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Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu den Programmen für Sozialforschung im Steinkohlebergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie

CELEX
31984Y0428(03)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1984-03-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu den Programmen für Sozialforschung im Steinkohlebergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie Amtsblatt Nr. C 114 vom 28/04/1984 S. 0003 - 0004 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS zu den Programmen für Sozialforschung im Steinkohlenbergbau und in der Eisen - und Stahlindustrie ( in der 241 . Vollsitzung vom 23 . März 1984 einstimmig angenommen ) ( 84/C 114/03 ) DER BERATENDE AUSSCHUSS - 1 . in Anbetracht der von ihm gebilligten Forschungsprogramme , die bereits durchgeführt wurden bzw . die sich zur Zeit in der Durchführung befinden : - " Technische Bekämpfung schädigender und belästigender Einfluesse an den Arbeitsplätzen und in der Umgebung von Anlagen der Eisen - und Stahlindustrie " , Dauer :

1979 - 1983 , Betrag : 15 Millionen ECU ; - " Viertes Ergonomieprogramm der EGKS für den Steinkohlenbergbau und die Eisen - und Stahlindustrie " , Dauer : 1980 - 1984 , Betrag : 13 Millionen ECU ; - " Störfaktoren und physische Beanspruchung am Arbeitsplatz und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer " ( 4 . arbeitsmedizinisches Forschungsprogramm der EGKS ) , Dauer : 1981 - 1985 , Betrag : 9 Millionen ECU ; - " Betriebssicherheit im Bergbau " , Dauer : 1982 - 1986 , Betrag : 12,5 Millionen ECU ; - " Gesundheitsschutz im Bergbau " , Dauer : 1983 - 1987 , Betrag : 11 Millionen ECU ; - " Auswirkungen technologischer Veränderungen auf die Arbeitssicherheit in der Eisen - und Stahlindustrie in bezug auf Kokillenguß und Strangguß " , Dauer :

1983 - 1985 , Betrag : 1 Millionen ECU , 2 . aufgrund von Artikel 55 des EGKS-Vertrags , 3 . in der Überzeugung , daß die Sozialforschung der EGKS einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen , des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der im Bergbau und in der Eisen - und Stahlindustrie tätigen Arbeitnehmer leisten kann , 4 . ausgehend von dem Grundsatz , daß die EGKS-Forschungen nur dann förderungswürdig sind , wenn ein eindeutiger Nutzen für die betriebliche Praxis zu erwarten ist , 5 . fordert die Kommission nachdrücklich auf , sicherzustellen , daß über Ziel und Auswahl der EGKS-Vorhaben für Sozialforschung ausschließlich Vertreter der Industrie und der Arbeitnehmer beschließen und eine praktische Anwendung der Ergebnisse gewährleistet ist , 6 . schlägt zur Sicherstellung dieser Forderung deshalb vor : a ) die Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse für EGKS-Forschung so zu ändern , daß sie überwiegend mit Fachkräften der Industrie ( Arbeitsmediziner , Ergonomen , Sicherheitsingenieure , Techniker ) und Arbeitnehmervertretern besetzt sind ; b ) die neuen Forschungsprogramme müssen so ausgelegt sein , daß sie den Bedürfnissen der Industrie bzw . der dort tätigen Arbeitnehmer entsprechen .

Dies setzt voraus , daß über die Frage , welche Forschungsvorhaben für die Industrie und für die Arbeitnehmer von Interesse sind , ausschließlich die Fachkräfte der Industrie und die Arbeitnehmervertreter in den Forschungsausschüssen sowie die Arbeitgeber - und Arbeitnehmervertreter im " Ausschuß der Produzenten und Arbeitnehmer für die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin " bestimmen . Im Rahmen der derzeitig laufenden Programme durchgeführte Erhebungen über die wichtigsten Bedürfnisse könnten diesbezueglich von grossem Nutzen sein ; c ) Forschungsanträge , die im Rahmen der laufenden Programme bei der Kommission eingehen , sollten nur dann an die für die Beurteilung zuständigen Gremien der EGKS weitergeleitet werden , wenn aus ihnen ersichtlich ist , daß sie mit Zustimmung eines oder mehrerer Unternehmen der EGKS oder Sachverständiger überbetrieblicher Gremien des Steinkohlenbergbaus bzw . der Eisen - und Stahlindustrie , unter Einschaltung der Arbeitnehmervertreter , eingereicht werden ; d ) aus den Vorschlägen für Forschungsvorhaben soll der damit zu erzielende praktische Nutzen deutlich hervorgehen .

Die Forschungsergebnisse müssen für die betriebliche Praxis konkrete Aussagen enthalten . In den abschließenden Forschungsberichten müssen die erzielten Ergebnisse klar und präzise dargelegt werden , so daß sie von denjenigen verwendet werden können , die sie in den Unternehmen in der Praxis anwenden sollen . Diese Form der Darlegung ist ausserdem eine absolute Notwendigkeit im Hinblick auf eine allgemeine Information und Verbreitung im EGKS-Bereich . Mitteilung der im Rahmen verschiedener Ausschreibungsverfahren in der Landwirtschaft gefassten Beschlüsse ( siehe Mitteilung im Abl . Nr .

L 360 vom 21 . 12 . 1982 , S . 43 ) ( 84/C 114/04 ) Dauerausschreibungen * Wöchentliche Ausschreibung * * Datum des Kommissionsbeschlusses * Hoechsterstattung * Verordnung ( EWG ) Nr . 937/84 der Kommission vom 5 . April 1984 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von nicht zur menschlichen Ernährung bestimmten Weichweizen nach Ländern der Zonen I , IIa ) , III , IV , V , VI , VIIa ) , VIIc ) , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * - * keine Angebote * ( ABl . Nr . L 96 vom 6 . 4 . 1984 , S . 14 ) * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1521/83 der Kommission vom 8 .

Juni 1983 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach Ländern der Zonen I , IIa ) , III , IV , V , VI , VIIa ) , VIIc ) , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * 26 . 4 . 1984 * 49,74 ECU/t * ( ABl . Nr . L 153 vom 11 . 6 . 1983 , S . 27 ) * *

Relations

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