlicher Informationen über die Entwicklung der Produktionsmethoden wie auch der Marktlage könnte die Beihilfe häufiger an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden . Der Grundsatz der Stabilität der Beihilfe würde zu der Verpflichtung , die Beihilfe in regelmässigen Abständen der Marktsituation anzupassen , keineswegs in Widerspruch stehen .
Ohne eine solche Anpassung würde die Art der Bemessung der Beihilfe nämlich zur Entstehung von Differentialrenten führen , während aus den wirtschaftlichen Daten hervorginge , daß die Bemessungsgrundlagen der Beihilfe nicht mehr der Realität entsprechen . 4.3 . Strukturelle Auswirkungen Die nachstehend analysierten strukturellen Auswirkungen beruhen nicht auf ausdrücklichen Rechtsvorschriften , sondern auf der Art der Bemessung der Beihilfe . Die Zugrundelegung des Begriffs " mittlerer Betrieb " schließt Kleinbetriebe und gelegentliche Hersteller , deren Produktionskosten aus unterschiedlichen Gründen über den berücksichtigten Produktionskosten liegen können , aus dem Anwendungsbereich der Beihilfe aus .
Bei genauer Untersuchung der Berechnungsmethode für die Beihilfe stellt sich heraus , daß die strukturellen Auswirkungen um so grösser sind , je niedriger der Nettörlös ist , womit sich der Anwendungsbereich der Beihilfe entsprechend verringert . Dieses Problem stellt sich natürlich je nach Mitgliedstaat in sehr unterschiedlichem Ausmaß . Mit zunehmender Unternehmensgrösse schwächen sich nämlich die strukturellen Auswirkungen der Berechnungsmethode der Beihilfe ab , und diese wirkt sich zugunsten der Unternehmen aus . So ist insbesondere festzustellen , daß in den Ländern ( Dänemark , Irland , Vereinigtes Königreich ) , in denen sich die Kaseinproduktion überhaupt erst unter dem Einfluß der Gemeinschaftsverordnung entwickelt hat , die Unternehmen bereits bie Betriebsaufnahme die wirtschaftlich unerläßliche Mindestgrösse hatten .
In Frankreich dagegen , wo es eine sehr grosse Zahl von Herstellern gibt , sind die strukturellen Auswirkungen sehr schwerwiegend ( 14 ) . Die als Anlage V beigefügte Tabelle gibt einen detaillierten , nach Betriebsgrössenklassen gegliederten Überblick über diese Entwicklung . An dieser Stelle genügt die Feststellung , daß der entsprechende Konzentrationsprozeß sich in folgenden Daten niederschlägt : a ) in einem tendenziellen Rückgang der Anzahl der Hersteller ( eine Ausnahme bildet hier da * Jahr 1980 , was mit der besonders günstigen Konjunkturlage dieses Jahres zu erklären ist ) ; b ) in einer kontinuierlichen Abnahme der Zahl der Kleinbetriebe ( weniger als 100 Tonnen ) ( 21 im Jahr 1975 gegenüber 15 im Jahr 1980 ) bei gleichzeitiger Zunahme der Zahl der Großbetriebe ( mehr als 1 000 Tonnen :
6 im Jahr 1975 gegenüber 15 im Jahr 1980 ) ; c ) in der Tatsache , daß im Jahr 1975 die Mehrzahl der Herstellungsbetriebe der Produktionsgrössenklasse 200 bis 500 Tonnen , im Jahr 1980 dagegen der Produktionsgrössenklasse 1 000 bis 2 000 Tonnen angehörte . Die für 1981 verfügbaren Daten bestätigen den ausschließlich konjunkturbedingten Charakter der 1980 zu verzeichnenden Unterbrechung dieser Entwicklung . Im Jahre 1981 kam es nämlich zu neun Betriebsschließungen , und von den verbleibenden 45 Kaseinherstellern stellen zehn rund 70 % der Gesamtproduktion her . Das Ziel einer Strukturverbesserung mag zwar an sich berechtigt erscheinen , doch kann ein solcher Prozeß auch mit Nebenwirkungen verbunden sein , deren gesamtwirtschaftliche oder regionale Kosten im Verhältnis zum weiterhin bestehenden allgemeinen Ziel des Absatzes grösstmöglicher Magermilchmengen zu möglichst niedrigen Kosten für die Gemeinschaft gesehen werden müssen .
Es sollte daher geprüft werden , inwieweit eine Strukturverbesserung zur Verwirklichung der mit der Beihilfe angestrebten allgemeinen Ziele beiträgt und in welchem Umfang sie sich auf die Bewirtschaftung der Mittel für die Magermilchpolitik auswirkt . 4.4 . Qualitätsköffizienten und mit der Beihilfe angestrebte Ziele In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der Produktionsbedingungen wurde in der Grundverordnung festgelegt , welche Pauschalmengen Magermilch zur Herstellung von 1 kg Kasein mit den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Qualitätsmerkmalen zu verwenden sind . Die vorgenommenen Prüfungen haben ergeben , daß die tatsächlich verwendeten Milchmengen nicht mit diesen Pauschalmengen übereinstimmen .
In einzelnen Fällen erreichten die Abweichungen bis zu 15 % . Der Hof möchte hier die Frage aufwerfen , inwieweit diese Abweichungen , deren langfristige Entwicklung als ein Zeichen des technologischen Fortschritts zu werten ist , mit dem grundlegenden Ziel der Verordnung , nämlich einer maximalen Nutzung der Magermilch , zu vereinbaren sind . Es muß allerdings zugegeben werden , daß angesichts der jahreszeitlich bedingten Qualitätsschwankungen der Milch sowie bestimmter geographischer Unterschiede die Anwendung der genannten Koeffizienten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist . Der Rückblick auf die bisherige Anwendung der Beihilferegelung hat im übrigen gezeigt , daß die Qualitätsköffizienten dazu dienen sollten , die geringwertigen Kaseinqualitäten vom Markt zu verdrängen .
Diese bewusst verfolgte Politik , die bis 1975 fortgesetzt wurde , kam im allmählichen Abbau der Beihilfe für die zur Herstellung von geringwertigen Kaseinqualitäten bestimmte Milch sowie in einer Verschärfung der physikochemischen Anforderungen zum Ausdruck . Die Produktion hat sich diesen neuen Normen relativ rasch angepasst . Diese Entwicklung ist jedoch seit 1975 zum Stillstand gekommen . Es wurden keine weiteren Maßnahmen in diesem Sinn getroffen , ohne daß hierfür irgendwelche Gründe erkennbar wären . Dabei könnten sogar nach Ansicht der Hersteller weitere Anpassungen der Normen in Betracht gezogen werden .
Es würde im übrigen durchaus der dieser Regelung zugrundeliegenden Absicht und der Logik ihrer Fortentwicklung entsprechen , wenn man schrittweise zu neuen Etappen übergehen würde . Diese könnten übrigens jeweils mit einer Neufestsetzung der physikochemischen Normen verbunden werden ( vgl . Ziffer 3.3.5 ) . Ein Fortschritt in dieser Richtung könnte sich sehr positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft auswirken . In diesem Zuammenhang ist zu erwähnen , daß sich die Kommission dieser Notwendigkeit offensichtlich bewusst ist , denn sie hat dem Rat am 30 . Januar 1979 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Nährkaseine und Nährkaseinate ( 15 ) unterbreitet .
Das Europäische Parlament hat diesen Vorschlag übrigens mit einer am 11 . Mai 1979 verabschiedeten Entschließung ( 16 ) gebilligt . Der Rat hat sich zu diesem Vorschlag jedoch bis heute nicht geäussert . V . SCHLUSSFOLGERUNG 5.1 . Grundlagen der Beihilferegelung Bei einer Analyse des geltenden Beihilfesystems für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch erheben sich zunächst zwei grundlegende Fragen : zum einen die Frage nach der Eingliederung dieses Systems in den Gesamtkomplex der Milchpolitik , zum anderen das Problem der wachsenden Diskrepanz zwischen festgesetzten Pauschalmengen und tatsächlich verwendeten Milchmengen ( vgl .
Ziffern 4.1 und 4.4 ) . Erstens kann man sich fragen , ob dieses Beihilfesystem angesichts des Selbstversorgungsniveaus , das die Europäische Gemeinschaft auf diesem Sektor erreicht hat - insbesondere unter dem Einfluß der Gemeinschaftsregelung - unverändert beibehalten werden soll . Zweitens ist festzustellen , daß die Kaseinherstellung hohe Investitionen erfordert , die nur über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschrieben werden können , und daß es daher durch das Bestehen des genannten Systems zu beträchtlichen Fixkosten kommt , die im Falle einer Umkehrung der Lage keinesfalls wegfallen würden .
Ausserdem bringt die Abweichung zwischen den tatsächlich verwendeten Milchmengen und den festgesetzten Pauschalmengen die Gefahr mit sich , daß die eigentliche Zielsetzung , die sich aus der Eingliederung des Beihilfesystems in den Gesamtkomplex " Magermilch " ergibt , zugunsten rein kommerzieller Erwägungen vernach * ssigt wird . Sollten diese beiden Fragen nach dem Nutzen des Beihilfesystems positiv beantwortet werden , so bleibt noch nachzuweisen , daß die einschlägigen Vorschriften und ihre Anwendung auch tatsächlich die angemessenste Lösung im Hinblick auf die mit ihnen angestrebten Ziele darstellen .
5.2 . Angemessenheit der Instrumente im Hinblick auf die angestrebten Ziele Die Beihilfe für Kasein setzt sowohl aufgrund ihrer Eingliederung in den Gesamtkomplex der Milchpolitik als auch aufgrund ihrer Berechnungsmodalitäten ein besonders detailliertes und effizientes Informationssystem voraus . Die Wechselwirkung der Einzelkomponenten dieser Politik wie auch die als Berechnungsgrundlage dienenden Elemente müssen laufend überprüft werden können , damit die Auswirkungen der einzelnen Entscheidungen jederzeit feststellbar sind . Bei Fehlen eines solchen Informationsinstruments besteht die Gefahr der Entstehung von Differentialrenten , die auf die verspätete Anpassung der Beihilfebedingungen an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten zurückzuführen sind ( vgl .
Ziffern 4.1 und 4.2 ) . Wie der Hof feststellen musste , besitzt die Kommission de facto kein derartiges Arbeitsinstrument ; die Verantwortung hierfür liegt im übrigen nicht allein bei der Kommission , sondern im gleichen Masse bei den Mitgliedstaaten , die eigentlich zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet sind ( vgl . Ziffer 4.2 ) . Darüber hinaus hat die Gemeinschaftsregelung gewisse strukturelle Auswirkungen , das heisst sie führt zu einer wachsenden Konzentration der Produktionseinheiten , die unmittelbar auf die Art der Bemessung der Beihilfe zurückzuführen ist . Der Hof möchte die Zweckmässigkeit der Bemessungsmethode zwar nicht in Zweifel ziehen , doch kann er nicht umhin festzustellen , daß die angewandte Methode in dieser Hinsicht beträchtliche Auswirkungen hat .
Es wäre wünschenswert gewesen , im einzelnen zu untersuchen , inwieweit diese Methode zur Erreichung der gesetzten Ziele beigetragen hat ( vgl . Ziffer 4.3 ) . Schließlich muß der Hof noch feststellen , daß die 1968 eingeleitete Entwicklung einer Verbesserung der Kaseinqualität nur bis 1975 angehalten hat , obwohl alle technologischen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung erfuellt waren . Er stellt sich daher die Frage , aus welchen Gründen diese Entwicklung zum Stillstand gekommen ist ( vgl . Ziffer 4.4 ) . 5.3 . Konzeption und praktische Anwendung der Beihilferegelung Diese seit zwölf Jahren ohne wesentliche Änderungen in Kraft befindliche Regelung ist in erster Linie als Rahmen für die Tätigkeit der nationalen Interventionsstellen konzipiert .
Dies hat zur Folge , daß es bei ihrer Anwendung auf drei Ebenen zu konkreten Problemen kommen kann : 1 . auf der Ebene der Konzeption selbst ; 2 . auf der Ebene der Koordinierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ; 3 . auf der Ebene der Durchführung der Kontrollen . Zunächst einmal ist bereits die Art der den Herstellern gebotenen Stabilitätsgarantie problematisch , wobei allerdings zu bemerken ist , daß eine derartige Garantie unerläßlich ist , weil die Operationen auf diesem Markt relativ langfristigen Charakter haben . Diese Vorschrift darf aber selbstverständlich kein Hindernis für eine Änderung der Beihilfebedingungen darstellen , wenn eine solche Änderung längerfristig gesehen durch die Marktentwicklung gerechtfertigt erscheint ( vgl .
Ziffer 3.2.2 ) . Bei der praktischen Anwendung der Grundvorstellungen der Beihilferegelung ist festzustellen , daß einige dieser Prinzipien unterschiedlich gehandhabt werden , was zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen kann . Es handelt sich dabei um folgende Grundvorstellungen : a ) Weitergabe des gewährten Vorteils : die Verpflichtung , die Beihilfe an den Magermilchlieferanten weiterzugeben , erweist sich aufgrund der Unternehmensstruktur und der Buchhaltungsorganisation als unkontrollierbar , obwohl die Formulierung der einschlägigen Bestimmung zeigt , daß es sich hier um eine zwingende Vorschrift handelt ( vgl .
Ziffer 3.1.1 ) ; b ) Begriff " Absatz " bzw . Verpflichtung zum Verkauf des Kaseins als Vorbedingung für die Auszahlung der Beihilfe : diese Verpflichtung wird in den Mitgliedstaaten im Sinne der formellen Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts ausgelegt . Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung dieses Vorgangs erschwert im übrigen auch hier die Kontrolle . Es wäre wünschenswert , den Inhalt dieses Begriffs genau zu definieren , und sei es nur mittels eines interpretierenden Rundschreibens ( vgl . Ziffer 3.1.3 ) . Schließlich kommt es auch anläßlich der Durchführung der Kontrollen selbst zu Schwierigkeiten bei der Interpretation bzw .
Anwendung dieser Verordnung . Diese Schwierigkeiten rühren in erster Linie von der lückenhaften Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen her : von der einschlägigen Vorschrift , die als ideales Instrument zu einer wirksamen Harmonisierung des Kaseinmarktes hätte eingesetzt werden können , wurde keinerlei Gebrauch gemacht ( vgl . Ziffer 3.2.2 ) . Auch die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene laufende Kontrolle erweist sich als wirtschaftlich nicht durchführbar ( vgl . Ziffer 3.2.3 ) . Im übrigen ist festzustellen , daß die Kontrollen auf sehr verschiedene Weise durchgeführt werden und sich technisch , wirtschaftlich und finanziell gesehen unterschiedlich auf die Hersteller in den einzelnen Mitgliedstaaten auswirken ( vgl .
Ziffer 3.2.4 ) . Als letztes ist zu bemerken , daß auch die Vorschriften über die physikochemischen Analysen präzisiert und vervollständigt werden müssten ( vgl . Ziffer 3.2.4 ) . Der Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 9 . Juni 1983 angenommen . Luxemburg , den 11 . November 1983 Für den Rechnungshof Pierre LELONG Präsident ( 1 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 13 ) . ( 2 ) Den Anlagen I und II sind aufschlußreiche Angaben über die Haushaltskosten dieser Maßnahme im Vergleich zu den übrigen Verbrauchsbeihilfen für Magermilch sowie über die geographische Verteilung der entsprechenden Haushaltskosten zu entnehmen .
( 3 ) Die Anlage III enthält einige statistische Daten über die Produktion . ( 4 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 987/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968 , S . 6 ) . ( 5 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 der Kommission vom 24 . April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 91 vom 25 . 4 . 1970 , S . 28 ) . ( 6 ) Die Anlage IV enthält ein vollständiges Verzeichnis aller Rechtstexte , die im Rahmen des Beihilfesystems für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch Geltung haben .
( 7 ) Im allgemeinen ist der Kaseinhersteller gleichzeitig auch Erzeuger von Magermilch . ( 8 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 der Kommission Artikel 3 Absatz 3 . ( 9 ) Die Zulässigkeit dieser Praxis ist vor kurzem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil 233/81 bestätigt worden . ( 10 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 1303/81 des Rates vom 12 . Mai 1981 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL - Abteilung Garantie ( ABl . Nr . L 130 vom 16 . 5 . 1981 , S . 2 ) . ( 11 ) In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen , daß die Europäische Gemeinschaft im Jahr 1979 die Schwelle zur Selbstversorgung überschritten hat .
( 12 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 210/69 vom 31 . Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( ABl . Nr . L 28 vom 5 . 2 . 1969 ) . ( 13 ) Vgl . hierzu Ziffer 4.3 . ( 14 ) In den übrigen Mitgliedstaaten hat sich an der Zahl und der Grösse der Unternehmen nichts geändert . ( 15 ) ABl . Nr . C 50 vom 24 . 2 . 1979 , S . 5 . ( 16 ) ABl . Nr . C 140 vom 5 . 6 . 1979 , S . 174 . ANLAGE I Das Kasein im Gesamtrahmen des Milchsektors ( in Mill ECU ) * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * 1980 * 1981 * 1982 * EAGFL-Garantie insgesamt * 5 587,1 * 6 830,4 * 8 672,7 * 10 440,7 * 11 314,9 * 10 980,2 * 12 405,6 * Maßnahmen zugunsten des Milchsektors * 2 277,7 * 2 924,1 * 4 014,6 * 4 537,5 * 4 752,0 * 3 349,7 * 3 327,9 * Magermilch insgesamt ( 1 ) ( fluessig und in Pulverform ) * 755,5 * 853,1 * 1 131,7 * 1 310,2 * 1 281,6 * 1 240,8 * 1 310,5 * Kasein * 89,8 * 112,3 * 142,8 * 207,7 * 230,2 * 170,3 * 243,4 * Kasein * * * * * * * * in % der Beihilfen für Magermilch * 11,9 * 13,2 * 12,6 * 15,9 * 18,0 * 13,7 * 18,6 * in % der Maßnahmen für den Milchsektor * 3,9 * 3,8 * 3,6 * 4,6 * 4,8 * 5,1 * 7,3 * in % des EAGFL-Garantie * 1,6 * 1,6 * 1,6 * 2,0 * 2,0 * 1,6 * 2,0 * ( 1 ) Ausgenommen Lagerhaltungskosten .
ANLAGE II Geographische Verteilung der Haushaltskosten Mitgliedstaat * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * 1980 * 1981 * 1982 * * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Mill . ECU * % * Dänemark * 1,456 * 1,6 * 1,274 * 1,3 * 2,482 * 1,7 * 6,678 * 3,2 * 9,950 * 4,3 * 8,660 * 5,1 * 15,132 * 6,2 * Bundesrepublik Deutschland * 24,595 * 27,4 * 25,588 * 22,9 * 31,856 * 22,3 * 45,131 * 21,8 * 46,717 * 20,3 * 31,376 * 18,4 * 38,712 * 15,9 * Frankreich * 25,066 * 27,8 * 37,182 * 33,2 * 44,641 * 31,3 * 67,165 * 32,3 * 81,402 * 35,4 * 62,882 * 36,9 * 84,723 * 34,8 * Irland * 11,817 * 13,2 * 14,831 * 13,4 * 24,774 * 17,4 * 34,678 * 16,7 * 35,194 * 15,3 * 28,677 * 16,9 * 46,380 * 19,1 * Niederlande * 24,437 * 27,2 * 30,395 * 27,2 * 36,072 * 25,3 * 49,232 * 23,7 * 48,289 * 20,9 * 33,425 * 19,6 * 50,7 * * 20,8 * Vereinigtes Königreich * 2,531 * 2,8 * 3,046 * 2,8 * 2,951 * 2,0 * 4,760 * 2,3 * 8,642 * 3,8 * 5,250 * 3,1 * 7,687 * 3,2 * Insgesamt * 89,902 * 100,0 * 112,316 * 100,0 * 142,776 * 100,0 * 207,644 * 100,0 * 230,194 * 100,0 * 170,270 * 100,0 * 243,420 * 100,0 * ANLAGE III Entwicklung der Produktion von Kasein und Kaseinaten * ( in 1 000 t ) * Mitgliedstaat * 1960 * 1970 * 1971 * 1972 * 1973 * 1974 * 1975 * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * 1980 * 1981 * Dänemark * - * 5 * 5 * 4 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 3 * 4 * 5 * Bundesrepublik Deutschland * 5 * 10 * 12 * 13 * 14 * 14 * 14 * 13 * 13 * 15 * 16 * 19 * 16 * Frankreich * 22 * 14 * 19 * 22 * 23 * 27 * 13 * 12 * 19 * 22 * 32 * 39 * 29 * Irland * - * 1 * 1 * 1 * 6 * 7 * 2 * 4 * 7 * 11 * 14 * 17 * 15 * Niederlande * 2 * 6 * 8 * 9 * 10 * 12 * 12 * 13 * 14 * 16 * 17 * 19 * - ( 1 ) * Vereinigtes Königreich * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 2 * - ( 1 ) * Insgesamt * 31 * 37 * 46 * 50 * 55 * 62 * 43 * 44 * 55 * 66 * 83 * 100 * * NB :
Bei den Niederlanden handelt es sich um Schätzwerte . Quellen : Bis 1977 " EEC Dairy Facts and Figures " , seither Eurostat . ( 1 ) Kein Nachweis vorhanden : statistische Geheimhaltungspflicht . Europäische Produktion im Verhältnis zur Weltproduktion * ( in 1 000 t ) * * 1978 * 1979 * 1980 * Europa der Neun * 66 * 83 * 100 * Australien * 17 * 14 * 15 * Neuseeland * 63 * 62 * 68 * UdSSR * 31 * 27 * 27 * Argentinien * 3 * 2 * 3 * NB : Es gibt noch weitere Erzeugerländer , die jedoch wegen ihres geringen Produktionsumfangs für den Weltmarkt nicht repräsentativ sind . Quellen : EWG - Die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft , Bericht 1981 .
ANLAGE IV Verzeichnis der das Kasein betreffenden Verordnungen Verordnung ( EWG ) Nr . 987/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968 , S . 6 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/68 der Kommission vom 27 . Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( Kommission - ABl . Nr . L 184 vom 29 . 7 . 1968 , S . 19 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 146/69 der Kommission vom 24 .
Januar 1969 zur Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch ( Kommission - ABl . Nr . L 21 vom 28 . 1 . 1969 , S . 3 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 1658/69 der Kommission vom 22 . August 1969 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 146/69 zur Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch ( Kommission - ABl . Nr . L 211 vom 23 . 8 . 1969 , S . 15 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 der Kommission vom 24 . April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( Kommission - ABl .
Nr . L 91 vom 25 . 4 . 1970 , S . 28 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 2814/71 der Kommission vom 23 . Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 284 vom 28 . 12 . 1971 , S . 20 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 455/73 der Kommission vom 31 . Januar 1973 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 53 vom 26 . 2 . 1973 , S . 8 ) . Verordnung ( EWG ) Nr .
1399/73 der Kommission vom 24 . Mai 1973 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 139 vom 20 . 5 . 1973 , S . 17 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 2940/73 der Kommission vom 29 . Oktober 1973 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 301 vom 30 . 10 . 1973 , S . 23 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 3061/73 der Kommission vom 12 . November 1973 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr .
756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 312 vom 13 . 11 . 1973 , S . 11 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 660/74 der Kommission vom 25 . März 1974 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 80 vom 26 . 3 . 1974 , S . 7 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 533/75 der Kommission vom 28 . Februar 1975 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl .
Nr . L 56 vom 3 . 3 . 1975 , S . 24 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 2853/75 der Kommission vom 31 . Oktober 1975 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 283 vom 1 . 11 . 1975 , S . 56 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 745/76 der Kommission vom 31 . März 1976 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 86 vom 1 . 4 . 1976 , S . 44 ) . Verordnung ( EWG ) Nr .
984/77 der Kommission vom 10 . Mai 1977 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 118 vom 11 . 5 . 1977 , S . 8 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 2213/79 der Kommission vom 10 . Oktober 1979 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 256 vom 11 . 10 . 1979 , S . 23 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 873/80 der Kommission vom 10 . April 1980 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr .
756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 94 vom 11 . 4 . 1980 , S . 10 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 1621/80 der Kommission vom 26 . Juni 1980 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 162 vom 27 . 6 . 1980 , S . 28 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 2938/80 der Kommission vom 13 . November 1980 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl .
Nr . L 305 vom 14 . 11 . 1980 , S . 14 ) . Verordnung ( EWG ) Nr . 1585/81 der Kommission vom 10 . Juni 1981 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( ABl . Nr . L 154 vom 13 . 6 . 1981 , S . 47 ) .