Entschließung des Rates vom 10. April 1984 zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 115 vom 30/04/1984 S. 0002 - 0027 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0191 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0191 EINE FREMDENVERKEHRSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT Erste Überlegungen (84/C 115/02) EINLEITUNG Gegenstand der Mitteilung Die Kommission will mit ihrer Initiative, dem Rat eine Mitteilung über den Fremdenverkehr vorzulegen, einen Hinweis darauf geben, wie sehr sie sich der ungeheuren Expansion dieses Wirtschaftszweiges in der Gemeinschaft bewusst ist und daß sie sich vergegenwärtigt, wie viele Gemeinschaftsmaßnahmen den Fremdenverkehr mittelbar und unmittelbar berühren.
Es erschien ihr als wichtig, die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinschaft herauszustellen und die Berührungspunkte dieses Wirtschaftszweigs mit verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen zu untersuchen. Diese zwei Ziele verfolgt die dieser Mitteilung als Anhang beigefügte Untersuchung mit dem Titel "Die Europäische Gemeinschaft und der Fremdenverkehr". Dieses Dokument sucht jene Gebiete zu umreissen, in denen sich eine Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen günstig auf die harmonische Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft auswirken würde. Es verfolgt ebenfalls die Absicht, die Aufmerksamkeit des Rates auf verschiedene Vorschläge der Kommission zu lenken, die ihm bereits vorliegen und deren Annahme der Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft ebenso förderlich wären, wie sie die Arbeitsbedingungen in den Touristikberufen verbessern könnten.
Schließlich ist es der Kommission darum zu tun, über jene prioritären Bereiche einen Überblick zu geben, in denen Aussicht besteht, daß eine gemeinschaftliche Maßnahme, als Ergänzung zu einzelstaatlichen Maßnahmen oder zu deren Koordinierung eingesetzt, die Probleme des Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft einer Lösung näher bringt. Die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinschaft In Artikel 2 des Vertrages von Rom ergeht an die Europäische Gemeinschaft der Auftrag, engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in ihr zusammengeschlossen sind. Der Fremdenverkehr stellt sich bei der Erfuellung dieses Auftrags in den Dienst der Gemeinschaft.
Er fördert die Begegnungen der europäischen Völker und ist somit ein wichtiger Faktor im europäischen Integrationsprozeß. Der Fremdenverkehr ist zudem ein bedeutender Wirtschaftszweig im Sinne von Artikel 2 des Vertrages. Unmittelbar sind in ihm gemeinschaftsweit vier Millionen Personen beschäftigt, mittelbar gibt er weit mehr Menschen Arbeit. Er wirkt sich stabilisierend auf die Zahlungsbilanzen der Länder im Norden und Süden Europas aus und trägt zur Entwicklung der ärmsten Gebiete in der Gemeinschaft bei. Er verdient es also, daß man ihm besondere Aufmerksamkeit zuwendet und das Notwendige unternimmt, damit er sich harmonisch entwickeln kann.
Die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinschaft geht aus der Vielfalt der ihn mittelbar und unmittelbar berührenden Tätigkeiten der Gemeinschaft hervor. Mehrere Politiken der Gemeinschaft haben bereits den Fremdenverkehr im Auge, so der freie Personenverkehr, der freie Verkehr von Touristikdienstleistungen, die Regionalentwicklung, der Umweltschutz und die Maßnahmen im Personenreiseverkehr. Im Hinblick auf eine verstärkte Förderung des innergemeinschaftlichen Fremdenverkehrs sollte man diese Politiken jedoch um eine "touristische Dimension" erweitern, damit bei Entscheidungen und bei der Anwendung der einzelnen gemeinschaftlichen Maßnahmen die Belange des Fremdenverkehrs einbezogen werden.
Die Titel der nachstehenden Abschnitte bezeichnen jene Gebiete, in denen die Belange des Fremdenverkehrs Berücksichtigung finden können. Freizuegigkeit und Schutz der Touristen Die Gemeinschaft verfügt über mehrere Aktionsmöglichkeiten, etwa die Erleichterung des Grenzuebertritts an ihren Binnengrenzen und die Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Touristen in den einzelnen Mitgliedstaaten, um den innergemeinschaftlichen Fremdenverkehr zu fördern. Innergemeinschaftlicher Grenzuebertritt Durch die Beseitigung der Zölle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben sich die Kontrollen vereinfacht, wodurch allen Bürgern der Mitgliedstaaten und somit auch den Touristen der innergemeinschaftliche Grenzuebertritt erleichtert wurde.
Da jedoch die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, wird an den Grenzen das Reisegepäck stichprobenweise kontrolliert. Das System der Abgabenbefreiung im Reiseverkehr gestattet die freie Einfuhr von Waren innerhalb bestimmter vom Rat festgesetzter Grenzen. Je höher diese Freigrenzen angesetzt sind, um so geringer wird das Risiko für Zuwiderhandlungen und um so lockerer können die Zollkontrollen gehandhabt werden, was bei den Bürgern der Mitgliedstaaten das Gefühl der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft nur verstärken kann. - Die Kommission beabsichtigt, demnächst einen Mechanismus zur regelmässigen Anhebung der Freibeträge vorzuschlagen. - Die Kommission hat dem Rat zudem am 23.
Januar 1980 einen Vorschlag für eine gemeinschaftliche Regelung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern für den Bordbedarf auf Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Zuegen im grenzueberschreitenden Verkehr (1) unterbreitet, die sich positiv auf den Fremdenverkehr auswirken dürfte. Erleichterung der Polizeikontrollen an den Grenzen Neben den Zollkontrollen werden an den Binnengrenzen der Gemeinschaft weiterhin Polizeikontrollen durchgeführt, obwohl sich die Staats- bzw. Regierungschefs im Dezember 1974 für die Schaffung einer Passunion ausgesprochen haben, durch die ein einheitlicher europäischer Paß eingeführt und die Grenzkontrollen abgeschafft würden.
Die Kontrollen sind aufgrund ordnungs- und sicherheitspolitischer Erwägungen gerechtfertigt (Bekämpfung des Terrorismus und des Rauschgifthandels), eine Einschränkung bei allen Verkehrsmitteln scheint jedoch durchaus im Bereich des Möglichen zu liegen. - Die Kommission hat kürzlich dem Rat eine Entschließung zur Erleichterung der Kontrollen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an den Binnengrenzen der Gemeinschaft vorgeschlagen (2). Die soziale Sicherheit der Touristen Die Sozialversicherten der Gemeinschaft haben bei Urlaubsreisen in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft Anspruch auf ärztliche Leistungen, ein gewaltiger Vorteil für Reisen innerhalb der Gemeinschaft gegenüber Reisen in dritte Länder.
Diese Tatsache ist jedoch nicht allgemein bekannt, und deshalb versäumen es viele, sich vor Antritt einer Reise in ein anderes Mitgliedsland die entsprechende Anspruchsbescheinigung zu besorgen, die ihnen die eigene Krankenkasse ausstellt, und bringen sich somit um den Genuß dieses Vorteils. - Die Kommission wird gemeinsam mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten neue Verfahren prüfen, die einfacher und wirksamer sind. - Sie wird auf eine verstärkte Aufklärung der Sozialversicherten bezueglich ihrer Rechte hinwirken. Kraftfahrzeugversicherung und touristische Beistandsleistung Wichtig für den innergemeinschaftlichen Fremdenverkehr ist eine Harmonisierung der Beistandsleistungen bei Unfällen und die Gewährleistung eines in allen Ländern der Gemeinschaft vergleichbaren Rechtsschutzes für die Unfallbeteiligten.
Die Kommission unternahm diesbezueglich folgende Schritte: - Am 13. Januar 1981 übermittelte sie dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die touristische Beistandsleistung (3). - Am 7. August 1980 legte sie dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor (4). - Zudem richtete die Kommission am 8. Januar 1981 an die Mitgliedstaaten eine Empfehlung betreffend die Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (5).
Rechtsschutz für Touristen Der Rechtsschutz für Touristen im Falle unzulänglicher Leistungen der Reiseunternehmen oder bei irreführender Werbung betreffend die Unterbringung (1) ABl. Nr. C 31 vom 8.2.1980. (2) ABl. Nr. C 197 vom 31.7.1982. (3) ABl. Nr. C 51 vom 10.3.1981. (4) ABl. Nr. C 214 vom 21.8.1980. (5) ABl. Nr. L 57 vom 4.3.1981. sowie die Sicherheit am Aufenthaltsort müssen verstärkt werden. - Die Kommission beabsichtigt, dem Rat den Entwurf einer Richtlinie zum Schutz der Verbraucher bei Pauschalreisen vorzulegen. - Sie wird die nichtstrukturbedingten Aspekte der Sicherheit in den Hotels prüfen. - Sie will zudem für eine Standardisierung der dem Gast zur Verfügung gestellten Hotelinformationen eintreten.
Die Arbeitsbedingungen im Fremdenverkehrsgewerbe Die Europäische Gemeinschaft hat einen gemeinsamen Markt der touristischen Dienstleistungen geschaffen, der es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl frei niederzulassen und seine Dienstleistungen frei auszuüben. Bestimmte Initiativen in nachstehenden Bereichen können zu einer weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen in diesen Berufen führen. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr Diese zwei im EWG-Vertrag verankerten Freiheiten sind für einen grenzueberschreitenden Wirtschaftszweig wie die Touristik von grosser Bedeutung.
Der Grundsatz der Gleichstellung aller Bürger der Gemeinschaft ist anerkannt. Es bestehen jedoch unterschiedliche einzelstaatliche Bestimmungen für den Zugang zu einem Touristikberuf, was eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs bedeuten kann. - Bereits seit 1965 liegt dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie über Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs für Selbständige, u.a. für bestimmte Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs und Reiseunternehmer vor. Der Rat hat diesen Vorschlag am 19. Juni 1982 angenommen (1).
Berufsausbildung und gegenseitige Anerkennung der Diplome Die häufig berufsentscheidende Mobilität der in der Touristik Beschäftigten ist nicht selten eine Frage der Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten erworbener Befähigungen und dort absolvierter Studienaufenthalte. - Die Kommission prüft die Fragen dieses Berufsstandes in dem grösseren Rahmen der Arbeiten über die gegenseitige Anerkennung der Diplome. - Die Kommission wird jedwede Initiative der Mitgliedstaaten in Richtung auf gemeinsame Touristikstudienprogramme von Hochschulen mehrer Mitgliedstaaten wohlwollend prüfen. Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds Das Fremdenverkehrsgewerbe ist ein arbeitsintensiver, aber saisonbedingten Schwankungen unterworfener Wirtschaftszweig ; die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen bedarf hier somit ganz besonderer Aufmerksamkeit. - Der Europäische Sozialfonds wird jedem Vorstoß positiv gegenüberstehen, der eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie der geographischen und beruflichen Mobilität der in der Touristik Beschäftigten zulässt.
Zeitliche Staffelung der Urlaubszeit Die Tatsache, daß die Schul- und Betriebsferien auf eine kurze Zeitspanne im Jahr zusammengedrängt sind, erweist sich als ein Hemmschuh für die regionale Entwicklung und schränkt die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft, insbesondere der Touristik ein, weil sie zwangsläufig zu hochgeschraubten Hauptsaisonpreisen und einer allgemein als unangenehm empfundenen Überfuellung führt. Für die Kommission handelt es sich hier um ein im höchsten Masse prioritäres Problem. - Sie wird unverzueglich eine Untersuchung der Schul- und Betriebsferienplanung in den Mitgliedstaaten in die Wege leiten und Alternativlösungen einschließlich einer zeitlichen Strekkung der Reiseperiode prüfen. - In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere die Möglichkeiten einer Förderung des Sozialtourismus, des Bildungstourismus und des Landtourismus nach der Art der Ferien auf dem Bauernhof prüfen.
Die steuerliche Belastung des Fremdenverkehrsgewerbes Die Mehrwertsteuerbelastung der Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes fällt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat höchst unterschiedlich aus. Noch ist eine Angleichung der Mehrwertsteuersätze in der Gemeinschaft nicht in Angriff genommen, ist somit also auch für einen vereinzelten Sektor nicht zu erwarten. (1) ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 und Bull. EG 6-1982, Ziffer 2.1.21. - Es liegt also bei den Mitgliedstaaten, Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die der jeweiligen Situation der Fremdenverkehrsindustrie und der internationalen Konkurrenzlage angepasst sind. - Die Kommission wird es übernehmen zu prüfen, ob die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Besteuerung des Fremdenverkehrsgewerbes Verkehrsverlagerungen zur Folge hat.
Fremdenverkehr und Energie Die Energiepreise sind für den Fremdenverkehr von zentraler Bedeutung. Von ihnen hängt die Entwicklung der Beförderungskosten sowie der Kosten für Beheizung bzw. Klimatisierung der Hotels und anderer touristischer Einrichtungen ab. - Die diesbezueglich von der Kommission im Rahmen der EWG-Politik vorgeschlagenen Maßnahmen können also für den Fremdenverkehr nur von Vorteil sein (1). - Bei der Prüfung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung für Demonstrationsvorhaben zur Energieeinsparung und für Vorhaben zur Nutzung alternativer Energiequellen durch die Gemeinschaft berücksichtigt die Kommission ebenfalls die touristikbezogene Dimension solcher Projekte.
Fremdenverkehr und Verkehrswesen Da die Mobilität ein Wesensmerkmal des Fremdenverkehrs ist, kommt dem Verkehrswesen in diesem Zusammenhang höchste Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Integration hat sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr positiv ausgewirkt. Die gemeinschaftlichen Maßnahmen kamen insbesondere der Personenbeförderung im Strassenverkehr zugute. Es wäre an der Zeit, sich verstärkt den übrigen in der Personenbeförderung eingesetzten Verkehrsmitteln und den Verkehrsinfrastrukturen von gemeinschaftlicher Bedeutung zuzuwenden. - Die Kommission beabsichtigt, den Eisenbahngesellschaften Denkanstösse zu geben, wie sie ihren Service attraktiver gestalten könnten. - Von grosser Wichtigkeit für den Fremdenverkehr ist im Bereich des Flugverkehrs der Richtlinienvorschlag der Kommission an den Rat vom 26.
Oktober 1981, der unter anderem darauf abzielt, im innergemeinschaftlichen Linienflugverkehr die Transparenz zu verbessern und eine grössere Flexibilität bei den Tarifen zu erreichen (2). - Das gleiche gilt für den Verordnungsvorschlag der Kommission an den Rat vom 1. Dezember 1980, mit dem verbesserte regionale Flugverbindungen im Linienverkehr angestrebt werden (3). - Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur ganz allgemein schlug die Kommission im November 1979 die Unterstützung von Investitionsvorhaben mit gemeinschaftlicher Bedeutung vor, die auch für den innergemeinschaftlichen Touristenverkehr Erleichterungen bringen können (4).
Fremdenverkehr und Regionalentwicklung Die Förderung des Fremdenverkehrs kann zur Entwicklung benachteiligter Gebiete beitragen, die für den Fremdenverkehr prädestiniert sind. Die Gemeinschaft kann hier zwei Hebel ansetzen : aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanzierte Maßnahmen und aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen. Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Die Gemeinschaft sieht im Fremdenverkehr einen jener Wirtschaftszweige, die geeignet sind, zur Entwicklung benachteiligter Gebiete beizutragen. Der EFRE wird in diesem Bereich sowohl mit quotengebundenen als auch mit freien Mitteln tätig.
Einzige Vorbedingung ist, daß sich die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fremdenverkehrsprojekte in ein Entwicklungsprogramm der jeweiligen Region einfügen. - Die Kommission prüft die Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Fremdenverkehrs namentlich im ländlichen Milieu, die für eine Finanzierung aus Mitteln des EFRE in Frage kommen. Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Der EAGFL kann mit Mitteln der Abteilung Ausrichtung touristische Aktivitäten fördern, die nebenberuflich neben der Landwirtschaft betrieben werden. Er kann ebenfalls insbesondere in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen fördernd bei der Schaffung der Grundvoraussetzungen für einen Aufschwung des Fremdenverkehrs auf dem Lande eingreifen. - Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten für eine Finanzierung aus Mitteln des EAGFL vorgelegten Entwicklungsprojekte des Bereichs Fremdenverkehr auf dem Lande.
(1) ABl. Nr. C 55 vom 3.3.1982, S. 4. (2) ABl. Nr. C 78 vom 30.3.1982 und Bull. EG 10-1981, Ziffer 2.1.139. (3) Bull. EG 10-1980, Ziffer 2.1.87. (4) Beilage 8/79 - Bull. EG. Der Fremdenverkehr und die Erhaltung des europäischen Erbes Die Natur und das kulturelle, insbesondere architektonische Erbe sind die Existenzgrundlage des europäischen Fremdenverkehrs. Die Vielfalt der Landschaften, der historischen Stätten und der Kunstdenkmäler macht Europa für den Fremdenverkehr so attraktiv. Die Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung dieses gemeinsamen Erbes haben somit auch einen rein wirtschaftlichen Aspekt.
Fremdenverkehr und Umweltschutz Zahlreiche gemeinschaftliche Vorschriften zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meere und der Luft sowie der Lärmbelästigung kommen den touristischen Aktivitäten zugute. Aber auch der Fremdenverkehr hat ökologischen Erfordernissen zu gehorchen. - In dem von der Kommission am 28. Oktober 1981 angenommenen und an den Rat weitergeleiteten Entwurf eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1982-1986) heisst es ausdrücklich, daß eine verstärkte Berücksichtigung der Umweltdimension u.a. bei der Entwicklung des Fremdenverkehrs erreicht werden muß (1). - Die Aktivitäten im Fremdenverkehrsbereich sind ebenfalls in dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates über eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben angesprochen, den die Kommission dem Rat am 16.
Juni 1980 zugeleitet hat (2). Fremdenverkehr und architektonisches Erbe Eine der wesentlichen Grundlagen für die Entwicklung des internationalen Tourismus ist das architektonische Erbe. Es stellt ein wertvolles Grundkapital dar, das zahlreichen Regionen der Gemeinschaft zu beträchtlichen Einnahmen verhilft. Es verdient also, als wirtschaftliche Einnahmequelle Europas gepflegt zu werden. - Die Kommission bereitet eine Mitteilung an den Rat über die Verstärkung der gemeinschaftlichen Kulturförderung vor, in der ein Kapitel dem Beitrag der Gemeinschaft zur Pflege und Erhaltung des architektonischen Erbes gewidmet ist. - Die Kommission erwägt, ein Jugendaustauschprogramm für junge Arbeitskräfte vorzuschlagen, das auch deren freiwilligen Einsatz bei der Pflege und Erhaltung des architektonischen Erbes einschließt.
Schlußfolgerungen Aus dieser Untersuchung der fremdenverkehrsspezifischen Aspekte der einzelnen Gemeinschaftsmaßnahmen lassen sich für das künftige Handeln der Gemeinschaft zwei Grundzuege herausschälen : Sie muß sich aktiv an der Entwicklung des Fremdenverkehrs in den Mitgliedstaaten beteiligen und sich auf bestimmte vorrangige Maßnahmen konzentrieren. Aktive Beteiligung an der Entwicklung des Fremdenverkehrs Der Fremdenverkehr fällt selbstverständlich in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Erfahrung der letzten 20 Jahre lehrt, daß die privaten und staatlichen Wirtschaftsbeteiligten in den Mitgliedstaaten sich darauf verstehen, der Nachfrage nach einem sowohl quantitativ als auch qualitativ immer anspruchsvolleren Fremdenverkehr zu genügen.
Es ist eine Tatsache, daß die Gemeinschaft einen dafür günstigen Kontext geschaffen hat, den sie durch den Erlaß weiterer gemeinschaftlicher Vorschriften und durch eine bessere Koordinierung ihrer fremdenverkehrsbezogenen Aktivitäten noch weiter verbessern kann. Sie darf jedoch bei der Koordinierung der einzelstaatlichen Politiken nicht zu weit gehen, da eine jede von ihnen auf ganz besondere, von einem Mitgliedstaat zum anderen höchst unterschiedliche Situationen gemünzt ist ; zudem sollte sie nicht versuchen, solche Probleme anzugehen, die sich besser auf einzelstaatlicher, sogar regionaler Ebene lösen lassen.
Auch auf Gemeinschaftsebene sind viele Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs in erster Linie eine Frage der Initiative der Mitgliedstaaten. So sind es namentlich die Mitgliedstaaten, die Anträge auf Finanzierung von Vorhaben des Fremdenverkehrsbereichs aus Gemeinschaftsmitteln des Regionalfonds, des Sozialfonds und des Landwirtschaftsfonds unterbreiten. Andere wichtige Aktionen zur Förderung des Fremdenverkehrs fallen in die Zuständigkeit des Rates, der über Vorschläge der Kommission zu entscheiden hat, von denen einige bereits seit langer Zeit vorliegen. Eine rasche Annahme dieser Vorschläge dürfte dem innergemeinschaftlichen Fremdenverkehr einen Anreiz bieten und die Arbeitsbedingungen in den Touristikberufen verbessern.
Andere den Fremdenverkehr berührende Maßnahmen fallen schließlich in die Zuständigkeit der Kommission, die gangbare Lösungen und die entsprechenden Vorschläge ausarbeitet. So hängt eine bessere Koordinierung der auf die Förderung der Aktivitäten im Fremdenverkehrsbereich abzielenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und Finanzmittel in erster Linie von der Kommission ab. Schließlich prüft die Kommission im Bereich Fremdenverkehr (1) ABl. Nr. C 305 vom 25.11.1981. (2) ABl. Nr. C 169 vom 9.7.1980. ebenso wie in allen übrigen Wirtschaftszweigen, ob bei den einzelstaatlichen Beihilferegelungen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags eingehalten werden, und ist Garant dafür, daß der gemeinschaftliche Besitzstand, dem die Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Touristenverkehrs zu verdanken ist, nicht durch protektionistische Maßnahmen in Frage gestellt wird, zu denen man angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession in den Mitgliedstaaten greifen könnte.
Beschränkung auf bestimmte prioritäre Maßnahmen Die Kommission ist bereit, zusammen mit den Mitgliedstaaten bestimmte vorrangige Fragen zu prüfen, die durch ein Zusammengehen von Einzelstaat und Gemeinschaft besser gelöst werden könnten. Sie denkt dabei an die zeitliche Staffelung der Ferien, die Pflege und Erhaltung des architektonischen Erbes in benachteiligten Gebieten sowie an die Förderung von Sozialtourismus, Bildungstourismus und Landtourismus von der Art "Ferien auf dem Bauernhof". Diese Fragen greifen ineinander und laufen auf eine einzige hinaus : Wie sind insbesondere in ländlichen Gegenden Ausrüstungen und Beschäftigte des Fremdenverkehrs besser einzusetzen, und wie kann dabei gleichzeitig den am wenigsten begünstigten Bevölkerungsgruppen der Zugang zu Ferienreisen eröffnet werden? Die Kommission wird mit den zuständigen Stellen das Problem der Staffelung der Schul- und Betriebsferien prüfen.
Sie ist jedoch davon überzeugt, daß das Problem mit einer Rechtsvorschrift allein noch nicht aus der Welt zu schaffen ist. Es gilt, festverwurzelten Gewohnheiten den Kampf anzusagen, nach denen man die Ferien automatisch mit ein oder zwei Monaten im Jahr in Verbindung bringt. Dazu muß man in der Öffentlichkeit mit neuen Angeboten aufwarten und bei den weniger begüterten Bevölkerungsgruppen mit Vor- und Nachsaisonpreisen werben. Die Ausmasse, die der Fremdenverkehr in den letzten Jahren angenommen hat, sollten nicht darüber hinwegtäuschen, daß viele Bevölkerungsgruppen in Europa wegen ihres niedrigen Einkommens weiterhin abseits stehen.
Besondere Aufmerksamkeit ist somit bestimmten gesellschaftlichen Gruppen zuzuwenden, wie beispielsweise den jugendlichen Arbeitnehmern oder den Ruhegehaltsempfängern, die übrigens, würde man sie dazu ermuntern, ausserhalb der Hauptsaison in Ferien zu fahren, zu der Verwirklichung des vorrangigen Ziels der zeitlichen Staffelung der Reiseperiode und somit zu einer besseren Nutzung der Fremdenverkehrsinvestitionen beitragen könnten. Ein weiterer Weg zur Erreichung dieses Ziels wäre die Förderung des Bildungstourismus ausserhalb der Hauptsaison, da diese Art des Reisens nicht unbedingt an die Sommermonate gebunden ist.
Durch eine geeignete Preispolitik könnten Bildungsreisen, die zuweilen durch mehrere Mitgliedstaaten führen, gefördert werden. Das neue Preisbewusstsein der Reisenden kann zudem einer neuartigen Ferienkonzeption wie den Ferien auf dem Bauernhof zum Durchbruch verhelfen, wobei die natürliche Umwelt und das kulturelle Milieu der ländlichen Gegenden sowie deren typische landwirtschaftliche Erzeugnisse im Mittelpunkt des Interesses stehen. Die Förderung dieser Art von Tourismus bringt den in der Landwirtschaft Beschäftigten zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten, würde zur Entwicklung der benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft beitragen und die Erhaltung der Landwirtschaft und des kulturellen Erbes gewährleisten.
Der Rat wird ersucht, diesen ersten Überlegungen zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft zuzustimmen. Im Lichte der diesbezueglich im Rat und im Europäischen Parlament geführten Erörterungen wird die Kommission dem Rat sodann konkrete Vorschläge unterbreiten. DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DER FREMDENVERKEHR Die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinschaft Die Mitgliedstaaten haben "den festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen". So steht es in der Präambel des Römischen Vertrages. Nach Artikel 2 dieses Vertrages gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, "engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind".
Dies ist zwar nicht der einzige, aber sicherlich der für den Fortbestand der Gemeinschaft wichtigste Auftrag. Der Tourismus stellt sich bei der Erfuellung dieses vertraglich verankerten Auftrags in den Dienst der Gemeinschaft. Auch wenn der Freizeitaspekt häufig die kulturellen und politischen Aspekte des Fremdenverkehrs überdeckt, so sind diese doch sehr real und wichtig. Durch Reisen in andere Länder entdecken die Europäer, daß die verschiedenen Kulturen, die ihre gemeinsame Geschichte hervorgebracht hat, nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern sich TABELLE 1 Einnahmen und Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem internationalen Tourismus >PIC FILE= "T0034111"> gegenseitig ergänzen und daß eine Auseinandersetzung mit fremden Kulturen durchaus bereichernd ist.
Der Europarat hat sich von Anbeginn dafür eingesetzt, diesen Bewusstseinsprozeß zu fördern. Die Kommission begrüsst nicht nur, daß der Europarat diese Arbeit fortsetzt, sondern will ihrerseits hierzu im Gemeinschaftsrahmen einen Beitrag leisten. Während das Reisen früher einer privilegierten Minderheit vorbehalten war, wurde der Tourismus in den 60er und 70er Jahren zu einer Massenerscheinung. Die Fremdenverkehrsindustrie gab vielen Menschen Arbeit und wurde zu einem Faktor der Entwicklung benachteiligter Regionen und zu einem der wichtigsten Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft überhaupt.
Tabelle 1 zeigt, wie stark der internationale Fremdenverkehr in den 60er und 70er Jahren in allen Ländern der Gemeinschaft expandiert hat. In kaum einem anderen Wirtschaftszweig gab es eine ähnlich starke Expansion. In der Gemeinschaft insgesamt sind in den letzten 20 Jahren die Einnahmen und Ausgaben im internationalen Tourismus um mehr als das Zehnfache gestiegen, in einigen Mitgliedstaaten jedoch noch um weit mehr. Mehr als 50 % der Touristikausgaben und mehr als 60 % der Touristikeinnahmen der 10 Mitgliedstaaten entfallen auf den innergemeinschaftlichen Tourismus, der somit zu einem wichtigen Umverteilungsfaktor geworden ist.
Wie Tabelle 1 zeigt, ist die Touristikbilanz im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark in etwa ausgeglichen, in der Bundesrepublik Deutschland und in den Beneluxstaaten stark defizitär, während Griechenland, Italien und Frankreich hohe Überschüsse aufweisen. Da die Handelsbilanzen in den nordeuropäischen Ländern im allgemeinen einen Aktivsaldo aufweisen, wirkt der Tourismus also stabilisierend auf die Zahlungsbilanzen. Dies ist für die Gemeinschaft insgesamt von Vorteil, denn es fördert eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens, was ja eines ihrer Hauptziele ist. Tabelle 2 zeigt die relative Bedeutung des Fremdenverkehrs in den Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.
In der Neunergemeinschaft insgesamt machte der Fremdenverkehr knapp 4 % auf der Einnahmenseite und knapp 5 % auf der Ausgabenseite für alle Güter und Dienstleistungen aus, doch gibt es in einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Abweichungen. So sind etwa Griechenland, Italien, Irland und sogar Frankreich praktisch auf den Fremdenverkehr angewiesen, um Zahlungsbilanzdefizite zumindest teilweise auszugleichen. Die Bedeutung dieser Tatsache lässt sich ermessen, wenn man weiß, daß der Ausschuß für Fremdenverkehr der ÖCD im März 1982 eine merkliche Zunahme protektionistischer Maßnahmen feststellte, die die Entwicklung des internationalen Tourismus behindern.
Die nationalen Fremdenverkehrsorganisationen der EWG-Mitgliedstaaten haben bereits vor zehn Jahren eine Arbeitsgruppe gebildet, die regelmässig Untersuchungen über die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus in der Europäischen Gemeinschaft durchführt und veröffentlicht. Der vierte Bericht dieser Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1981 enthält eine Reihe interessanter Daten, die die wachsende Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs für jeden Mitgliedstaat und für die Gemeinschaft insgesamt belegen. So gaben die Angehörigen der Neunergemeinschaft 1979 mehr als 77 Milliarden ECU für Reisen aus, das sind mehr als 7 % des privaten Verbrauchs.
Dem TABELLE 2 Der Fremdenverkehr in den Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten >PIC FILE= "T0034112"> stehen auf der Einnahmenseite mehr als 72 Milliarden ECU gegenüber, was mehr als 4 % des Bruttoinlandsprodukts der Gemeinschaft ausmacht. Bedenkt man jedoch den Multiplikationseffekt - die Touristikausgaben in der Gemeinschaft schaffen ja neue Einkommen -, dann sind die direkten und indirekten Touristikeinnahmen mit mehr als 10 % des Bruttoinlandsprodukts der Neun nicht zu hoch angesetzt. Aus dem Bericht der Arbeitsgruppe der ÖCD geht weiter hervor, daß 1979 die Fremdenverkehrsindustrie mehr als fünf Millionen Menschen Arbeit gab und daß weiterer Bedarf an Arbeitskräften bestand.
Aber auch hier ist noch der Multiplikationseffekt zu berücksichtigen. Zu bedenken ist ausserdem, daß eine ganze Reihe von Arbeitsplätzen, die vom Tourismus abhängen, in anderen Sektoren erscheint, da detaillierte Statistiken fehlen. Wir sind also auf Vermutungen angewiesen. So gehen die Fremdenverkehrsorganisationen der zehn Mitgliedstaaten davon aus, daß zwischen 10 und 12 % aller Erwerbstätigen in der Gemeinschaft arbeitslos würden, wenn der Fremdenverkehr plötzlich zum Erliegen käme. In jedem Fall ist der Tourismus ein arbeitsintensiver Wirtschaftszweig, der von der Arbeitslosigkeit, unter der andere Wirtschaftssektoren in Europa zu leiden haben, bisher verschont blieb und der deshalb besondere Aufmerksamkeit verdient, damit ihm auch in Zukunft solche Probleme erspart bleiben.
Die ärgste Gefahr für den Fremdenverkehr drohte in einer Zeit der Rezession von protektionistischen Maßnahmen. Wie im folgenden ausgeführt, hat die Europäische Gemeinschaft bereits viel für die Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Fremdenverkehrs getan und damit nicht unwesentlich zu dem ungeahnten Aufschwung dieses Wirtschaftszweigs in den letzten 20 Jahren beigetragen. Es ist ihre Pflicht, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren und die Fremdenverkehrsindustrie zu fördern, weil sie Arbeitsplätze schafft und zu einer harmonischen Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft beiträgt.
Freizuegigkeit und Schutz der Touristen Die Gemeinschaft fördert den Fremdenverkehr aus politischen und wirtschaftlichen Gründen, aber auch wegen seines Einflusses auf die Zahlungsbilanzen, die Beschäftigungslage und die regionale Entwicklung in vielerei Weise oder plant, dies zu tun : Erleichterungen des Grenzuebertritts, soziale Sicherheit der Reisenden aus den Mitgliedstaaten, Harmonisierung der Kfz-Versicherung und der touristischen Beistandsleistungen sowie der Rechtsschutz der Touristen in der Gemeinschaft sind hier die Stichworte. Innergemeinschaftlicher Grenzuebertritt Vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Rom zur Gründung der EWG waren die Grenzen noch wirkliche Grenzen in des Wortes eigentlicher Bedeutung :
Peinlich genaue Zoll- und Polizeikontrollen, ein wahrer Papierwust und lange Warteschlangen an den Grenzuebergängen hielten so manchen Urlauber von einer Auslandsreise ab. Seit 1958 hat sich die Lage deutlich gebessert. Die Binnenzölle wurden abgeschafft und auch die Formalitäten haben sich zumindest für die Reisenden, die keine Waren mit sich führen, auf ein Minimum reduziert. Doch die Zoll- und Polizeikontrollen bestehen weiter. So muß 25 Jahre nach der Unterzeichnung des Vertrages von Rom die Frage gestattet sein, ob diese Situation noch annehmbar ist oder ob sie nicht in mancher Hinsicht eine dynamischere Entwicklung des Fremdenverkehrsgewerbes behindert.
Steuerliche Schranken Seit 1969 gibt es ein System der "Freibeträge für Reisende, das durch zahlreiche Richtlinien (1) geregelt ist. Seither wird Touristen wie allen anderen Reisenden auch bei der Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck in gewissem Umfang Abgabenbefreiung gewährt. Allerdings hat der Ministerrat hierfür Hoechstbeträge festgesetzt, was häufig beim Grenzuebertritt zu lästigen Formalitäten führt, denn es besteht ja ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe des Freibetrags und den Kontrollen beim Grenzuebertritt. Zwar sieht das Gemeinschaftsrecht vor, daß die Reisenden nur mündlich erklären müssen, daß sie die Bestimmungen über die erlaubten Freibeträge einhalten, was dazu geführt hat, daß alle Mitgliedstaaten nur noch Stichprobenkontrollen vornehmen lassen.
Doch ohne Zweifel könnten diese Stichprobenkontrollen noch großzuegiger gehandhabt werden, wenn die Freibeträge höher wären, da Zuwiderhandlungen dann natürlich seltener wären. Aus diesen Gründen und um in den Bürgern angesichts der Vorteile eines Gemeinsamen Marktes das Gefühl der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zu stärken, sollte der Rat die Vorschläge der Kommission für eine Erhöhung der Freibeträge billigen, dies um so mehr, da diese Freibeträge durch Inflation und Geldentwertung täglich weniger wert werden und so eine der wichtigsten Freiheiten der Bürger der Gemeinschaft immer mehr ausgehöhlt wird.
Bei dem persönlichen Gepäck der Reisenden gibt es derzeit keine besonderen Probleme. Für die Verkehrsmittel (Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Sportboote) liegt dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie vor, die einen Wegfall sämtlicher Formalitäten beim Grenzuebertritt vorsieht. Schon jetzt sind in den meisten Mitgliedstaaten diese Formalitäten abgeschafft, nur bei der Einfuhr von Wohnwagen über einen bestimmten Zeitraum hinaus gibt es noch Probleme. Bei den Gegenständen, die uneingeschränkt als persönliches Reisegepäck mitgeführt werden können, hat man sich den geänderten Gegebenheiten angepasst.
So ist es heute schon üblich, im Wohnwagen einen Fernsehapparat oder im Reisegepäck ein Tonbandgerät mitzuführen. Treten in diesen Bereichen Schwierigkeiten auf, so werden sie im allgemeinen dadurch gelöst, daß auf entsprechende Anregungen (z.B. der Automobilklubs) die Verwaltungspraxis angepasst wird. Würde der Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Gemeinschaftsregelung für den Bordbedarf auf Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Zuegen im grenzueberschreitenden Verkehr angenommen, so würde sich auch dies positiv auf den Fremdenverkehr auswirken. Polizeiliche Kontrollen Die Ausweise derjenigen Reisenden, die im Privatwagen die innergemeinschaftlichen Grenzen passieren, werden im allgemeinen nur stichprobenweise kontrolliert.
Der Grenzuebertritt bei Reisen im eigenen Auto ist sehr viel einfacher geworden, seit gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 (2) die Grenzkontrollen der internationalen Kfz-Versicherungskarte (grüne Karte) abgeschafft sind. Eine weitere Erleichterung für Aufenthalte im Ausland wird sich durch den EG-Führerschein ergeben, der gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1980 (3) in nächster Zeit eingeführt werden soll. Wer jedoch mit anderen Verkehrsmitteln ins Ausland reist, hat weiterhin strenge polizeiliche Kontrollen zu erwarten. So werden trotz wiederholter Appelle des Europäischen Parlaments und der Kommission an die Regierungen der Mitgliedstaaten Reisende, die im Zug, im Autobus oder im Flugzeug (Bordkarte) ins Ausland reisen, noch immer systematisch kontrolliert.
Als Argument für die Beibehaltung der polizeilichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft führen die Mitgliedstaaten vor allem die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ins Feld (Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung des Drogenschmuggels). Es ist für die Bürger der Gemeinschaft jedoch kaum verständlich, warum je nach Art des Verkehrsmittels die Kontrollen strenger oder lockerer gehandhabt werden. Deshalb hat die Kommission dem Rat kürzlich eine Entschließung zugeleitet, in der sie eine Vereinfachung der Kontrollen für jede Art des grenzueberschreitenden Verkehrs und für alle Verkehrsmittel vorschlägt.
Bereits im Dezember 1974 haben die Staats- bzw. Regierungschefs auf dem Pariser Gipfeltreffen die Errichtung einer Passunion in drei Schritten gefordert : einheitlicher Paß, Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft und Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten durch die Drittländer. Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Passunion ist die Entschließung des Rates über einen einheitlichen Paß, den die Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Januar 1985 ausstellen sollen. Politisch und psychologisch ist ein solcher einheitlicher Paß von grossem Wert, da er das erste Ausweispapier ist, das einen Bezug zur Europäischen Gemeinschaft hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, daß die Zoll- und Polizeikontrollen trotz gewisser Fortschritte das Reisen innerhalb der Gemeinschaft immer noch erschweren. Die Annahme durch den Rat, am 29. Juni 1982, des Vorschlags der Kommission über eine Heraufsetzung des Freibetrags von 180 auf 210 ECU verspricht eine gewisse Verbesserung. Die Kommission will ausserdem in Kürze einen Mechanismus für eine regelmässige Anpassung dieses Freibetrags vorschlagen. Solange es aber immer noch Grenzuebergänge gibt, sollten hier wenigstens Informationsbüros für die Reisenden eingerichtet werden, die Auskünfte über Hotels und Sehenswürdigkeiten in der Umgebung erteilen und die den Grenzuebergängen vor allem einen etwas freundlicheren Anstrich geben würden.
Längerfristig wäre viel gewonnen, wenn eine "Passunion" der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zustande käme. In diesem Fall würden Personenkontrollen nur noch an den Aussengrenzen vorgenommen. Ein Beispiel bieten hier seit 1960 die Beneluxländer. Die soziale Sicherheit der Touristen Die Verordnungen des Rates betreffend die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern, Selbständigen und ihren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), gelten auch für Reisende und Urlauber. Im Sinne dieser Verordnungen werden die Reisenden (einschließlich Urlaubern und Personen, die Familienangehörige besuchen) den Wanderarbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf ärztliche Leistungen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie versichert sind, Anspruch auf ähnliche Leistungen haben.
Hierzu stellt ihnen der Krankenversicherungsträger eine "Anspruchsbescheinigung" (Formular E 111) aus, die sie bei Krankheit bei einem Träger des Besuchslandes vorlegen können. Die Reisenden müssen sich also vor Reiseantritt dieses Formular besorgen. Somit haben die Sozialversicherten Anspruch auf medizinische Erstversorgung (Behandlung durch einen praktischen Arzt oder Facharzt, Medikamente, Zahnbehandlung, Krankenhausaufenthalt usw.) entsprechend den Rechtsvorschriften und der Praxis des Mitgliedstaats, der die Leistung erbringt. Darüber hinaus haben sie gegebenenfalls auch Anspruch auf Geldleistungen (Krankheit, Mutterschaft usw.).
Reisende, die sich das Formular E 111 beschafft haben, dürften also bei Krankheit oder Unfall in einem anderen Land der Gemeinschaft eigentlich keine Schwierigkeiten haben - ein wesentlicher Vorteil von Reisen innerhalb der Gemeinschaft gegenüber Reisen in Drittländer. Wie die Erfahrung zeigt, kennen jedoch viele Reisende die einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht oder sie sind ihnen schwer verständlich, während sie über die privaten Versicherungen besser Bescheid wissen. Die Kommission überprüft deshalb zur Zeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten die bestehenden Regelungen und plant die Einführung neuer, einfacherer und besserer Verfahren ; sie will zudem die breite Öffentlichkeit besser über diese Möglichkeiten aufklären.
Kraftfahrzeugversicherung und touristische Beistandsleistung Als Folge der Expansion des Fremdenverkehrs in den letzten Jahren ist eine ganze Reihe von Unternehmen entstanden, die gegen eine Vielzahl von Reiserisiken versichern. Auch die Automobilklubs haben ihren Tätigkeitsbereich ausgeweitet und bieten jetzt ausser der Pannenhilfe noch weitere Beistandsleistungen an. Die touristische Beistandsleistung kann in Sachleistungen (Abschleppdienst, Rückführung bei Unfällen usw.) oder in Leistungen bestehen, bei denen der Leistungserbringer nur sein eigenes Personal und Material einsetzt, sie kann aber auch die Form einer Beistandsversicherung haben.
Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie "Touristische Beistandsleistung", den die Kommission dem Rat am 13. Januar 1981 zugeleitet hat, sollen die verschiedenen Tätigkeiten der Beistandsunternehmen mit Versicherungscharakter den gleichen Kontrollen unterworfen werden, die gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 (Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Direktversicherung für Versicherungsunternehmen) gelten, und eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der touristischen Beistandsleistung erreicht werden.
Um noch vorhandene Unterschiede bei den Kfz-Haftpflichtversicherungen abzubauen und um zu gewährleisten, daß bei Autounfällen die Beteiligten in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise geschützt sind, hat die Kommission dem Rat am 7. August 1980 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge zugeleitet. Durch die Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 (5) zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge soll schließlich die Übermittlung von Unfallprotokollen und anderen für die Regelung der Schadensfälle wichtigen Unterlagen an die Beteiligten erleichtert werden.
Rechtsschutz für Touristen Im Rahmen ihrer Politik zur Information und zum Schutz der Verbraucher hat die Kommission mehrere Untersuchungen über den Tourismus und vor allem über die Leistungen der Reisebüros und Reiseveranstalter durchgeführt. So hat sie zuerst das Internationale Übereinkommen über Reiseverträge (CCV) aus dem Jahr 1970 analysiert, das zur Zeit nur von den Mitgliedstaaten Belgien und Italien angewendet wird. Dieses Abkommen ist in der Tat recht unzulänglich, weshalb das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, das das Abkommen ausgearbeitet hat, bereits 1980 eine Überarbeitung ins Auge gefasst hat.
Ausserdem gab die Kommission zwei Sachverständigengutachten zu den Themen "Die Haftung der Reiseveranstalter und Reisebüros" (A. Borst, 1979) und "Der europäische Markt für Pauschalreisen" (Sofred, 1981) in Auftrag. Diese zweite Studie zeigte, daß ein nicht unwesentlicher Prozentsatz der Kunden mit den Leistungen der Reiseveranstalter unzufrieden ist, entweder weil die Vertragsklauseln nicht eingehalten werden, oder weil die Beschreibungen in den Reiseprospekten irreführend sind. Vor allem Preiserhöhungen nach der Reservierung, Änderungen der Leistungen (z.B. anderes Hotel oder andere Abflugzeiten, eine unbefriedigende Unterbringung, hohe Gebühren bei Reiserücktritt, fehlende Abgrenzung der Haftung der verschiedenen Leistungserbringer) geben Anlaß zu Beanstandungen.
Auf diese Untersuchungen hin plant die Kommission, dem Rat den Entwurf einer Rahmenrichtlinie über den Schutz der Verbraucher bei Pauschalreisen vorzulegen. Diese Richtlinie wird eine Reihe grundsätzlicher Bestimmungen enthalten, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen. Das Europäische Parlament hat sich bereits mehrmals besorgt über die Sicherheit in den Hotels geäussert. Da die gesetzlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten hier lückenhaft sind, forderte das Parlament, die Gemeinschaft solle eine entsprechende Richtlinie erlassen, die insbesondere den Aushang von Verhaltensregeln, die Bereitstellung von Feuerlöschern und die Markierung von Notausgängen regelt.
Der Beratende Verbraucherausschuß hat im Dezember 1981 in einer Stellungnahme die Notwendigkeit eines Vorgehens der Gemeinschaft in diesem Bereich betont und die Kommission aufgefordert, sich mit diesem Problem zu befassen und als erstes einen entsprechenden Kodex auszuarbeiten. Zu diesem Zweck will die Kommission die nichtstrukturbedingten Aspekte der Sicherheit in den Hotels untersuchen lassen und entsprechende Vorschläge vorlegen, z.B. Ausbildung des Personals in Brandschutz und Brandverhütung, Brandalarmanlagen in den Hotels und regelmässige Kontrollen durch geschultes Personal. Um die Interessen der Reisenden zu schützen, sollte schließlich etwas gegen irreführende Werbung unternommen und durchgesetzt werden, daß Preise und bestimmte standardisierte Informationen aussen an den Hotels angeschlagen werden, wobei weitgehend Symbole (Piktogramme) verwendet werden sollten.
Die Arbeitsbedingungen im Fremdenverkehrsgewerbe Die Europäische Gemeinschaft hat den Fremdenverkehr nicht nur durch die Verwirklichung des freien Personenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gefördert, sondern auch einen gemeinsamen Markt der touristischen Dienstleistungen geschaffen, der es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl frei niederzulassen und ihre Dienstleistungen frei auszuüben. Die Gemeinschaft könnte aber noch mehr tun, um die Arbeitsbedingungen der Touristikberufe zu verbessern, beispielsweise durch die Angleichung der Berufsbilder und die gegenseitige Anerkennung der Diplome sowie durch Förderung von Berufsausbildungsprogrammen durch den Europäischen Sozialfonds.
Sie kann schließlich, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, versuchen, Lösungen für die Probleme zu finden, die dem Fremdenverkehr Sorge bereiten, etwa die zeitliche Staffelung der Ferienzeiten, steuerliche Probleme und Energieprobleme. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr Diese beiden Freiheiten, die Angehörige eines Mitgliedstaats bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat genießen, sind ein Grundelement der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, nach den Bestimmungen, die der Aufnahmestaat für seine eigenen Angehörigen zugrunde legt (Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag).
Die Gleichstellung aller Bürger der Gemeinschaft ist ein anerkannter Grundsatz, gilt also auch für das Touristikgewerbe, so daß sich Sonderbestimmungen erübrigen. So hat der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen (in den Rechtssachen Reyners und Van Binsbergen aus dem Jahr 1974) betont, daß die Vertragsbestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr direkt anwendbar sind. Folglich hat jeder Bürger eines Mitgliedstaats ein vertraglich verbrieftes Recht darauf, sich in einem Mitgliedstaat seiner Wahl niederzulassen und eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Angehörige des Aufnahmestaats gelten.
Jeder Bürger, der sich diskriminiert fühlt, kann diese Rechte bei den nationalen Gerichten einklagen, da Gemeinschaftsrecht vor einzelstaatlichem Recht geht. Allerdings gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich strenge Bestimmungen für den Zugang zu einem Beruf, etwa hinsichtlich des Erfordernisses der Zuverlässigkeit oder bei den theoretischen und praktischen Kenntnissen, die gegebenenfalls durch Diplome, Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachgewiesen werden müssen. Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften können die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr behindern.
Aus diesem Grund hat die Gemeinschaft mehrere Richtlinien über verschiedene berufliche Tätigkeiten erlassen, von denen vor allem zwei für das Fremdenverkehrsgewerbe relevant sind : Die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste : Restaurations- und Schankgewerbe, Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (6) sowie die Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975, die u.a. auch die Dienstleistungen von Reisebegleitern und Dolmetschern für den Fremdenverkehr regelt (7). Für den Zugang zu diesen Tätigkeiten darf das Aufnahmeland nur diejenigen Nachweise der beruflichen Befähigung und der Zuverlässigkeit fordern, die im Heimatland des Betreffenden gefordert werden.
Andere Tätigkeiten im Fremdenverkehrssektor sind jedoch nicht durch Richtlinien erfasst. In diesen Fällen muß derjenige, der seinen Beruf in einem anderen Land ausüben will, die Qualifikationen besitzen, die im Aufnahmeland gesetzlich vorgeschrieben sind. Der Rat hat ebenfalls am 29. Juni 1982 den ihm seit 1965 vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten, die u.a. bestimmte Hilfskräfte im Beförderungswesen und die Reiseveranstalter erfasst, angenommen (8).
Die Tätigkeit des Reiseveranstalters ist ja im wesentlichen Vertrauenssache : Einerseits geben ihm die Leistungserbringer Kredit, indem sie Reise-, Beherbergungs- und Essensbons einlösen, die der Reiseveranstalter seinen Kunden ausgestellt hat, die er aber möglicherweise erst Monate später bezahlt, und zum anderen entrichten die Kunden den Reisepreis im voraus und vertrauen darauf, daß die Leistungen ihr Geld wert sind. Um die Kunden der Reiseveranstalter zu schützen, gibt es deshalb in den meisten Mitgliedstaaten mehr oder weniger strenge Bestimmungen für den Zugang zum Beruf des Reiseveranstalters.
Die Tatsache, daß sich diese Regelungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, behindert die Ausübung der Tätigkeit des Reiseveranstalters und ist für die Kunden eine ständige Quelle von Fehlern, Mißverständnissen und Ärger. Somit ist die Annahme der vorerwähnten Richtlinien zu begrüssen. Berufsausbildung und gegenseitige Anerkennung der Diplome Die Mobilität der Fachkräfte im Toristikgewerbe - Hotel- und Gaststättengewerbe, Veranstaltung und Durchführung von Reisen und alle anderen Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Fremdenverkehr zusammenhängen - hängt natürlich davon ab, ob die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen oder dort abgeleisteten Ausbildungszeiten anerkannt werden.
Es gibt zwar in allen Mitgliedstaaten Fachschulen für die traditionellen Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe, jedoch nur sehr wenige Touristikfachschulen. Zur Zeit laufen in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsausbildung (Cedefop) Arbeiten für eine Beurteilung der Ausbildungsanforderungen der Berufe im Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Arbeiten über andere Tätigkeiten haben gezeigt, daß die praktischen Berufsanforderungen für diese Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten weitgehend identisch sind. Infolgedessen müssten auch die Kenntnisse und Fertigkeiten, die jemand nachweisen muß, um eine dieser Tätigkeiten auszuüben, und die er während seiner Ausbildung und dank seiner Berufserfahrung erworben hat, ebenfalls weitgehend identisch sein.
Daraus folgert, daß es die Ausbildungsabschlüsse, die in den einzelnen Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Befähigungsnachweise bescheinigt werden, jedem Arbeitnehmer aus einem Gemeinschaftsland gestatten müssen, den beruflichen Anforderungen in einem anderen Mitgliedstaat zu genügen, was für die Fremdenverkehrsindustrie mit ihren sehr mobilen Arbeitskräften äusserst wichtig ist. Das Problem der gegenseitigen Anerkennung der Diplome in Fremdenverkehrsberufen wird im Kontext der Arbeiten der Kommission über die Anerkennung der Diplome, die die gesetzliche Voraussetzung für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit bilden, und über die Diplome, die den Weg zu weiterführenden Studien eröffnen (Anerkennung akademischer Abschlüsse) oder die beruflichen Qualifikationen abrunden, ohne eine derartige Vorbedingung darzustellen, behandelt.
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Bildungsminister vom 9. Februar 1976 wird die Durchführung gemeinsamer Studienprogramme von Hochschulen verschiedener Mitgliedstaaten befürwortet. Bisher erhielten im Bereich des Fremdenverkehrs nur zwei Programme einen Zuschuß : ein gemeinsames Programm Vereinigtes Königreich - Bundesrepublik Deutschland und ein gemeinsames Programm Bundesrepublik Deutschland - Frankreich - Italien. Hochschulen, die gemeinsame Studienprogramme im Bereich der Touristik durchführen wollen, sowie Hochschullehrer, -forscher und das Verwaltungspersonal der Hochschulen, die sich mit Touristikfragen befassen und zu einem kurzen Studienaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat reisen wollen, können auch weiterhin Zuschüsse beantragen.
Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, diesen Bereich in den kommenden Jahren besonders zu fördern. Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds Der Fremdenverkehr und die in diesem Wirtschaftszweig beschäftigten Personen können Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds (Mitfinanzierung) erhalten, die zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie der geographischen und beruflichen Mobilität dienen. Die meisten Zuschüsse fließen in die Berufsausbildung und die Fortbildung der im Fremdenverkehr beschäftigten Personen und der Personen, die in einer Sparte des Fremdenverkehrsgewerbes Beschäftigung suchen.
Ausserdem werden aus Mitteln des Sozialfonds mehrere Studien finanziert, die sich mit einem Ausbau der Touristiktätigkeiten befassen. Bisher floß der grösste Teil der Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds für den Fremdenverkehr in die Berufsausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe, und zwar sowohl für die traditionellen wie für die administrativen Berufe. Aber auch für Ausbildungsmaßnahmen für sogenannte Freizeitberufe in Berggebieten (Wintersport, Bergsteigen usw.) werden immer häufiger Zuschüsse beantragt. Auch für den Landtourismus ("Ferien auf dem Bauernhof") kann der Fonds Zuschüsse zu Ausbildungsprogrammen gewähren, in denen Landwirten oder ehemals in der Landwirtschaft Beschäftigten die notwendigen Kenntnisse für die Ausübung eines Touristikberufs vermittelt werden, damit sie entweder einen neuen Arbeitsplatz finden oder ihre Einkünfte aufbessern können.
Nach den Orientierungen für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Jahren 1982 bis 1984 genießen neue Modellvorhaben im Bereich der "Ausbildung am Arbeitsplatz" besondere Priorität. Solche Modellvorhaben können sich ausnahmsweise über einen Zeitraum von drei Jahren erstrekken und müssen nicht, wie es normalerweise vorgesehen ist, innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Das Fremdenverkehrsgewerbe ist einer der Bereiche, die sich für solche Programme der Ausbildung am Arbeitsplatz besonders eignen. Ausserdem kann der Fonds Zuschüsse zu Ausbildungsvorhaben für Handwerker (häufig in der Landwirtschaft Beschäftigte oder ihre Frauen) gewähren, die kunstgewerbliche Gegenstände, Souvenirs und ähnliches für das Fremdenverkehrsgewerbe herstellen.
Dadurch könnte unter anderem auch die Landflucht gestoppt werden. Aber auch für die Ausbildung von Personen, die eine Beschäftigung im Bereich der Restaurierung und Konservierung von Denkmälern und Baudenkmälern, Kunstwerken usw. suchen, können Zuschüsse aus dem Sozialfonds gewährt werden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft und da andererseits der Fremdenverkehr ein sehr arbeitsintensiver Industriezweig ist, kann der Sozialfonds angesichts seines Auftrags, zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten beizutragen, jede Initiative, die zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesem Sektor führt, nur unterstützen.
Zeitliche Staffelung der Urlaubszeit Die Tatsache, daß die Schul- und Betriebsferien auf eine kurze Zeitspanne im Jahr zusammengedrängt sind, bringt zahlreiche Probleme mit sich, vor allem eine Überbelastung der Verkehrs- und Touristikinfrastrukturen während dieser Zeit und eine Unterauslastung während des übrigen Jahres. Sie ist nicht nur ein Hemmschuh für die regionale Entwicklung, die Arbeitsplatzsicherheit und die Leistungsfähigkeit der Touristikindustrie, sondern führt zwangsläufig zu hochgeschraubten Hochsaisonpreisen und zu einer auch von den Touristen selbst als unangenehm empfundenen Überfuellung.
Diese Situation resultiert daraus, daß in praktisch allen Mitgliedstaaten die Schul- und Hochschulferien in die Monate Juli und August fallen und daß gleichzeitig Industrie und Handel ihre Betriebe schließen, um eine möglichst hohe Kostenersparnis zu erzielen. Der Ausschuß für Bildungsfragen, der aufgrund einer Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen aus dem Jahr 1976 eingesetzt wurde, hat sich im Januar 1981 zum erstenmal mit dieser Frage beschäftigt. Obwohl die allgemeinen Probleme wohlbekannt sind und verschiedene Lösungen vorgeschlagen wurden, ist bisher in dieser Sache nichts weiter erfolgt.
Als Reaktion auf zahlreiche schriftliche Anfragen hat die Kommission zwei Vorstudien zu den Themen "Die Zukunft der europäischen Touristikindustrie in den Jahren 1980 bis 1990" und "Zeitliche Staffelung der Urlaubs- und Betriebsferien" mitfinanziert. Die Kommission plant jetzt, die Ferienregelungen in den Mitgliedstaaten und ihre Beziehungen zu den Urlaubszeiten und Betriebsschließungen in Industrie und Handel zu untersuchen und Optionen für eine Staffelung der Schul- und Betriebsferien zu prüfen. Sobald die Ergebnisse dieser Studien vorliegen, kann das Problem der Staffelung der Ferienzeiten dann auf Gemeinschaftsebene behandelt werden.
Ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene bietet sich deswegen an, weil eine Staffelung der Ferienzeiten, die von der gesamten Touristikindustrie und von den Touristen selbst immer wieder gewünscht wird, von mehreren Ländern gleichzeitig eingeführt werden muß, soll sie ein Erfolg werden und keine Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Die steuerliche Belastung des Fremdenverkehrsgewerbes Zum Geltungsbereich der sechsten Richtlinie des Rates betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 (9) gehört auch das Fremdenverkehrsgewerbe.
Nach dieser Richtlinie ist es insbesondere nicht gestattet, Umsätze des Beherbergungsgewerbes einschließlich der Vermietung von Ferienlagern und Campingplätzen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Um die besonderen Probleme der Reisebüros zu berücksichtigen, gilt nach Artikel 26 dieser Richtlinie als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reiseunternehmens. Die Besteuerung der Leistung des Reiseunternehmens wirkt sich also auf den Reisepreis nur geringfügig aus. Bisher war die steuerliche Harmonisierung in der Gemeinschaft auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die für den Aufbau und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich waren, d.h. auf die Besteuerungsgrundlage indirekter Steuern und nicht auf den Steuersatz.
In ihrem Bericht an den Rat vom 27. März 1980 über die Perspektiven für eine weitere Konvergenz der Steuersysteme in der Gemeinschaft hat die Kommission erläutert, daß es ausserordentlich schwierig ist, die Unterschiede in der Struktur der Steuersysteme, der globalen steuerlichen Belastung und der Verteilung des Steueraufkommens auf die verschiedenen Steuerarten zu beseitigen. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sehr die Mehrwertsteuersätze, die auf Dienstleistungen von Hotels und Gaststätten in den neun Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhoben werden, variieren. Griechenland erhebt auf diese Dienstleistungen zur Zeit keine Mehrwertsteuer.
TABELLE 3 Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten (Stand 1. Januar 1982) (ohne Griechenland) >PIC FILE= "T0034113"> Trotz ihres Verständnisses für die Probleme, die sich durch diese unterschiedlichen Steuersätze für das Hotel- und Gaststättengewerbe in der Gemeinschaft ergeben, beabsichtigt die Kommission aus den oben dargelegten Gründen nicht, Maßnahmen, die sich auf das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten auswirken würden, für einen Wirtschaftszweig allein vorzuschlagen, es sei denn, derartige Maßnahmen erweisen sich für die Fortführung einer vom Rat beschlossenen gemeinsamen Politik oder zur Behebung einer besonders kritischen Lage als erforderlich.
Die Kommission sollte jedoch prüfen, ob und in welchem Umfang die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze auf die einzelnen Leistungen von Hotels und Gaststätten und die unterschiedlich hohen Steuern auf Brennstoffe zu Verkehrsverlagerungen führen. Fremdenverkehr und Energie Die Energie spielt für den Fremdenverkehr in zweifacher Hinsicht eine Rolle : einmal bei den Preisen für Brennstoffe, die sich auf die Beförderungskosten auswirken, und zum anderen bei den Kosten für die Beheizung und Klimatisierung von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen, die den Gestehungspreis stark beeinflussen.
Die Ölkrise des Jahres 1973 hat zur Genüge gezeigt, wie gefährlich eine Verknappung von Energie und daraus resultierende drastische Preisschübe für die Volkswirtschaft im allgemeinen und für den Verkehrssektor und das Fremdenverkehrsgewerbe im besonderen sind. Die Krise setzte damals zum Glück zu Beginn der Nebensaison (Ende Oktober) ein und fiel in eine Zeit, in der der Fremdenverkehr stark expandierte. Der zweite Ölpreisschock im Jahr 1979 und die nachfolgenden Preiserhöhungen haben die Kosten des Verkehrs- und Fremdenverkehrsgewerbes jedoch weiter in die Höhe getrieben. Sie haben heute ein Niveau erreicht, dessen Überschreitung schlimme Folgen haben würde.
Deswegen sind Maßnahmen, die die Auswirkungen einer Erdölknappheit mildern sollen, für den Fremdenverkehr ausserordentlich wichtig. Die Kommission hat hier eine ganze Reihe von Vorschlägen gemacht, nachdem sich in den letzten Jahren gezeigt hatte, daß die Wirtschaft durch eine angespannte Marktlage, die schon durch eine minimale und kurzfristige Verknappung verursacht werden kann, und in Extremfällen lediglich durch Beunruhigung und mangelnde Information der Bevölkerung stark beeinträchtigt wird. Deshalb müssen in Zukunft drastische Preissteigerungen, die sich natürlich auch auf den Tourismus negativ auswirken, vermieden werden, indem bei den ersten Anzeichen einer Anspannung der Marktlage entsprechend gegengesteuert wird.
Künftige Schwierigkeiten vorherzusehen und dann vorbeugend einzugreifen, ist der Eckpfeiler der Energiestrategie der Kommission. Zwei weitere, dem Rat von der Kommission 1981 zugeleitete Mitteilungen über Energiepreise und die Besteuerung von Erdölerzeugnissen sollen zu mehr Transparenz in diesem Bereich beitragen und die Besteuerung dieser Erzeugnisse im Sinne der Ziele der Energiepolitik logischer gestalten. Die in diesen beiden Mitteilungen vorgeschlagenen Maßnahmen sind auch für den Fremdenverkehr von Interesse, da sie zumindest in gewissem Umfang stabilisierend wirken und die Ungewißheit verringern, die hinsichtlich der Entwicklung der Preisstrukturen und der Besteuerung dieser Erzeugnisse herrscht.
Nach Maßgabe von zwei Verordnungen, die der Rat 1978 erlassen hat, gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für Vorhaben zur Nutzung alternativer Energiequellen (10) und für Demonstrationsvorhaben zur Energieeinsparung (11) in Höhe von 25 bis 49 % der Gesamtkosten. Mehrere Projekte, die direkt den Fremdenverkehr betreffen, wie Vorhaben zur Beheizung von Hotels, Freizeitzentren, Gemeinschaftseinrichtungen und Schwimmbädern, wurden bereits gefördert. Die entsprechenden Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Natürliche und juristische Personen, Instanzen und Gruppen, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, können einen Zuschuß zu derartigen Projekten beantragen.
Ausserdem können Einzelpersonen und Gesellschaften zu nichtdiskriminierenden Bedingungen die Ergebnisse der von der Gemeinschaft finanzierten Projekte über die rationelle Nutzung traditioneller Energiequellen sowie den Einsatz alternativer Energiequellen anfordern und weiterverwenden. Fremdenverkehr und Verkehrswesen Da der Tourismus per definitionem mit Reisen verbunden ist, haben Maßnahmen im Bereich des Verkehrswesens für die Touristen grosse Bedeutung. In dieser Beziehung hat die Gemeinschaft bereits viel für den Fremdenverkehr getan. Die wirtschaftliche Integration hat sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr zweifellos positiv ausgewirkt.
Die Strassen-, Eisenbahn- und Flugverbindungen in Europa wurden bedarfsgerecht ausgebaut, und die Autobahnen enden nicht mehr wie in der Vergangenheit einige Kilometer hinter den Grenzen, wo es dann zu schlimmen Verkehrsstaus kommt. Natürlich bleibt noch viel zu tun, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom November 1979 über die Rolle der Gemeinschaft bei der Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen erläutert hat. Andererseits sollte man jedoch auch nicht die bisherigen Leistungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beförderungsarten schmälern. Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen Die Liberalisierung des Zugangs zum Strassenverkehrsmarkt ist eines der Ziele der Verkehrspolitik der Gemeinschaft.
Bereits im Juli 1966 wurde durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen der Gelegenheitsverkehr "von jeder Beförderungsgenehmigung seitens eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem das Fahrzeug zugelassen ist", befreit. Da es vor allem Touristen sind, die im Gelegenheitsverkehr befördert werden, war die Verordnung Nr. 117/66/ EWG für die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Fremdenverkehrs sehr bedeutsam (12). Durch die Verordnung (EWG) Nr. 517/72 vom 28. Februar 1972 wurden gemeinsame Regeln für den Linienverkehr und für Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen eingeführt (13).
Durch diese Verordnung wurden die Verfahren für die Ausstellung und Erteilung der Genehmigungen für den Betrieb derartiger Dienste vereinheitlicht und einheitliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt, die es den zuständigen Behörden gestatten, die Marktentwicklung zu verfolgen und sich die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen, um die Anträge auf Einrichtung eines solchen Verkehrsdienstes beurteilen zu können. Durch die Verordnung vom 20. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 hat der Rat ausserdem die Verwaltungsvorschriften für im Linienverkehr betriebene Seetransportmittel vereinfacht (14).
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 516/72 vom 28. Februar 1972 wurden gemeinsame Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt. Auch diese Verordnung ist für den Fremdenverkehr ausserordentlich wichtig, da der Pendelverkehr ja ein Verkehrsdienst ist, "der bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind" (15). Der grenzueberschreitende Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen in Länder ausserhalb der Gemeinschaft ist durch das Abkommen vom Mai 1982 (ASOR) zwischen der Gemeinschaft, Österreich, Spanien, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und der Türkei erleichtert worden.
Im Wege dieses Abkommens werden die Unterschiede zwischen den Verwaltungssystemen beseitigt, der Betrieb dieser Verkehrsdienste erleichtert und die Kontrollen vereinfacht. Vor allem durch die Liberalisierung der Verwaltungssysteme ist dieses Abkommen für den Tourismus von grosser Bedeutung. Es ist die erste Maßnahme in diesem Bereich, die auch für Länder ausserhalb der Gemeinschaft gilt und für die Drittländer, die dem Abkommen beigetreten sind, verbindliche Regeln festlegt. Personenbeförderung per Eisenbahn Die europäischen Eisenbahngesellschaften bemühen sich aktiv um eine Verbesserung ihres Angebots im grenzueberschreitenden Personenverkehr, beispielsweise durch Erhöhung der Durchschnittsgeschwindigkeit, durch Verbesserung der Serviceleistungen und mehr Komfort, höhere Zugfrequenzen und die Einrichtung von Direktverbindungen.
Für Touristen besonders interessant sind die Autoreisezuege und die Sonderzuege, die in der Hauptreisezeit eingesetzt werden. Gegenüber der Vorkriegszeit ist der Touristikmarkt heute auch den weniger begüterten Bevölkerungsgruppen zugänglich, was zum Aufschwung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen hat. Die Tarifpalette der Eisenbahnen bietet sowohl für Einzel- wie auch für Familien- und Gruppenreisen den Reisenden viele Möglichkeiten : das EURAIL-System für die Kunden aus Übersee, Ermässigungen von etwa 40 % pro Fahrschein bei Gruppenreisen (BIGE-System) sowie die Jugend- und Seniorenpässe (System INTER-RAIL).
In einer Entschließung vom 15. Dezember 1981 hat der Rat unter anderem die Förderung internationaler Schnellzugverbindungen vorgeschlagen, was auch dem Tourismus zugute käme. Die Kommission will darüber hinaus den Eisenbahngesellschaften Denkanstösse geben, um die Dienstleistungen der Bahn attraktiver zu machen (engere Zusammenarbeit mit den Reisebüros, Modernisierung der Bahnhöfe). Touristik und Flugverkehr In ihrem Memorandum vom 4. Juli 1979 über den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zum Ausbau des Flugverkehrs stellte die Kommission fest, daß die Preise der Fluggesellschaften im Linienverkehr allgemein zu hoch sind und daß es für Privatreisende zu wenig Alternativen gibt.
Zwar hat sich der Charterverkehr auf den innereuropäischen Strecken stark durchsetzen können, was zu einem Preiskampf zum Vorteil der Kunden führte, doch ist dies ohne Auswirkungen auf das Preisgefüge im innereuropäischen Linienverkehr geblieben. Die Linienfluggesellschaften halten vor allem für Geschäftsreisen an ihrer Preispolitik fest, für die der Flugpreis nicht unbedingt ein entscheidender Faktor ist, während durch Preissenkungen wahrscheinlich neue Fluggäste gewonnen und die Flugzeuge ausgelastet werden könnten. Um den innergemeinschaftlichen Flugverkehr besser und kundengerechter zu machen, sollte nach Auffassung der Kommission ein inträuropäisches Flugnetz aufgebaut werden, das nicht an den Grenzen haltmacht und den verschiedenen Benutzerkategorien möglichst günstige Preise bietet.
So enthält das Memorandum Vorschläge für eine Änderung des Tarifgefüges im Linienverkehr, um günstigere Tarife für den Touristikverkehr und den interregionalen Verkehr zu ermöglichen. Zwei Vorschläge, die derzeit dem Rat vorliegen, betreffen die Touristen unmittelbar : der Vorschlag für eine Richtlinie über Tarife im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 27. Oktober 1981 und der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten vom 27. November 1980.
In dem ersten Vorschlag geht es unter anderem um eine grössere Transparenz des Tarifgefüges, weniger rigide Verfahren für die Tarifierung und um mehr Spielraum für die Fluggesellschaften in diesem Bereich, was für die Touristen, die auf flexiblen und individualisierten Service grossen Wert legen, von Bedeutung ist. In dem zweiten Vorschlag geht es um die Anbindung der Regionen an das Linienflugnetz und um eine Verbesserung der Wettbewerbsstruktur, was sich ebenfalls positiv auf Touristikreisen auswirken wird. Verkehrsinfrastrukturen Längere Ausführungen zur Bedeutung der Verkehrsinfrastrukturen für den Fremdenverkehr erübrigen sich wohl.
Die grosse Überzahl der Touristen reist auf Strassen und Autobahnen an die Ferienorte am Meer und im Gebirge. Strassen und Autobahnen können zu einer Entlastung von Fremdenverkehrs- und Ferienzentren und gleichzeitig zur touristischen Entwicklung anderer Orte und Regionen in der Gemeinschaft beitragen. Die Gemeinschaft hat mehrere Möglichkeiten, um sich an der Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen zu beteiligen : den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, das Neue Gemeinschaftsinstrument (NGI), Zinssubventionen im Rahmen des Europäischen Währungssystems und vor allem die Europäische Investitionsbank, die sich allein an der Finanzierung von mehr als 1 600 km Autobahn in der Gemeinschaft beteiligt hat.
Allerdings können diese Finanzinstrumente aufgrund der Auswahlkriterien nicht in allen Fällen zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen herangezogen werden. Dies gilt vor allem für die entwickelten Regionen in der Gemeinschaft, die für den Fremdenverkehr ganz besonders interessant sind. Deswegen hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom November 1979 über den Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen (s.o.) vorgeschlagen, ein speziell auf die Verkehrsinfrastrukturen zugeschnittenes Finanzierungsinstrument einzurichten, d.h. eine Unterstützung, die genau auf den Bedarf jedes Vorhabens von nachweislich gemeinschaftlicher Bedeutung abgestimmt ist.
Dieses spezifische Finanzinstrument ist das Kernstück der Politik im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird. Die kurzfristigen Ziele dieser Politik sind : Ermittlung der Engpässe, die den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern können ; Ermittlung von Investitionsvorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung ; internationale Verbindungen zwischen Großstädten ; die Anbindung der Randgebiete ; Verbindungen im Zuge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie Verbindungen zur Überwindung natürlicher Hindernisse. Zwei Projekte, die die Kommission vorrangig prüft, sind die feste Verbindung zwischen Frankreich und Großbritannien sowie ein Autobahnprojekt von Deutschland über Österreich und Jugoslawien nach Griechenland.
Die Bedeutung dieser Politik für den Fremdenverkehr innerhalb der Gemeinschaft liegt auf der Hand. Fremdenverkehr und Regionalentwicklung Die Europäische Gemeinschaft ist von der Notwendigkeit überzeugt, daß das Regionalgefälle verringert und daß den in der Landwirtschaft Beschäftigten auf jede nur erdenkliche Art geholfen werden muß ; in ihren Augen bietet die Förderung des Fremdenverkehrs Gelegenheit, den wirtschaftlich schwachen, aber für den Fremdenverkehr prädestinierten Regionen aufzuhelfen ; darüber hinaus brächte den hauptberuflichen Landwirten eine nebenberufliche Tätigkeit im Fremdenverkehr zusätzliche Einkünfte.
Die Gemeinschaft kann hier auf zwei Arten tätig werden: - Maßnahmen zur Förderung von Aktivitäten des Fremdenverkehrs in den benachteiligten Gebieten und Regionen der Gemeinschaft, finanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; - Maßnahmen zur Förderung des Landtourismus, finanziert aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Ausrichtung. Diese Maßnahmen erfassen, im Unterschied zu den vorgenannten, die gesamte Gemeinschaft, betreffen aber ausschließlich den Landtourismus. Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Die Gemeinschaft betrachtet den Fremdenverkehr als einen jener Wirtschaftszweige, die zur Entwicklung benachteiligter Gebiete beitragen können.
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (16) gibt in diesem Bereich einerseits Zuschüsse aus den quotengebundenen Mitteln ; dieses System arbeitet mit einzelstaatlichen Quoten, wodurch die Gemeinschaft die Möglichkeit hat, die Mittel für die regionalen Entwicklungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten aufzustocken. Die einzelstaatlichen Stellen reichen die Anträge auf Zuschüsse ein, nachdem sie eine Vorauswahl der für eine Förderung in Frage kommenden Vorhaben vorgenommen haben. Der Fonds kann aber andererseits auch Zuschüsse aus den quotenfreien Mitteln vergeben ; bei diesem Verfahren finanziert er gemeinsam mit den einzelstaatlichen Stellen spezifische gemeinschaftliche Maßnahmen der regionalen Entwicklung, die in ihren Grundzuegen von der Gemeinschaft einvernehmlich mit den betroffenen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.
In dem Zeitraum 1975-1981 hat der EFRE gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in Regionen, denen einzelstaatliche Mittel für die regionale Entwicklung zuflossen, 359 für den Fremdenverkehr bestimmte Vorhaben finanziert, was einer Gesamtinvestition von 481 Millionen ECU entsprach. Der EFRE war daran mit 69 Millionen ECU beteiligt, die sich wie folgt verteilen: - 10 Millionen ECU für Bau-, Erweiterungs- und Modernisierungsvorhaben im Bereich der Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Motels, Feriendörfer, Camping- und Wohnwagenplätze). An diesen Vorhaben kann sich der EFRE mit höchstens 20 % der Kosten der Investition und mit höchstens 50 % der einem einzelnen Investor von den einzelstaatlichen Stellen gewährten Mittel beteiligen; - 59 Millionen ECU (*) für ausschließlich an den Fremdenverkehr gebundene Infrastrukturvorhaben.
An diesen Vorhaben kann er sich mit insgesamt 30 % der von den staatlichen Stellen aufgewendeten Mittel beteiligen. Der Anteil kann bis zu 40 % (50 % nach der vorgeschlagenen Neufassung der Bestimmungen des Regionalfonds) ausmachen, wenn es sich um Vorhaben handelt, die von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Region sind, in der sie verwirklicht werden sollen. Zu dieser Kategorie gehören im einzelnen : Verkehrsinfrastrukturen zur Erschließung einer abgelegenen Region für den Fremdenverkehr (z.B. im Schienenverkehr die Anlage von Be- und Entladerampen für Autoreisezuege ; im Rahmen des Ausbaus von Häfen die Einrichtung von Zufahrtsrampen und Anlegestellen) ;
Infrastruktur für Jachthäfen und die Schiffbarmachung von Gewässern und Flüssen ; Investitionen für Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie für Strukturen, die der Betreuung und Freizeitbeschäftigung der Touristen dienen. Für eine Finanzierung aus quotengebundenen Mitteln des EFRE kommen Touristikvorhaben in Frage, die Teil eines Entwicklungsprogramms der betreffenden Region sind. Im Rahmen der Neufassung der Bestimmungen des EFRE soll die Finanzierung einzelner Vorhaben zugunsten einer Finanzierung von Infrastrukturinvestitionsprogrammen und staatlicher Beihilferegelungen aufgegeben werden ; auf diese Weise dürfte die Einbindung dieser Vorhaben in zusammenhängende Gruppierungen fremdenverkehrsbezogener Investitionen in den Vordergrund rücken.
1980 beschloß der Rat, im Rahmen zweier spezifischer Gemeinschaftsaktionen Maßnahmen zur Förderung des Landtourismus aus quotenfreien Mitteln des EFRE zu finanzieren. Diese Maßnahmen kommen einerseits den französischen Regionen Aquitaine, Languedoc-Roussillon und Midi-Pyrénées sowie den Regionen des italienischen Mezzogiorno (17) zugute, andererseits gelten sie unter minimalen Abweichungen von den im folgenden beschriebenen Maßnahmen für bestimmte Grenzgebiete der Republik Irland und Nordirlands (18). Diese spezifischen Maßnahmen, für die die Kommission im Rahmen der Neufassung des EFRE eine Mittelaufstockung vorgeschlagen hat, verfolgen das Ziel, bisher nicht genügend genutzte örtliche Möglichkeiten verstärkt zu erschließen.
Die am Mittelmeer gelegenen Regionen beispielsweise verfügen über bedeutende Vorzuege, seien sie nun klimatischer (Sonneneinstrahlung), topographischer (Meeresküste, Landschaften) oder kultureller Art (geschichtliche Vergangenheit, Architektur). Diese Vorzuege werden vor allem deswegen nur wenig genutzt, weil die Unterbringungsmöglichkeiten sowohl nach Zahl als auch nach Qualität sehr zu wünschen übrig lassen und weil Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Betreuung der Touristen und Management im Hotelwesen unzulänglich sind. Da die Küstengebiete ohnehin im Vorteil sind, konzentriert die Gemeinschaft im Bestreben um eine ausgewogene Entwicklung ihre Anstrengungen auf die Förderung des Landtourismus, und insbesondere auf: - den Bau oder Umbau von Hotels geringerer Kapazität, die Einrichtung von Unterkünften auf Bauernhöfen sowie den Ausbau von Camping- und Wohnwagenplätzen.
Im Gegensatz zu der im nachfolgenden untersuchten Aktion des EAGFL kann diese Maßnahme allen Wirtschaftsbeteiligten aus Landwirtschaft und Handwerk zugute kommen. Es handelt sich um Investitionen, die an eine landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden sind, wobei die Beihilfe bis zu 50 % der sich aus der Gewährung von Investitionshilfen ergebenden öffentlichen Aufwendung ausmachen kann. Abgesehen von dieser Hoechstgrenze darf die Beihilfe in den übrigen Fällen 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten; (*) Mehrzweckvorhaben, die nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr gerichtet sind, wie z.B. die Mitfinanzierung des Autobahnbauprogramms für die Bretagne aus Mitteln des Regionalfonds, sind hier nicht berücksichtigt. - die Schaffung und Entwicklung öffentlicher Einrichtungen und Organismen mit den Aufgabenbereichen Marktforschung und Werbung, touristische Betreuung und koordinierte Verwaltung der Unterbringungskapazitäten.
In Regionen, in denen sich ein Ungleichgewicht daraus ergibt, daß der Fremdenverkehr die Küstengebiete den übrigen Gebieten vorzieht, können diese Organismen mit Maßnahmen beauftragt werden, die auf eine Verringerung dieses Ungleichgewichts abzielen. Sie können z.B. den Auftrag erhalten, Rundfahrten zu organisieren und Kinderferienlager oder Landschulheime einzurichten. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann die Gemeinschaftsbeihilfe einen Teil der Betriebskosten dieser allgemeinen Dienste und Organismen decken. Die Beihilfe ist degressiv und auf eine Dauer von drei Jahren bemessen, wobei sie im ersten Jahr bis zu 70 % der Kosten ausmachen kann.
Die Gesamthöhe darf jedoch 50 % der Summe der in drei Jahren anfallenden Kosten nicht übersteigen; - die Bereitstellung von Ausrüstungen und Infrastrukturen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs stehen, worunter auch Erholungs- und kulturelle Einrichtungen fallen (die Beihilfe ist auf 50 % der öffentlichen Aufwendung begrenzt); - die Entwicklung der Transportunternehmen, die den Strandurlaubern die Möglichkeit bieten, die für den Fremdenverkehr interessanten Gebiete im Binnenland leichter zu erreichen ; diese Unternehmen können auch Beförderungen für Kinderferienlager und Landschulheime übernehmen.
Im ersten Jahr kann die Beihilfe der Gemeinschaft bis zu 50 % der öffentlichen Aufwendungen ausmachen, die als Beitrag zur Deckung der Nettobetriebskosten der Transportunternehmen geleistet wurden. Die Beihilfe ist degressiv und auf drei Jahre bemessen. Auch der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates vom 26. Oktober 1981 zur Änderung der Regelung des Regionalfonds enthält Bestimmungen, die für den Fremdenverkehr relevant sind. Demnach sollten die quotengebundenen Mittel des Regionalfonds vorwiegend in Regionen zum Einsatz kommen, die unter einem hohen Strukturdefizit zu leiden haben : die griechischen Regionen mit Ausnahme der Stadtregionen Athen und Saloniki, der italienische Mezzogiorno, die Republik Irland, die Subventionsgebiete des Vereinigten Königreichs in Nordirland, Schottland, Wales und im Nordwesten, in Grönland und in den überseeischen Departements Frankreichs.
Für die genannten Regionen ist zudem vorgesehen, den Einsatz der quotengebundenen Mittel des Regionalfonds insofern flexibler zu handhaben, als sie auch bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung des Entwicklungspotentials dieser Regionen Verwendung finden sollen. Dies bezieht sich eindeutig auf den Landtourismus, und analog zu dem im Zusammenhang mit den quotenfreien Mitteln Gesagten kann die Hilfe zur Deckung der Betriebskosten der Marketing-Unternehmen und der koordinierenden Verwaltung der Unterbringungskapazitäten verwendet werden ; im ersten Jahr kann sich der Zuschuß auf 70 % der Kosten, auf die Laufzeit von drei Jahren bemessen jedoch auf höchstens 55 % der Gesamtkosten belaufen.
Weitere Maßnahmen sind in Vorbereitung. So nennt die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat vom 23. Oktober 1981 über die im Rahmen des Mandats vom 30. Mai 1980 vorgesehenen Mittelmeerprogramme die verstärkte Entwicklung des Fremdenverkehrs (insbesondere im ländlichen Milieu) als eine der möglichen Aktionen. Die gegenwärtig geführten Überlegungen, aus denen vor Jahresende förmliche Vorschläge werden müssen, scheinen zu bestätigen, daß es sinnvoll ist, solche Aktionen voranzutreiben, die insbesondere darauf abgestellt sind, die Unterbringungskapazitäten zu erhöhen und die fremdenverkehrsbezogenen Initiativen im ländlichen Milieu organisatorisch besser abzusichern.
Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Der EAGFL kann mit Mitteln der Abteilung Ausrichtung touristische Aktivitäten fördern, die nebenberuflich neben der Landwirtschaft betrieben werden ; die Grundlage dafür bieten die Agrarstrukturpolitik und die Richtlinien zur Sozialstruktur, von denen drei im Jahr 1972 und eine im Jahr 1975 erlassen wurden. Die drei Grundrichtlinien von 1972 stehen in engem Zusammenhang zueinander und dienen dazu, einer grossen Zahl landwirtschaftlicher Betriebe die Möglichkeit zu eröffnen, durch Strukturverbesserungen zu einer dauerhaften Wirtschaftlichkeit zu gelangen.
Die Richtlinie 72/159/EWG behandelt die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (19). Die Richtlinie 72/160/EWG sieht Maßnahmen zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung vor (20). Die Richtlinie 72/161/EWG schließlich behandelt die sozioökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (21). Im Rahmen der Richtlinie 72/159/EWG können Gemeinschaftsbeihilfen nur für die Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden, die über einen Entwicklungsplan verfügen ; ausgenommen sind Investitionen für den Wohnungsbau auf dem Lande.
Dies wäre Sache der Mitgliedstaaten, die damit gleichzeitig die Möglichkeit hätten, die Investitionstätigkeit zugunsten der Entwicklung des Landtourismus zu fördern. Die Richtlinie 72/161/EWG kann die Grundlage für einen Beitrag zur Entwicklung des Landtourismus bieten. Gemäß dieser Richtlinie führen die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Anpassung der Betriebsinhaber, der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und der mitarbeitenden Familienangehörigen ein. Ausserdem können die Mitgliedstaaten Beihilfen für die Einrichtung von Vorbereitungslehrgängen für in der Landwirtschaft tätige Personen beantragen, die im Nebenberuf eine Tätigkeit des Fremdenverkehrs ausüben wollen.
Die Richtlinie 75/268/EWG bezieht sich auf Berggebiete und andere benachteiligte Gebiete mit besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen, die zu einer massiven Abwanderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Bevölkerung führen, mit dem Ergebnis, daß bisher bewirtschaftete Böden aufgegeben und die Lebensfähigkeit und Besiedlung dieser Gebiete in Frage gestellt werden. Durch die Richtlinie 72/268/EWG können einerseits höhere Investitionsbeihilfen und andererseits eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile der betreffenden Gebiete gewährt werden, mit der eine Verbesserung der Wirtschaftssituation der Bewohner und deren Bindung an die Scholle bewirkt werden soll.
Durch die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit tragen sie zur Erhaltung des Wirtschaftsgefüges der Region und zur Erhaltung der Landschaft bei (22). Diese Richtlinie enthält zudem eine besondere Bestimmung betreffend Fremdenverkehr und Handwerk : In den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten mit Entwicklungsmöglichkeiten für Fremdenverkehr und Handwerk können die im Rahmen eines Entwicklungsplans in einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Förderung des Fremdenverkehrs oder des Handwerks getätigten Investitionen mit einem Hoechstbetrag von 12 000 ECU unter Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung gefördert werden.
Zu diesen direkten Beihilfen zugunsten des Fremdenverkehrs auf dem Lande kommt die indirekte Wirkung der im Rahmen der soziostrukturellen Richtlinien durchgeführten Maßnahmen. So können sich auch Personen, die im Sinne der Richtlinie 72/160/EWG ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellen, Tätigkeiten des Fremdenverkehrs zuwenden, und das frei gewordene Land kann unter anderem in Parks und Erholungsgebiete umgewandelt werden und Sport und Erholung dienen, wodurch sich gleichzeitig der Freizeitwert dieser ländlichen Gebiete erhöht. Gemäß der Richtlinie 72/159/EWG kann der betreffende Mitgliedstaat parallel zu der aus Mitteln des EAGFL bezuschussten Modernisierung eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichzeitig dessen Entwicklung zu einem Betrieb des Fremdenverkehrsgewerbes fördern.
Durch die Richtlinie 75/268/EWG sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten in den Bereichen Infrastruktur und Raumordnung zu investieren. Diese Maßnahme sowie die Ausgleichszulage an Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf lange Sicht in den benachteiligten Gebieten ausüben, sind für eine Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes in diesen Regionen und gleichzeitig für die Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Fremdenverkehr auf dem Lande von entscheidender Bedeutung. Desgleichen enthalten spezifische Programme für die mittelmeerischen Regionen und bestimmte benachteiligte Gebiete Maßnahmen, die auf eine Entwicklung der Infrastrukturen im ländlichen Bereich abzielen, wodurch dort die Grundvoraussetzungen für einen wirtschaftlichen Aufschwung und indirekt auch für eine Förderung des Fremdenverkehrs geschaffen werden.
Sieht man einmal von den mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der soziostrukturellen Richtlinien und der gemeinsamen Agrarpolitik im allgemeinen auf den Landtourismus ab, dann nehmen sich die von den Mitgliedstaaten vorgelegten konkreten Ergebnisse der Förderung dieser Tätigkeit recht bescheiden aus. Allerdings liegen der Kommission keine präzisen Angaben über die Verwendung der Investitionsmittel durch die Mitgliedstaaten vor. Wie aus dem ersten Teil dieser Untersuchung hervorgeht, unternehmen mehrere von ihnen Anstrengungen zur Förderung des Wohnraumbaus und des Fremdenverkehrs auf dem Lande und setzen die Fördermittel der Gemeinschaft für rein landwirtschaftliche Investitionen ein, insbesondere deswegen, weil letztere zeitlich befristet sind.
Man muß jedoch zugeben, daß das zur Förderung des Landtourismus bereitstehende gemeinschaftliche Instrumentarium bisher von den Mitgliedstaaten nur selten in Anspruch genommen wurde. Will man die Entwicklung des Landtourismus fördern, so wäre es an der Zeit, die betroffenen Landwirte über die Möglichkeit aufzuklären, die die gemeinsame Agrarpolitik und insbesondere die in den Richtlinien 75/268/EWG und 72/161/EWG vorgesehenen Direktmaßnahmen bieten. Es sei betont, daß die gemeinschaftliche Politik für eine Strukturreform der Landwirtschaft darauf abzielt, den Landwirten Möglichkeiten der Einkommenssteigerung zur Wahl zu stellen.
Die Entwicklung des Landtourismus als nebenberufliche Tätigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten kann durch verschiedene, jeweils auf die regional unterschiedliche Situation abgestimmte Maßnahmen gefördert werden : Maßnahmen der Werbung und Information der Öffentlichkeit über die Unterbringungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben ; Durchführbarkeitsstudien über die Restaurierung, Erneuerung und Erhaltung der regional typischen Wohnbauten auf dem Lande ; Analyse der Ansprüche und Wünsche der Bauernhofurlauber, die den Landwirten Anhaltspunkte für eine Anpassung ihres Angebots und bauliche Veränderungen ihrer Räumlichkeiten geben.
Die Politik der Strukturreform in der Landwirtschaft ist bemüht, die Landwirtschaft zu erhalten, und schafft die Grundvoraussetzungen für einen Aufschwung des Fremdenverkehrs auf dem Lande ; dieser bedarf jedoch ebenfalls einer allgemeinen Infrastruktur (Strassen, Anschluß an die Strom- und Wasserversorgung usw.) und der Entwicklung eigentlicher Fremdenverkehrseinrichtungen (Gaststätten, Freizeiteinrichtungen, Camping- und Wohnwagenplätze usw.). Die Maßnahmen des EAGFL und des Regionalfonds müssen deshalb von den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Förderung des Fremdenverkehrs in diesbezueglich prädestinierten Gebieten sorgsam koordiniert werden.
Der Fremdenverkehr und die Erhaltung des europäischen Erbes Die natürliche Umwelt und das kulturelle Erbe sind die Quellen, aus denen der europäische Fremdenverkehr seine ganze Kraft bezieht. Auf relativ engem geographischem Raum kann der alte Kontinent mit einer ausserordentlichen klimatischen und landschaftlichen, baulichen und geschichtlichen Mannigfaltigkeit aufwarten. Diese bunte Landschaftspalette, die historischen Stätten und die Vielfalt der Baudenkmäler ziehen Jahr für Jahr aufs neue Millionen von Menschen an. Es gilt also nicht nur, ein überkommenes Erbe über die Zeitläufe hinwegzuretten, sondern es müssen auch unseren Volkswirtschaften wertvolle Einnahmequellen für die Zukunft erhalten werden.
Fremdenverkehr und Umweltschutz Verschmutzung und Zerstörung der Umwelt zählen zu den grössten Widersachern des Fremdenverkehrs. Die Vorstösse der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes wirken sich deshalb segensreich auf den Fremdenverkehr aus. Seit 1973 hat der Ministerrat 63 Rechtsakte zu Themen wie Wasser- und Luftverschmutzung, Lärmbelästigung, Abfälle, chemische Erzeugnisse und Erhaltung der Natur erlassen. Alle Maßnahmen sind Ausdruck der Sorge um eine bessere Umweltqualität, einige wirken sich unmittelbar auf den Fremdenverkehr aus. Dies gilt namentlich für die Richtlinien über die Qualität der Badegewässer, die Bekämpfung der Wasser- und Luftverschmutzung sowie die Lärmbelästigung.
Die Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualitätsanforderungen an fließende und stehende Süßwassergewässer sowie Meerwasser in solchen Bereichen, in denen das Baden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist, besitzt für den Fremdenverkehr einen besonders hohen Stellenwert (23). Die Hauptsorge gilt der Verschmutzung der Badegewässer durch die Abwässereinleitung. Um dem zu begegnen, führt die Richtlinie eine Mindestqualitätsnorm für Badegewässer ein und sieht Untersuchungen durch Probenahme und Probenanalyse vor, mit denen Infektionskrankheiten übertragende Bakterien unter Kontrolle gehalten werden.
Neben der bakteriologischen Reinheit zählen für den Fremdenverkehr Qualitätskriterien wie die mit den Sinnen wahrnehmbare Beschaffenheit der Gewässer und das Wohlbefinden der Badenden. Die Richtlinie von 1975 entspricht diesen Kriterien, denn sie sieht Analysen- und Prüfungsverfahren für Stoffe vor, die dem Wasser einen unangenehmen Geschmack und Geruch verleihen oder es in störender Weise verfärben ; zu solchen Stoffen gehören Phenol und Kohlenwasserstoffe, die von den an den Küsten und Wasserläufen angesiedelten chemischen und ölverarbeitenden Industrien in die Badegewässer eingeleitet werden.
Um solche Qualitätsziele bei dem Umweltmedium Wasser erreichen und einhalten zu können, muß die Verschmutzung zum Rückzug gezwungen werden - und dies ist das Anliegen anderer Richtlinien der Gemeinschaft. So sieht die Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 über die Verschmutzung infolge der Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vor, der Zerstörung dieses Umweltmediums mit Vorschriften Einhalt zu gebieten, die die Einleitung von toxischen Stoffen untersagen bzw. einschränken, die in einer "schwarzen" und "grauen" Liste aufgeführt sind (24). Zahlreiche weitere gemeinschaftliche Richtlinien sagen der Gewässerverschmutzung den Kampf an und kommen somit auch dem Fremdenverkehr zugute.
Die zwei wichtigsten sind die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien vom 22. November 1973 (25) und die Richtlinie über die allmähliche Eindämmung und schließliche Beseitigung der Verschmutzung der Meere durch Abfälle aus der Titanoxidproduktion (26). Die Meere sind zwar hauptsächlich durch die vom Lande ausgehenden Immissionen bedroht, doch auch die Seeschiffahrt verursacht so manche Verschmutzung - man erinnere sich nur an den schiffbrüchigen Riesenöltanker Amoco Cadiz, der Anfang 1978 die Küsten der Bretagne mit einer Ölpest verseuchte.
Um solchen Katastrophen vorzubeugen, erließ der Rat im Juni 1978 ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (27). Die Bekämpfung der Verschmutzung der Meere erfordert nicht nur eine gemeinschaftliche, sondern auch eine internationale Aktion. Aus diesem Grund ist die Gemeinschaft in Verhandlungen über den Beitritt zum Bonner Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzung der Nordsee vom 9. Juni 1969 eingetreten und hat am 17. Mai 1980 das Protokoll von Athen über den Schutz des Mittelmeers gegen tellurische, d.h. vom Festland ausgehende Verschmutzung unterzeichnet.
Dieses der Konvention von Barcelona über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom 16. Februar 1976 als Anhang beigefügte Protokoll ist in höchstem Masse bedeutsam für den Fremdenverkehr der Anrainerstaaten, da in ihm eine Verschmutzungskontrolle und eine allmähliche Entseuchung des Mittelmeers angestrebt wird. Ausser der Reinhaltung der Badegewässer sind auch noch andere gemeinschaftliche Aktionen zum Umweltschutz für den Fremdenverkehr von Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung, die in städtischen Ballungsgebieten besonders akut ist, muß hier an eine Reihe von Richtlinien erinnert werden, die die Emission von Abgasen durch Kraftfahrzeuge immer stärker einschränken sollen, was auch als ein Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in Erholungsgebieten zu werten ist.
Zu nennen sind hier insbesondere die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (28), die daran anschließende Entschließung des Rates vom 15. Juli 1980 über grenzueberschreitende Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid und Schwebestaub (29) und die Richtlinie 78/1611/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt des Benzins (30) in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen, die Blei auf die Volksgesundheit und die Umwelt hat. Mit der Lärmbelästigung, unter der auch der Fremdenverkehr zu leiden hat, befasst sich eine Richtlinie des Rates vom 6.
Februar 1970, geändert 1973 und 1981, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, die zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmt sind (31). Die Richtlinie vom 23. November 1978 setzt den zulässigen Geräuschpegel bei Krafträdern fest (32), die Richtlinie vom 20. Dezember 1979 zielt auf eine Verringerung der Schallemissionen von Unterschall-Luftfahrzeugen ab (33). In den Bereich des Schutzes der Pflanzen- und Tierwelt gehören die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vögel (34) und die gegenwärtigen Bestrebungen um eine Ortung und den Schutz ihrer Lebensstätten.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Initiativen der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes für den Fremdenverkehr erfreuliche Folgen zeitigen - im Gegenzuge müssen die Tätigkeiten des Fremdenverkehrs ihrerseits die ökologischen Erfordernisse berücksichtigen. Unabhängig von dem Kampf gegen Verschmutzung und Belästigung jeder Art erkennt die gemeinschaftliche Umweltpolitik in dem sinnvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen die Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität. In dem von der Kommission am 28. Oktober 1981 angenommenen und an den Rat weitergeleiteten Entwurf eines "Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1982-1986)" heisst es ausdrücklich, daß eine verstärkte Berücksichtigung der Umweltdimension unter anderem bei der Entwicklung des Fremdenverkehrs erreicht werden muß.
Aus dieser Forderung ergibt sich, daß jedes Fremdenverkehrsvorhaben, das wegen des Umfangs der Arbeiten oder wegen der Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten als bedeutsam eingestuft wird, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muß. Parallel dazu müssen die Auswirkungen von öffentlichen und privaten Vorhaben auf die Umwelt, das Habitat und damit auch auf die Tätigkeit des Fremdenverkehrs evaluiert werden. Dies sieht der von der Kommission angenommene und am 16. Juni 1980 dem Rat zur Entscheidung vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben vor.
In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen von Camping- und Wohnwagenplätzen auf die Umwelt besonders hervorzuheben. Im Interesse der Umwelt, der Ortsansässigen, der übrigen Urlauber und der Camping- und Wohnwagenfreunde selbst müssen Vorschriften geschaffen werden, die das Zelten und Abstellen von Wohnwagen auf die dafür vorgesehenen Plätze beschränken, und die die Einrichtung solcher Plätze in Naturregionen und Landschaften verbieten, die von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat als wertvoll und schutzwürdig eingestuft worden sind. Soll die Umweltdimension tatsächlich überall berücksichtigt werden, bedarf es auch einer gemeinsamen Sprache, nicht nur zwischen denen, die über die Kenntnisse verfügen, und denen, die über die sozioökonomische Entwicklung entscheiden, sondern auch auf der Seite der Öffentlichkeit, um ihr die Mitsprache im Entscheidungsprozeß zu ermöglichen.
Dazu hat die Kommission ein methodologisches Konzept für den schrittweisen Aufbau eines europäischen Systems der Informationen über den Zustand der Umwelt ausgearbeitet. Dieses Projekt trägt den Namen "Ökologische Kartierung" ; nach seiner Verwirklichung werden auf Gemeinschaftsebene vergleichbare Daten über fünf Problembereiche verfügbar sein : "Landschaft und Natur", "Boden", "Luft", "Wasser" und "Natürliche Risiken". Auf diese Weise können z.B. aus gemeinschaftlicher Warte besonders wichtige und seltene Naturgebiete geortet werden, oder es können ökologische Ungleichgewichte festgestellt werden, gegen die gemeinschaftlich vorgegangen werden muß.
Der Kommission liegen ganz besonders die Küstenregionen und die Berggebiete am Herzen, bei denen es sich um überaus gefährdete Umweltbereiche handelt und die durch verschiedene Tätigkeiten des Menschen, insbesondere durch den Fremdenverkehr, vielfach unter Druck geraten. Die Gemeinschaftsaktion vollzieht sich hier auf zwei Ebenen : Einerseits werden die umweltspezifischen Faktoren der genannten Gebiete in den sektoralen Politiken der Gemeinschaft berücksichtigt (z.B. Agrar- und Regionalpolitik), und andererseits werden praktische Anleitungen und Broschüren erstellt, um so den an der Bewirtschaftung der Küstenregionen und Berggebiete Beteiligten eine Summe des in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verfügbaren Wissens und Erfahrungsschatzes an die Hand zu geben.
Die Gemeinschaftsaktion in den Küstenregionen stützt sich auf die gemeinsam mit der Kommission erarbeitete und von der Konferenz der peripheren Küstenregionen der Europäischen Gemeinschaft angenommene Europäische Küstencharta, die das Europäische Parlament baldmöglichst in allen Küstenbereichen verwirklicht sehen möchte. Für den Umweltbereich Berggebiete wurde bereits eine Broschüre herausgegeben, die eine Anleitung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Anlagen und Einrichtungen des Fremdenverkehrs im Gebirge enthält, und die in gemeinsamer Arbeit der zuständigen französischen Stellen und verschiedener europäischer Institute erstellt wurde.
Fremdenverkehr und architektonisches Erbe Eine der wesentlichen Ursachen für die Entwicklung des internationalen Tourismus in Europa ist das architektonische Erbe. Aus aller Welt strömen Touristen zu uns nach Europa, um die Spuren und Denkmäler einer dreitausendjährigen Zivilisation zu bewundern. Das architektonische Erbe - wesentlicher Bestandteil der europäischen kulturellen Identität - ist eine der Hauptattraktionen des internationalen Tourismus auf unserem Kontinent. Es stellt ein wertvolles Grundkapital dar, das zahlreichen Regionen der Gemeinschaft zu beträchtlichen Einnahmen verhilft.
Es verdient also, daß man sich eingehender mit ihm auseinandersetzt, um ihm den ihm gebührenden Rang zuzuweisen, und daß man es den künftigen Generationen von Europäern erhält, und zwar nicht nur aufgrund seiner Bedeutung als Ursprung ihrer Kultur, sondern auch als wirtschaftliche Einnahmequelle. Doch das architektonische Erbe Europas ist heute weitgehend dem Verfall preisgegeben. Vor allem die Stadtzentren, in denen früher nicht nur Handwerk, Handel und Künste blühten, sondern die zugleich prächtige Wohnviertel waren, werden ihrer alteingesessenen Bewohner und jeglichen gesellschaftlichen und kulturellen Lebens beraubt und von Verwaltungen und privaten Unternehmen usurpiert.
Diese Baudenkmäler, Zeugen der europäischen Geschichte, können, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, Touristen dazu veranlassen, Plätze aufzusuchen, in die sich der Massentourismus nicht verirrt. Sie können auch unmittelbar als Unterkunft für Touristen und Urlauber sowie als Werkstatt für Handwerker Verwendung finden. Da die Mitwirkung von Handwerkern bei der Restaurierung und Konservierung alter Gebäude unerläßlich ist, wäre es denkbar, daß man ein Stadtviertel oder ein Dorf unter Mitwirkung von Handwerkern restauriert, die es dann auch bewohnen, was wiederum Touristen anlocken könnte, die sich nicht nur für alte Gebäude, sondern auch für das lebendige Handwerk interessieren.
Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten sowie die damit verbundenen handwerklichen Tätigkeiten sind ja äusserst arbeitsintensiv, was angesichts der chronischen Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft von grosser Bedeutung ist. Die Restaurierung und Rehabilitierung von Gebäuden für Fremdenverkehrszwecke machen die Teamarbeit von Architekten, Städteplanern und Fremdenverkehrsplanern notwendig. In einer von der Kommission finanzierten Studie über "Die Europäischen Gemeinschaften und die Erhaltung des architektonischen Erbes" wird aufgezeigt, daß durch diese Tätigkeiten Arbeitsplätze in Regionen geschaffen werden können, die besonders unter der Arbeitslosigkeit leiden.
In allen Instanzen der Gemeinschaft hat sich die Einsicht durchgesetzt, daß das gemeinsame europäische Kulturerbe erhalten werden muß. Allen voran erkannten die Staats- bzw. Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen von Den Haag im Dezember 1969 in Europa einen "einmaligen Kulturboden", der unbedingt zu erhalten sei. Der Rat äusserte sich dazu ausführlicher, als er in einer Entschließung vom 17. Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz erklärte : "Das architektonische und natürliche Erbe ist ein unersetzlicher Reichtum der Gemeinschaft, wichtiges Element ihrer Umwelt und höchster materieller Ausdruck der kulturellen und historischen Identität Europas".
Er stellte weiterhin fest, daß dieses gemeinsame Erbe in unserer Zeit ernstlich von Verfall und Untergang bedroht und eine Gemeinschaftsaktion deshalb angebracht sei (35). Die Kommission ist überzeugt, daß eine wichtige Voraussetzung für eine auf die Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtete Politik die besonders sorgfältige Ausbildung der Restauratoren ist und daß die Finanzierung der Maßnahmen, die steuerliche Belastung historischer Gebäude und die Probleme der Luftverschmutzung einer verstärkten Aufmerksamkeit bedürfen. In dem Bericht der Kommission an den Europäischen Rat vom 17. November 1977 über die Schaffung einer Europäischen Stiftung heisst es u.a., daß eine der dieser Europäischen Stiftung zu übertragenden Aufgaben in der kulturellen Aufwertung des Fremdenverkehrs bestehen könnte, was für die Europäische Gemeinschaft nur von Vorteil sein kann.
In den Augen der Kommission wäre dies eines der Mittel, durch das die Initiativen zur Erhaltung des gemeinsamen künstlerischen Erbes den entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung finden könnten. Der Bericht tritt ausserdem für eine Förderung von Initiativen zu gemeinsamen Veranstaltungen der Museen und Kulturzentren der Gemeinschaft ein, um den europäischen Bürgern all das Verbindende des mannigfaltigen Reichtums ihrer Kulturen und das trotz aller Zwistigkeiten und Wechselfälle der Geschichte kontinuierlich gewachsene Geflecht der Gemeinsamkeiten sichtbar vor Augen zu führen, deren Erbe sie nun antreten sollen.
Dem Europäischen Parlament ist es ganz besonders um die Erhaltung des gemeinsamen Kulturerbes Europas zu tun. In einer Entschließung vom 13. Mai 1974 brachte es seine Besorgnis über die Auszehrung dieses Erbes zum Ausdruck und forderte die Kommission auf, eine Angleichung der einzelstaatlichen Gesetzgebung über die Pflege des Kulturguts, die Zusammenarbeit im Bereich der Berufsausbildung von Restauratoren und die Schaffung eines Fonds vorzuschlagen, aus dessen Mitteln die dringendsten Restaurierungsmaßnahmen bezuschusst werden könnten. In seiner Entschließung vom 18. Januar 1979 bedauerte das Europäische Parlament, daß die Kommission seiner Aufforderung zur Schaffung eines europäischen Fonds für Kulturdenkmäler und historische Stätten nicht nachgekommen ist ; es forderte, diese Aufgabe der Europäischen Investitionsbank zu übertragen, und regte an, insbesondere die Ausbildung von Handwerkern zu fördern, damit diese dann unter Verwendung von in Vergessenheit geratenden Techniken Kunstdenkmäler stilgerecht restaurieren können.
Obwohl die Institutionen der Gemeinschaft einhellig die Erhaltung des gemeinsamen architektonischen Erbes befürworten, sind entsprechende Maßnahmen noch selten und fallen auch eher bescheiden aus. Sie bestanden namentlich in finanziellen Zuschüssen an Universitätsinstitute, die auf die Restaurierung spezialisiert sind. Diese Unterstützungsmaßnahmen, die künftig fortgesetzt und ausgebaut werden sollten, kann man jedoch noch nicht als eine europäische Politik für die Erhaltung des baulichen Erbes der Gemeinschaft bezeichnen, vielmehr wäre in diesem Zusammenhang eine konzertierte Aktion der einzelnen Gemeinschaftsfonds vonnöten, damit sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Restaurierungsmaßnahmen, insbesondere in den benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft, beteiligen kann.
Interventionen der Europäischen Investitionsbank wären eine weitere Möglichkeit. Die EIB hat auf eine entsprechende Anfrage der Kommission im Juni 1980 geantwortet, daß nichts einer Förderung von Vorhaben im Zusammenhang mit der Erhaltung des architektonischen Erbes im Wege stehe, vorausgesetzt, es handelt sich um Investitionen, nicht um einfache Instandhaltungsarbeiten ; diese Investitionen steigern die Wirtschaftsproduktivität im allgemeinen und sie genügen den Kriterien von Artikel 130 EWG-Vertrag. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das betreffende Projekt Teil eines Programms zur Entwicklung des Fremdenverkehrspotentials einer Region ist.
Aber nicht nur die EIB und der Regionalfonds, auch der Europäische Sozialfonds kann die Erhaltung des architektonischen Erbes durch entsprechende Zuschüsse fördern. Bereits jetzt unterstützt der Fonds Maßnahmen zur Ausbildung von Personen, die sich für die Erhaltung und Konservierung historisch oder künstlerisch wertvoller Denkmäler und Gebäude interessieren, und könnte dies in Zukunft in noch grösserem Umfang tun. In diesem Zusammenhang sei auch an Artikel 50 des Römischen Vertrages erinnert, dem zufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen eines gemeinsamen Programms den Austausch junger Arbeitskräfte zu fördern.
Die Möglichkeiten, die Artikel 50 bietet, wurden jedoch lange Zeit nicht ausgeschöpft, so etwa wurde das zweite gemeinsame Programm erst 1979 vom Rat gebilligt (36). Es sieht Austauschprogramme kurzer oder längerer Dauer sowie zusätzliche weitere Zuschüsse zur Föderung von Sprachkursen im Rahmen eines längerfristigen Austauschs vor. Das Interesse an diesen Programmen ist groß, und immer mehr Teilnehmer kommen aus Dienstleistungsberufen, insbesondere aus dem Fremdenverkehrssektor. Die Frage koordinierter Maßnahmen zugunsten des Jugendaustauschs, vor allem der 14- bis 28jährigen, wird zur Zeit geprüft.
Dabei ist nicht nur an die Förderung von Austauschprogrammen, sondern auch an den freiwilligen Einsatz junger Arbeitskräfte bei bestimmten Vorhaben gedacht. So lässt sich denken, daß z.B. arbeitslose Jugendliche, die zuvor im Baugewerbe beschäftigt waren, bei der Restaurierung europäischer Denkmäler, Städte oder Dörfer eine neue, passionierende Beschäftigung finden, nützliche Erfahrungen sammeln und durch die grössere Anziehungskraft der restaurierten Kulturgüter auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Fremdenverkehrsgewerbe beitragen könnten. Die Kommission prüft zur Zeit die Möglichkeit, dem Rat eine Mitteilung mit entsprechenden Vorschlägen zuzuleiten.
ANHANG Einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (Fußnoten) (1) Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr ; ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969 und vom 14.7.1982. (2) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ; ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972. (3) Erste Richtlinie des Rates vom 4.
Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins ; ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980. (4) Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen ; ABl. Nr. L 143 vom 29.5.1981. (5) Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ; ABl. Nr. L 57 vom 4.3.1981.
(6) Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85) : 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) ; ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968. (7) Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISI-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten ;
ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975. (8) Richtlinie des Rates betreffend Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten ; ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982. (9) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ; ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977. (10) Verordnung (EWG) Nr. 1302/78 des Rates vom 12. Juni 1978 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Nutzung alternativer Energiequellen ;
ABl. Nr. L 158 vom 16.6.1978. (11) Verordnung (EWG) Nr. 1303/78 des Rates vom 12. Juni 1978 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben zur Energieeinsparung ; ABl. Nr. L 158 vom 16.6.1978. (12) Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ; ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966. (13) Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten ;
ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972. (14) Verordnung (EWG) Nr. 3022/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 vom 28. Februar 1972 ; ABl. Nr. L 358 vom 31.12.1977. (15) Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten ; ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972. (16) Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ; ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.
214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 ; ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979. (17) Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft ; ABl. Nr. L 271 vom 15.10.1980. (18) Verordnung (EWG) Nr. 2619/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Grenzgebiete Irlands und Nordirlands ;
ABl. Nr. L 271 vom 15.10.1980. (19) Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe ; ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972. (20) Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung ; ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972. (21) Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozioökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen ;
ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972. (22) Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ; ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975. (23) Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer ; ABl. Nr. L 31 vom 5.2. 1976. (24) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ; ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976. (25) Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien ;
ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973. (26) Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion ; ABl. Nr. L 54 vom 25.2.1978. (27) Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 zur Erstellung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres ; ABl. Nr. C 162 vom 8.7.1978. (28) Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub ; ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980. (29) Entschließung des Rates vom 15.
Juli 1980 über grenzueberschreitende Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid und Schwebestaub ; ABl. Nr. C 222 vom 30.8. 1980. (30) Richtlinie 78/611/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt des Benzins ; ABl. Nr. L 197 vom 22.7.1978. (31) Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ; ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, geändert durch die Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 ;
ABl. Nr. L 66 vom 12.3.1977, angepasst durch die Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 ; ABl. Nr. L 321 vom 22.11.1973 und durch die Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 ; ABl. Nr. L 131 vom 18.5.1981. (32) Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern ; ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978. (33) Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen ; ABl. Nr.
L 18 vom 24.1. 1980. (34) Richlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ; ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979. (35) Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ; ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977. (36) Zweites gemeinsames Austauschprogramm junger Arbeitskräfte ; ABl. Nr. L 185 vom 21.7.1979.