Sonderbericht des Rechnungshofes über die Koordinierung der Gemeinschaftshilfen zugunsten von Drittländern Amtsblatt Nr. C 224 vom 25/08/1984 S. 0003 - 0011 ++++ SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Koordinierung der Gemeinschaftshilfen zugunsten von Drittländern ( Bemerkungen gemäß Artikel 206a EWG-Vertrag ) ( 84/C 224/04 ) Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 14 . März 1984 gemäß Artikel 206a EWG-Vertrag angenommen . Er war vorher am 20 . Juli 1983 der Kommission zur Stellungnahme übermittelt worden , deren Antworten diesem Bericht als Anlage beigefügt sind .
INHALT * * Seite * EINLEITUNG * Ziffern 1 bis 6a * 4 * STAND DER KOORDINIERUNG * Ziffern 7 bis 25 * 5 * Koordinierung der im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds gewährten Hilfen * Ziffern 7 bis 15 * 5 * Koordinierung der Nahrungsmittelhilfen * Ziffern 16 bis 21 * 8 * Koordinierung der Soforthilfen und Dringlichkeitshilfen in Katastrophenfällen * Ziffern 22 bis 25 * 9 * SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN * Ziffern 26 bis 35 * 10 * Anlage : Abkürzungen * 11 * ANTWORTEN DER KOMMISSION * 12 * EINLEITUNG 1 . Alle mit Fragen der Entwicklungshilfe befassten Stellen halten eine grössere Wirksamkeit der von ihnen verwalteten Hilfen für wünschenswert , und alle vertreten einhellig die Auffassung , daß dieses Ziel nur durch eine bessere Koordinierung ihrer Bemühungen erreicht werden kann .
Durch eine verstärkte Abstimmung zwischen den einzelnen Entwicklungshilfegebern könnten nämlich kostspielige Verzögerungen bei der Durchführung der Vorhaben vermieden , eine Vergeudung der verfügbaren Mittel und eine Mehrfachfinanzierung der gleichen Vorhaben verhindert sowie die geplanten Aktionen qualitativ verbessert werden . Dieses Streben nach einer besseren Koordinierung müsste sich auf alle Phasen der Verwirklichung der einzelnen Vorhaben , d . h . auf ihre Konzeption , Planung und konkrete Durchführung wie auch auf den Informationsaustausch über ihre nachträgliche Bewertung erstrecken .
2 . Die verschiedenen Arten der öffentlichen Hilfe , die von den Industriestaaten oder den zu diesem Zweck geschaffenen internationalen Organisationen gewährt werden , stellen normalerweise ein besonders geeignetes Gebiet für eine stärkere Koordinierung zwischen den Gebern und den Empfängern der Hilfe dar . Eine bessere Koordinierung erscheint um so notwendiger , als das Gesamtvolumen der bilateralen und multilateralen öffentlichen Hilfe nicht sehr hoch ist und 1981 nur 32 Milliarden Dollar , d . h . die Hälfte des Staatshaushalts eines Landes von der Grösse Belgiens erreichte . Unter all den Problemen , mit denen sich die verschiedenen Entwicklungshilfegeber zu befassen haben , scheint jedoch das der Koordinierung zu jenen Problemen zu gehören , die noch am weitesten von einer Lösung entfernt sind .
Der Ausschuß für Entwicklungshilfe ( DAC ) der ÖCD ( 1 ) hat die Frage der Koordinierung zwischen den einzelnen Entwicklungshilfegebern schon mehrfach auf seine Tagesordnung gesetzt , doch zögerten seine Mitglieder stets , auch die entsprechenden konkreten Schlußfolgerungen zu ziehen . 3 . Der Rechnungshof ist bei den Prüfungen , die er anhand von Belegen oder an Ort und Stelle vorgenommen hat , auf eine bestimmte Anzahl von konkreten Beispielen gestossen , bei denen entweder jegliche Koordinierung fehlt oder die ursprünglich für die Vorhaben vorgenommene Koordinierung oder Planung später nicht eingehalten wurde , was im einen wie im anderen Falle zu Geld - und Zeitverlusten führte .
Diese vom Hof beobachteten Beispiele zeigen , daß es auf allen Ebenen und in sämtlichen Phasen der Hilfsmaßnahmen an der erforderlichen Koordinierung fehlen kann . Diese Beispiele dürfen jedoch auf keinen Fall dazu führen , durch eine voreilige Verallgemeinerung , die falsch wäre , die Entwicklungshilfpolitik der Gemeinschaft zu verurteilen , die im übrigen von den verschiedenen mit diesen Fragen befassten Kreisen überaus geschätzt wird . 4 . Der Hof hat in folgenden Fällen Koordinierungsmängel festgestellt : - innerhalb der Kommission ; - zwischen der Kommission und dem Empfängerland ; - zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank ( EIB ) ; - zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ; - zwischen der Gemeinschaft , den internationalen Organisationen und den übrigen Entwicklungshilfegebern .
Ausserdem stellt auch die unzulängliche Auswertung der Erfahrungen , die bei früheren Maßnahmen ähnlicher Art gewonnen wurden , eine Form unzureichender Koordinierung dar . 5 . Es muß allerdings zugegeben werden , daß die Koordinierung der Hilfen durch eine Reihe von Faktoren erschwert wird , deren wichtigste im folgenden aufgeführt werden sollen : a ) Vielzahl der Finanzierungsquellen : Die grosse Zahl nationaler und internationaler Hilfsorganisationen beeinträchtigt die Wirksamkeit der Hilfsaktionen , weil keine gegenseitige Ergänzung der von den einzelnen Organisationen finanzierten Maßnahmen angestrebt wird und diese Organisationen manchmal sogar nicht miteinander vereinbare Politiken im Bereich der Zusammenarbeit betreiben .
Dieses Problem stellt sich sogar innerhalb der Gemeinschaft selbst , in der zwei Institutionen , die Kommission und die EIB , für die Verwaltung der Hilfen zuständig sind . b ) Konkurrenz der Geldgeber : Die Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung ist nicht immer frei von Nebenabsichten politischer und wirtschaftlicher Art , die die Auswahl der Vorhaben und der Empfängerländer beeinflussen . c ) Uneinheitlichkeit der Verfahren : Diese ist einerseits durch die Art der Hilfsorganisationen ( Finanzinstitute , einem Ministerium unterstellte nationale Einrichtungen ) und andererseits durch deren institutionellen Rahmen bedingt . d ) Vielzahl der Beratungsgruppen , Clubs und multilateralen Organisationen :
Ausser den multilateralen Organisationen ( FAO , WEP , UNHCR ) , die Hilfen vergeben und gleichzeitig einen gewissen Koordinierungsanspruch erheben , existieren Beratungsgruppen auf Länderebene wie die der Weltbank , die Sahel-Gruppe sowie Clubs wie z . B . " Interacte " , dem Vertreter der europäischen Finanzinstitute angehören . Ferner ist noch die ACDA ( Association concertée pour le développement de l'Afrique ) zu erwähnen , die ebenfalls sektorielle Koordinierungsaufgaben übernommen hat . e ) Mangel an Informationen : Die meisten Verstösse gegen eine wirtschaftliche Verwaltung der verfügbaren Mittel sind auf den unzureichenden Informationsfluß zwischen den Hilfsorganisationen zurückzuführen , der zur Folge hat , daß die rechte Hand nicht weiß , was die linke tut , so daß der Wirkungsradius der Hilfsmaßnahmen ausschließlich auf die eigenen Erfahrungen jeder einzelnen Organisation beschränkt bleibt .
6 . Im Teil " Schlußfolgerungen und Empfehlungen " des vorliegenden Berichtes wird der Hof eine Reihe von Vorschlägen unterbreiten , die dazu beitragen könnten , den Informations - und Erfahrungsaustausch insbesondere mit Hilfe der Datenverarbeitung etwas zu verbessern . 6a . Der Hof möchte jedoch darauf hinweisen , daß für diese Fälle mangelnder oder unzureichender Koordinierung selbstverständlich nicht nur die Kommission , sondern auch andere Beteiligte verantwortlich sind . Die Kommission hat Schritte zur Verbesserung der Koordinierung mit anderen Geldgebern , insbesondere mit den arabischen Entwicklungshilfefonds , unternommen , doch ist der Hof der Auffassung , daß eine echte Verbesserung nur dann erzielt werden kann , wenn die Koordinierung endlich systematisiert und institutionalisiert wird .
STAND DER KOORDINIERUNG KOORDINIERUNG DER IM RAHMEN DER EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS GEWÄHRTEN HILFEN Koordinierung innerhalb der Kommission 7 . Der grösste Teil der von den Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) finanzierten Maßnahmen wird von der Generaldirektion Entwicklung der Kommission verwaltet . Die EGZ ( Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit ) und die in zahlreichen assoziierten Ländern errichteten Delegationen der Kommission sind von dieser Generaldirektion weitgehend abhängig . Die Aufgaben dieser Delegationen sowie ihr Zuständigkeitsbereich gegenüber der Kommission und dem jeweiligen Empfängerstaat sind im einzelnen in Artikel 123 des Abkommens Lome II und in der Finanzregelung für den 5 .
EEF festgelegt . Diese Verflechtungen und Abhängigkeiten mussten in der Praxis ganz automatisch zu einer Koordinierung der geplanten Maßnahmen führen , und in der Regel ist dies auch tatsächlich der Fall . Der Hof hat jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel und Fälle von mangelnder Koordinierung festgestellt , die leicht zu vermeiden gewesen wären , da die fraglichen Vorhaben von Verwaltungsstellen in Angriff genommen wurden , die derselben Leitung unterstehen und von denen man daher annehmen sollte , daß sie eine einheitliche Politik verfolgen . Darüber hinaus gibt es auch Fälle von mangelnder Koordinierung zwischen Stellen , die der Kommission direkt unterstehen , insbesondere zwischen den in verschiedenen Ländern tätigen Beauftragten der EWG , wobei es sogar bei benachbarten Ländern zu dieser Situation kommen kann .
Koordinierung zwischen Gemeinschaft und Empfängerstaat 8 . Die Koordinierung auf dieser Ebene ist durch einschlägige Rechtsvorschriften geregelt . So sieht Artikel 109 Absatz 3 des Abkommens Lome II vor , daß " ... von der Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat im gegenseitigen Emvernehmen ein Richtprogramm aufgestellt " wird . Artikel 112 Absatz I Buchstabe a ) dieses Abkommens bestimmt darüber hinaus , daß " die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme ... in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten oder etwaigen anderen Begünstigten " erfolgt . 9 . Eine Vielzahl von Beispielen zeigt jedoch , daß eine derartige Koordinierung , selbst wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist , in der Praxis dann doch oft wirkungslos bleibt .
Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen , daß die Behörden der Empfängerländer nicht in der Lage sind , den Ansturm der bereinströmenden Hilfen zu bewältigen und sie innerhalb ihres Landes in geeignete Bahnen zu lenken . Ausserdem sind viele Empfängerländer , um die beantragte Hilfe zu erhalten , zur Übernahme von Verpflichtungen bereit , die sie dann nicht einhalten können . Schließlich trägt auch noch die Uneinheitlichkeit der Verfahren , mit denen die Empfängerländer konfrontiert werden , dazu bei , die Arbeitslast ihrer Behörden zu vergrössern und die Koordinierung zu erschweren .
Koordinierung zwischen Kommission und Europäischer Investitionsbank ( EIB ) 10 . Seit dem zweiten EEF wird die Verwaltung bestimmter Sonderdarlehen sowie die Wiedereinziehung aller Darlehensmittel und seit dem dritten EEF auch die Verwaltung der Finanzierungen in Form von haftendem Kapital aufgrund eines entsprechenden Mandats der Kommission von der EIB wahrgenommen . Im Rahmen des vierten und fünften EEF wurde diese Praxis auch auf die Zinsvergütungen ausgedehnt , während die Kommission die Verwaltung der Sonderdarlehen wieder selbst übernommen hat * usserdem ist darauf hinzuweisen , daß die EIB im Rahmen der Kooperationsabkommen mit den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainerstaaten bei der Verwaltung der Mittel des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaft als Bevollmächtigte der Kommission einen bemerkenswert grossen Teil von deren Befugnissen ausübt .
11 . Die Abkommen zwischen der Kommission und der EIB sehen unter anderem folgendes vor : - " Die Kommission und die Bank unterrichten einander über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge ... " ; - " Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge " . 12 . Der Hof konnte wiederholt Verstösse gegen diese Abkommen feststellen , die im übrigen nicht nur die Phase der Prüfung der Vorhaben betreffen . In der Phase der Durchführung der Vorhaben wird der nahezu vollständige Mangel an Koordinierung zwischen der Kommission und der EIB noch viel stärker spürbar .
So ist z . B . bei vielen agrarindustriellen Vorhaben , deren landwirtschaftlicher Teil von der Kommission und deren industrieller Teil von der EIB verwaltet wird , die paradox anmutende Beobachtung zu machen , daß die beiden Gemeinschaftsorgane einander regelrecht ignorieren und ihre jeweiligen Maßnahmen völlig unabhängig voneinander durchführen . Selbst die örtlichen Delegationen der Kommission haben kein Mitspracherecht , und sie erhalten nur über den von der Kommission verwalteten Teil der Vorhaben Informationen . Koordinierung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten 13 . Der Koordinierung auf dieser Ebene liegt eine Entschließung des Rates vom 16 .
Juli 1974 mit dem Titel " Harmonisierung und Koordinierung und Politiken der Mitgliedstaaten im Bereich der Zusammenarbeit " zugrunde . In den Mitteilungen , die die Kommission dem Rat am 5 . März 1975 und am 7 . Juli 1976 aufgrund dieser Entschließung vorgelegt hat , wird das Ziel dieser Koordinierung definiert und ein Aktionsprogramm für diesen Bereich vorgeschlagen . Dieses Aktionsprogramm gründet sich auf die Empfehlungen , die die Entschließung von 1974 für die praktische Durchführung der angestrebten Koordinierung enthält und die folgende Ziele vorsehen : a ) Verstärkung des Informations - und Erfahrungsaustauschs ; b ) Förderung von wechselseitigen Konsultationen über die Entwicklungshilfepolitiken ; c ) Prüfung von Vorhaben , die von gemeinsamen Interesse sind ; d ) Durchführung von wechselseitigen Konsultationen über die Standpunkte , die die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in den verschiedenen internationalen Gremien vertreten sollen ; e ) Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen , die sich mit Entwicklungshilfe befassen .
14 . Die Entschließung von 1974 und die auf dieser Grundlage vorgelegten Mitteilungen sind die einzigen Dokumente , in denen das Problem der Koordinierung wirklich erörtert und deren Hauptzweck definiert wird , der darin besteht , " die Wirksamkeit der verschiedenen Interventionen im Bereich der Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung zu erhöhen " . Allerdings musste der Hof feststellen , daß sich die bestehenden Dokumente im wesentlichen nur auf die Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beziehen , während der Frage der Koordinierung mit den übrigen bilateralen und multilateralen Entwicklungshilfegebern nur wenig Beachtung geschenkt wird .
Ausserdem geht es in den vorstehend genannten Dokumenten hauptsächlich um die politische Koordinierung und nur zu einem sehr geringen Teil um die Koordinierung im technischen Bereich . Der Hof hat deshalb untersucht , wie sich die technische Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Phasen der Durchführung der Vorhaben vollzieht : a ) Phase der Vorauswahl der Vorhaben : Artikel 15 des Internen Abkommens , das am 20 . November 1979 im Rahmen des Abkommens Lome II zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurde , sieht unter anderem vor , daß - diese " der Kommission mitteilen , welche bilateralen Hilfen sie gewährt haben oder in Aussicht nehmen " ; - " die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Angaben regelmässig auf den neuesten Stand bringen ... " und " sich gegenseitig die Angaben übermitteln , die über die anderen bilateralen , regionalen und multilateralen Hilfen vorliegen , die den betreffenden AKP-Staaten gewährt wurden oder gewährt werden sollen " .
Mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch ihre Programme für die bilateralen Hilfen , die sie gewährt haben oder in Aussicht nehmen , nicht vor . Ebensowenig tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten die ihnen vorliegenden Informationen über bilaterale und multilaterale Hilfen aus . b ) Phase der Identifizierung der Vorhaben : Seit dem Abkommen Lome II werden die Richtprogramme für die Hilfen der Kommission zugunsten der einzelnen Länder sehr allgemein gehalten . Daher erstellt die Kommission später im Zuge der Identifizierung der in Frage kommenden Vorhaben für jedes Vorhaben ein ausführliches Identifikationspapier ( fiche d'identification ) .
Diese Identifikationspapiere , die alle Einzelheiten über die zu finanzierenden Vorhaben enthalten , werden den Mitgliedstaaten partieweise zur Information und Stellungnahme zugeleitet . Dagegen werden die übrigen Geldgeber ( wie die Weltbank , die USAID usw . ) leider nicht über diese Vorhaben unterrichtet . Diese Identifikationspapiere sollen folgendes gewährleisten : - eine bessere Koordinierung : Sie geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit , die Kommission über ihre Erfahrungen in dem Bereich , in den das betreffende Vorhaben fällt , über etwa schon durchgeführte einschlägige Studien , gegebenenfalls über die Tatsache , daß das Vorhaben bereits einem Mitgliedstaat zur Finanzierung vorgelegt worden ist , oder über ihr Interesse an einer Mitfinanzierung zu unterrichten .
Ferner lässt sich durch die Übermittlung dieser Identifikationspapiere verhindern , daß die Mitgliedstaaten und die Kommission , ohne es zu wissen , bei einzelnen Finanzierungen miteinander in Wettbewerb treten ; - eine bessere Information : Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten , die in Frage kommenden Industrieunternehmen über die Vorhaben zu informieren , die die Gemeinschaft finanzieren wird , und diesen Unternehmen , sich gegebenenfalls auf eine Teilnahme an den Ausschreibungen vorzubereiten . Der Hof konnte sich davon überzeugen , daß die für die Verwaltung der Hilfen zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten diesen Identifikationspapieren grosses Interesse entgegenbringen .
Sie würden es übrigens vorziehen , die Identifikationspapiere getrennt für jedes Vorhaben und nicht partieweise zu erhalten . Zu bedauern ist allerdings , daß dieser Informationsaustausch nicht auch in umgekehrter Richtung - von den Mitgliedstaaten zur Kommission - sowie mit anderen Geldgebern durchgeführt wird . c ) Phase der Finanzierungsbeschlüsse : Dank der obligatorischen Anhörung des EEF-Ausschusses , in dem alle Mitgliedstaaten sowie die EIB vertreten sind , dürfte in dieser Phase eine ordnungsgemässe Koordinierung sichergestellt sein . d ) Phase der Durchführung der Vorhaben :
In dieser Phase findet keinerlei Koordinierung statt , es sei denn , es kommt zu Problemen zwischen einem Vorhaben des EEF und einem Vorhaben eines Mitgliedstaats . Bei der Prüfung der Projektunterlagen musste der Hof feststellen , daß über gleichartige , von verschiedenen Geldgebern finanzierte Vorhaben in ein und demselben Land in der Phase der Durchführung so gut wie keine Informationen ausgetauscht werden . e ) Phase der Evaluierung : Die Kommission und die Mitgliedstaaten nehmen nur gelegentlich eine Evaluierung ihrer abgeschlossenen Projekte vor , und wenn sie es tun , tauschen sie die dabei erlangten Informationen nicht aus .
Die in der Vergangenheit gewonnenen positiven und negativen Erfahrungen werden nicht systematisch erfasst und erst recht nicht ausgewertet . Koordinierung zwischen Gemeinschaft , internationalen Organisationen und sonstigen Entwicklungshilfegebern 15 . Die Koordinierung auf dieser Ebene lässt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachten : a ) Allgemeines Problem der Koordinierung : Die Rechtsvorschriften und Dokumente der Gemeinschaft enthalten keinerlei Regelung für die Koordinierung zwischen den Entwicklungshilfeleistungen der Europäischen Gemeinschaft und den Entwicklungshilfeleistungen der internationalen Organisationen und sonstigen Entwicklungshilfegeber .
Diese Situation ist insofern paradox , als sich die Entwicklungshilfegeber ( insbesondere die Mitglieder des DAC ) zwar auf gemeinsame Ziele für die Entwicklungshilfe einigen konnten , dann aber nicht in der Lage waren , auch die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel ( wie z . B . eine entsprechende Koordinierung ) vorzusehen . Eine offizielle und institutionalisierte Koordinierung gibt es also nicht , doch sind in einer Reihe von Fällen gewisse Bemühungen um eine Koordinierung zwischen der Europäischen Gemeinschaft , den internationalen Organisationen und den übrigen Geberländern zu verzeichnen .
Je nach Art der Hilfe wird versucht , die Aktionsprogramme aller Beteiligten zu koordinieren oder , was häufiger der Fall ist , Informationen über diese Programme auszutauschen . So nimmt die Kommission im Durchschnitt einmal jährlich an einer Sitzung mit Vertretern der Weltbank teil . Ferner beteiligt sie sich an einigen Beratungsgruppen dieser Bank , die jeweils für bestimmte Regionen oder bestimmte Länder zuständig sind . Ausserdem veranlasst sie ihre Delegationen in einer Reihe von Empfängerländern , die verschiedenen Programme des jeweiligen Landes bei regelmässig stattfindenden Sitzungen zu koordinieren . b ) Sonderfall der Mitfinanzierungen :
In Artikel 98 ( 2 ) des Abkommens Lome II wird erstmals deutlich auf die Notwendigkeit einer Koordinierung zwischen den einzelnen Geldgebern bei Mitfinanzierungsmaßnahmen hingewiesen . Die parallele Finanzierung ( jeder Geldgeber finanziert völlig selbständig einen Teil eines Vorhabens ) und erst recht die gemeinsame Finanzierung ( alle Finanzmittel werden zusammengelegt ) schaffen naturgemäß günstige Voraussetzungen für eine Koordinierung der Hilfen der verschiedenen Geldgeber . Mitfinanzierungen gestatten häufig die Anwendung bewährter und vereinfachter Verfahren , insbesondere dann , wenn eine federführende Stelle bestimmt wird , die die einzelnen Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens koordiniert bzw . die Gesamtverantwortung dafür übernimmt . c ) Koordinierung zwischen Gemeinschaft und Nichtregierungsorganisationen ( NRO ) :
In diesem Bereich hat die Kommission eine Reihe von erfolgreichen Initiativen ergriffen , die dazu geführt haben , daß sich inzwischen 300 europäische NRO im Bemühen um Koordinierung organisiert und zusammengeschlossen haben . Zu diesem Zweck sind die folgenden beiden Gremien geschaffen worden . - die Generalversammlung der NRO , die einmal jährlich unter der Schirmherrschaft der Kommission in Brüssel zusammentritt ; - der aus der Generalversammlung hervorgegangene Verbindungsausschuß , der regelmässig tagt , um Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den NRO und der Europäischen Gemeinschaft zu erörtern .
Seit 1980 haben diese beiden Gremien durch die Einsetzung nationaler NRO-Versammlungen in allen Mitgliedstaaten und durch die Wahl von Delegierten dieser nationalen Versammlungen sowohl in die Generalversammlung als auch in den Verbindungsausschuß an Autorität gewonnen . KOORDINIERUNG DER NAHRUNGSMITTELHILFEN Koordinierung innerhalb der Kommission 16 . Für die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeaktionen sind verschiedene Dienststellen der Generaldirektion Entwicklung ( GD VIII ) und der Generaldirektion Landwirtschaft ( GD VI ) zuständig . Da Vorschriften zur Festlegung verbindlicher Koordinierungsverfahren fehlen , findet die Koordinierung lediglich auf inoffizieller Ebene staat und beschränkt sich auf den Austausch von Informationen oder auf Konsultationen zwischen den zuständigen Dienststellen .
17 . Aus diesem Grund wie auch in Anbetracht des häufig sehr langsamen Informationsflusses zwischen den einzelnen Dienststellen kann es vorkommen , daß innerhalb ein und derselben Generaldirektion keine der für die Verwaltung der Hilfen zuständigen Dienststellen einen wirklichen Gesamtüberblick über alle in einem bestimmten Bereich laufenden Hilfsaktionen besitzt . Koordinierung auf internationaler Ebene 18 . Diese Koordinierung ist im Nahrungsmittelhilfeuebereinkommen ( 3 ) vorgesehen ; nach dessen Artikel III erhält der Nahrungsmittelhilfeausschuß , der aus den Vertretern der Unterzeichnerländer des Übereinkommens besteht ( zu denen auch die EWG und ihre Mitgliedstaaten gehören ) , " von den einen Beitrag leistenden Ländern regelmässig Berichte über Höhe , Zusammensetzung , Verteilung und Bedingungen ihrer Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe nach diesem Übereinkommen " .
In Wirklichkeit werden jedoch die dem Rat unterbreiteten Vorschläge für Nahrungsmittelhilfeprogramme von der Kommission erstellt , ohne daß diese vorher einen direkten Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten oder sonstigen Gebern durchführt . 19 . Die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten wird dadurch besonders erschwert , daß die Verabschiedung der jährlichen Hilfsprogramme der einzelnen Staaten und des Hilfsprogramms der Gemeinschaft zeitlich nicht aufeinander abgestimmt sind . So hat der Rat beispielsweise den die Gemeinschaftsmaßnahmen betreffenden Teil des Durchführungsplans für das Programm 1982 am 26 .
April 1982 verabschiedet , während die Mitgliedstaaten die Informationen über ihre nationalen Maßnahmen erst im Januar 1983 übermittelt haben . 20 . Was allerdings die Planung der Nahrungsmittelhilfe anbelangt , so stammen hier die wichtigsten Informationen von der FAO , die regelmässig ein Dokument mit dem Titel " Global Information and Early Warning on Food and Agriculture " herausgibt . Dieser Bericht enthält nach Empfängerländern untergliederte Angaben über den Bedarf , die laufenden Lieferungen und etwaige Faktoren , die sich auf die vorgesehenen Programme auswirken könnten , doch sind diese Angaben nicht unbedingt vergleichbar , da sie je nach Land aus unterschiedlichen Quellen stammen .
So werden z . B . die Informationen über Bangladesch und Kambodscha vom Vertreter des WEP übermittelt , während bei Pakistan die örtlichen Behörden selbst den jeweiligen Bedarf an Nahrungsmitteln mitteilen . Bei einem Kontrollbesuch in Mauretanien konnte sich der Hof von den sehr befriedigenden Ergebnissen überzeugen , die dank der Einführung eines Verfahrens erzielt worden sind , das eine sehr enge Koordinierung zwischen den wichtigsten Nahrungsmittelhilfegebern ( FAO , WEP , USAID und EWG ) gewährleistet . 21 . Doch selbst wenn die Hilfsaktionen im Zeitpunkt der Planung bis zu einem gewissen Grad koordiniert werden , bringt dies keinerlei praktischen Nutzen , solange die Lieferungen nicht zu zwischen Empfängern und Gebern genau festgelegten Daten erfolgen , sondern beispielsweise - wie der Hof häufig feststellen musste - während der Regenzeit , in der die Waren verfaulen und die Pisten unbefahrbar werden , oder aber erst nach der zu überbrückenden Knappheitssituation vor der neuen Ernte , wenn sämtliche Speicher wieder aufgefuellt sind .
KOORDINIERUNG DER SOFORTHILFEN UND DRINGLICHKEITSHILFEN IN KATASTROPHENFÄLLEN Koordinierung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten 22 . Die Soforthilfen und Dringlichkeiten sind die einzigen Aktionen , für die die Gemeinschaft tatsächlich konkrete Koordinierungsverfahren eingeführt hat . In diesem Bereich wird die Koordinierung durch zwei 1977 vom Rat verabschiedete Entschließungen geregelt . In der ersten Entschließung vom 22 . März 1977 wird bestimmt , daß auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen getroffen werden müssen , um die gemeinschaftlichen und nationalen Katastrophenhilfen sowohl in der Phase der Sofortmaßnahmen als auch in der Phase der kurzfristigen Dringlichkeitshilfen durch eine bessere Sachkenntnis wie auch eine bessere Koordinierung wirkungsvoller zu gestalten .
In der zweiten Entschließung vom 28 . November 1977 werden die Modalitäten für die Koordinierung festgelegt und die Kommission ( Dienststelle " Sofortaktionen " der Generaldirektion Entwicklung ) als Koordinierungsinstanz für die gemeinschaftlichen und nationalen Hilfen bestimmt . 23 . Diese Koordinierung besteht aus folgenden Maßnahmen : - dem Austausch von Informationen : Aus den Ländern , in denen die Kommission Delegationen unterhält , fließen ihr zusätzlich zu den Angaben , die sie von den internationalen Organisationen ( UNDRO , UNHCR , FAO , WEP ) erhält , weitere Informationen zu .
Auch die Mitgliedstaaten übermitteln der Koordinierungsinstanz alle Informationen , die sie von ihren Botschaften in den betreffenden Ländern bekommen ; - der Durchführung gemeinsamer Aktionen : Dabei wird ein Teil der Aktion von der Gemeinschaft und der andere von einem Mitgliedstaat finanziert . So haben beispielsweise bei einer Hilfsaktion für Kenia die Niederlande die Nahrungsmittel geliefert , während die Verteilung von der Gemeinschaft finanziert wurde . In der Praxis wird diese Koordinierung entweder auf Sitzungen , zu denen die Koordinierungsinstanz ihre Korrespondenten in den nationalen Verwaltungsbehörden einberuft , oder mittels Konsultationen per Telefon oder per Fernschreiber vorgenommen .
24 . Der Hof hat festgestellt , daß die Wirksamheit und Schnelligkeit der Sofortaktionen durch dieses Koordinierungsverfahren tatsächlich gesteigert werden konnte . Diese Tatsache wird von den zuständigen Verwaltungsstellen in den Mitgliedstaaten bestätigt . Es ist allerdings bedauerlich , daß sich diese Koordinierungsmaßnahmen auf die EWG und ihre Mitgliedstaaten beschränkt . Koordinierung zwischen Gemeinschaft und sonstigen Gebern 25 . In diesem Bereich ist die Koordinierung äusserst mangelhaft , was vor allem auf die Aufteilung der Zuständigkeit für Soforthilfen und Dringlichkeitshilfen auf verschiedene internationale Organisationen zurückzuführen ist .
So verbreitet das UNDRO Informationen über die Situation der von Naturkatastrophen betroffenen Länder ; das UNHCR hat die gleiche Aufgabe und organisiert ausserdem Maßnahmen zugunsten der Opfer von Verstössen gegen die Menschlichkeit ( Flüchtlinge ) ; die FAO und das WEP schließlich sind zuständig für den Bereich der Nahrungsmittelsoforthilfen . Die Kommission , die die vom UNDRO verbreiteten Informationen erhält und für bestimmte Aktionen Mittel an das UNHCR überweist , bemüht sich nicht um eine direkte Koordinierung mit diesen beiden UN-Unterorganisationen . Das gleiche gilt für die Koordinierung mit sonstigen Gebern wie den Vereinigten Staaten oder Kanada .
Diese erfolgt im allgemeinen über die genannten UN-Organisationen . Nur in bestimmten Einzelfällen kam es zu direkten Kontakten , z . B . zwischen der Kommission und den Vereinigten Staaten bei den Hilfen für Kambodscha . SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 26 . Die mangelnde Koordinierung der Hilfen zugunsten von Drittländern ist in erster Linie auf folgende drei Gründe zurückzuführen : - unzulängliche gegenseitige Information der vorschiedenen Geber über Konzeption , Zeitplan und Durchführungsmodalitäten der von ihnen gleichzeitig im gleichen geographischen Raum geplanten Vorhaben ; - unzureichende Auswertung der guten oder schlechten Erfahrungen , die bei früher durchgeführten Vorhaben gleicher oder ähnlicher Art gewonnen werden konnten ; - mangelnde gegenseitige Abstimmung der einzelnen Aktionen aufgrund der Vielzahl der Entscheidungsinstanzen .
27 . Alle diese Mängel könnten in der Phase der Vorbereitung und Organisation der verschiedenen Hilfsmaßnahmen dadurch behoben werden , daß möglichst umfassende Informationen in Form von allgemeinen Dateien zusammengestellt werden , die ohne grossen Kostenaufwand in den bereits existierenden Rechenzentren der nationalen und internationalen Hilfsorganisationen geschaffen werden könnten . 28 . Die Kommission könnte alle von den Mitgliedstaaten und deren wichtigsten Finanzinstituten vorgesehenen Hilfsprogramme sammeln und dafür Sorge tragen , daß die Identifikationspapiere über die beschlossenen oder laufenden Aktionen ständig auf dem neuesten Stand gehalten und an alle zuständigen europäischen und internationalen Instanzen verteilt werden .
29 . Eine weitere grundlegende Verbesserung würde darin bestehen , sämtliche der Kommission , der EIB , den Mitgliedstaaten und sonstigen Gebern bekannten Bewertungselemente zu sammeln und in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu erfassen . Die Schaffung einer solchen Datenbank nach dem Vorbild einer entsprechenden , kürzlich von der Weltbank ergriffenen Initiative würde es auf längere Sicht ermöglichen , den mit den Ausarbeitung neuer Projekte betrauten Instanzen regelrechte Projektkataloge an die Hand zu geben , in denen die in der Vergangenheit bei gleichartigen Projekten gewonnen Erfahrungen analysiert und verglichen werden .
30 . Um dem auf die Vielzahl von Entscheidungsinstanzen zurückzufuel * enden Mangel an gegenseitiger Abstimmung zwischen den einzelnen Aktionen abzuhelfen , sollten sich die für Hilfsprojekte zuständigen Gemeinschaftsdienststellen ausserdem bemühen , die den Empfängerländern im Rahmen eines bestimmten Vorhabens auferlegten Verpflichtungen in Form von finanziellen oder administrativen Leistungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren . In einzelnen Fällen ist es vorteilhafter , die cif-Kosten für eine Nahrungsmittelhilfelieferung zu übernehmen , als die Kosten für den Seetransport dem Empfänger aufzuerlegen und damit das Risiko einzugehen , daß die Hilfsgüter lange Zeit im Verlade - oder Bestimmungshafen liegenbleiben .
31 . Das gleiche gilt für die häufig ziemlich geringfügigen Arbeiten , die vom Empfängerstaat im Zusammenhang mit einem Gemeinschaftsvorhaben ausgeführt werden sollen . Nur allzu oft verhindern strukturelle Schwächen im Verwaltungs - oder Finanzapparat eines Empfängerstaats die Inbetriebnahme kostspieliger Projekte von grösster gesellschafts - oder gesundheitspolitischer Bedeutung , nur weil der Empfängerstaat einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen ist . 32 . Bei Großvorhaben , die die Beteiligung mehrerer Geldgeber erfordern , hat die praktische Erfahrung gezeigt , daß es von Nutzen ist , einen für die Koordinierung der verschiedenen Operationen verantwortlichen Projektleiter zu bestimmen ; dieses Verfahren ist beispielsweise mit Erfolg bei mehreren Vorhaben in Afrika , bei denen die Kommission diese Funktion ausübte , sowie bei einer Reihe von Projekten in Asien , bei denen die Weltbank diese Rolle übernahm , praktiziert worden .
33 . Das folgende Beispiel zeigt , daß eine wirksame Koordinierung durchaus möglich ist , wenn alle beteiligten Instanzen auf der Grundlage von allseits bekannten Informationen zusammenarbeiten . In Mauretanien existiert auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe seit 1974 eine aus mehreren Geberinstanzen ( EWG , FAO , WEP und USAID ) bestehende Arbeitsgruppe , die alljährlich in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden einen Bericht über die land - , forst - und weidewirtschaftliche Situation des Landes erstellet . Seit 1981 führt das " Office Mauritanien des Céréales " ausserdem wöchentliche Informationssitzungen durch , an denen alle Geberorganisationen teilnehmen können und bei denen folgende Informationen gegeben werden :
Finanzsituation , Transportkosten , Lagerbestandssituation nach Lagerorten , Erzeugerpreise usw . 34 . Diese mustergültige Koordinierung , die auf rein informeller Basis stattfindet und ausschließlich dem Streben der örtlichen Vertreter der Geberorganisationen nach grösserer Wirksamkeit zu verdanken ist , sollte auch auf andere Beihilfearten und Empfängerländer ausgedehnt werden , wobei sie allerdings verbindlicheren Charakter erhalten müsste , um ihr Fortbestehen ungeachtet der jeweils zuständigen Personen zu gewährleisten . 35 . Eine bessere Koordinierung würde in erster Linie und unmittelbar den Entwicklungsländern selbst zugute kommen , da dadurch die Kosten für die Vorhaben gesenkt und die Durchführungsfristen verkürzt und damit Zahl und Umfang dieser Vorhaben erhöht werden könnten .
Der Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 14 . März 1984 angenommen . Luxemburg , den 29 . März 1984 Für den Rechnungshof Pierre LELONG Präsident ( 1 ) Die Bedeutung der Abkürzungen wird in der Anlage I zu diesem Bericht erläutert . ( 2 ) Artikel 98 Im Einvernehmen mit den Beteiligten und unbeschadet der eigenen Vorschriften der einzelnen Finanzierungseinrichtungen wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen Geldgeber wählend der Planung und Durchführung des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktionsprogramms für die erforderliche Harmonisierung und Koordinierung gesorgt , damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzuführenden Verfahren nich zu groß wird und diese Verfahren flexibler gestaltet werden können .
( 3 ) Beschluß des Rates vom 17 . März 1970 - ABl . Nr . L 66 vom 23 . März 1970 . ANLAGE ABKÜRZUNGEN AKP * Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean * DAC * Ausschuß für Entwicklungshilfe ( ÖCD ) * EEF * Europäischer Entwicklungsfonds * EGZ * Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit * EIB * Europäische Investitionsbank * FAC * Fonds d'Aide et de Coopération ( Frankreich ) * FAO * Ernährungs - und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen * IBRD * Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( Weltbank ) * IFAD * Internationaler Agrarentwicklungsfonds * KfW * Kreditanstalt für Wiederaufbau ( Bundesrepublik Deutschland ) * ÖCD * Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung * OPEC * Organisation der Erdöl exportierenden Länder * UNDP * Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen * UNDRO * Büro der Vereinten Nationen für Katastrophenhilfe * UNHCR * Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen * USAID * United States Agency for International Development * WEP * Welternährungsprogramm * KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANTWORTEN DER KOMMISSION Der Rechnungshof weist bereits in der Einleitung zu seinem Bericht darauf hin , daß seine Bemerkungen sich auf die Koordinierung zwischen den verschiedenen Entwicklungshilfegebern beziehen und zitiert zu Recht eine Entschließung des Ausschusses für Entwicklungshilfe ( DAC-ÖCD ) , um deren Anwendung die Kommission stets bemüht war .
Somit sind zwar die in diesem Bericht enthaltenen Ausführungen über die Abstimmung der Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten , der Drittländern und sonstiger internationaler Organisationen sehr wohl auf der Ebene der Koordinierung zwischen Entwicklungshilfegebern angesiedelt , doch meint die Kommission , daß Fragen wie die Koordinierung zwischen den Dienststellen der Kommission mit der EGZ oder der EIB in einen ganz anderen Bereich gehören , nämlich in den der internen Koordinierung , da es sich hierbei ja nicht um verschiedene Entwicklungshilfegeber innerhalb der Gemeinschaft handelt ; das gleiche gilt auch für die Koordinierung zwischen der Kommission und den Empfängerländern , wo es um die Abstimmung von Gebern und Empfängern der Hilfe geht .
Die Kommission bezweifelt , ob es zweckmässig ist , Fragen von so unterschiedlicher Art in ein und demselben Bericht abzuhandeln , und weist darauf hin , daß viele dieser Bemerkungen , insbesondere zur Arbeitsweise der für die Abwicklung der Hilfe zuständigen innergemeinschaftlichen Organe , zu denen gehören , die - was ganz normal ist - regelmässig in diesbezueglichen Schreiben der Sektoren des Rechnungshofes oder sogar in seinem Jahresbericht formuliert werden . Eine ganze Reihe der in diesem Sonderbericht enthaltenen Bemerkungen waren im übrigen bereits in anderen Berichten des Rechnungshofes enthalten , zuletzt im Jahresbericht für 1982 .
Wiederholte gezielte Beanstandungen dieser Art sind in den Jahresberichten durchaus angebracht ; in diesem Rahmen hatte die Kommission auch bereits mehrfach Gelegenheit zur Beantwortung . Die Kommission hält einige allgemeine Erläuterungen zu den verschiedenen Aspekten der Koordinierung zwischen den Entwicklungshilfegebern für angezeigt , da sich hier offensichtlich einige Mißverständnisse eingeschlichen haben . Der Bericht des Rechnungshofes könnte nämlich einem nichtinformierten Leser die Vermutung nahelegen , daß weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten noch die anderen Geldgeber etwas zur Koordinierung der Hilfen unternehmen .
Zweifellos kann die Koordinierung der Hilfen verbessert werden , und es trifft zu , daß die Entschließung des Rates von 1974 über die Harmonisierung und Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten im Bereich der Zusammenarbeit in der Praxis nicht die gewünschten Ergebnisse gebracht hat . Seither wurden jedoch zahlreiche Maßnahmen getroffen , um die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den anderen Geldgebern zu verbessern . Um ein vollständigeres Bild von den verschiedenen Formen der Koordinierung zwischen den Entwicklungshilfegebern zu vermitteln , wird die Kommission im folgenden das Funktionieren dieser durchaus realen Koordinierung und ihrer weiteren Entwicklung knapp , aber konkret beschreiben .
I . Koordinierung mit den Mitgliedstaaten Die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten vollzieht sich auf vier Ebenen : 1 . ganz allgemein im Rahmen der für Entwicklungsfragen zuständigen Gruppen des Rates oder der Beratenden Ausschüsse : Gruppen für die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen , AKP , AKP-FIN , Mittelmeerraum , Ausschuß Artikel 113 , Programmierungsausschuß , Finanzierungsausschüsse ( EEF , nichtassoziierte Entwicklungsländer , MMI ) ; 2 . auf der Ebene der konkreten Durchführung der Maßnahmen . Hier kommen sie zum Ausdruck in - einem Informationsaustausch über die identifizierten Vorhaben , auch wenn , wie der Rechnungshof betont , die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist ; - häufigen und regelmässig stattfindenden Zusammenkünften zwischen den Delegationen der Kommission und den Vertretungen der Mitgliedstaaten vor Ort ; - regelmässigen oder punktüllen Sitzungen , die zumeist auf Initiative der Kommission einberufen werden , um die Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Aktionen oder Programmen zu lösen , mit deren Abwicklung Organisationen beauftragt sind , die einen Auftrag für die Kommission zu erfuellen haben ( auf dem Gebiet der Ausbildung , der kommerziellen Veranstaltungen , der Nichtregierungsorganisationen usw . ) ; - der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Bewertung der Gemeinschaftshilfe , insbesondere , wenn zusammen mit den Evaluierungssachverständigen der einzelnen Mitgliedstaaten die Grundsätze ausgearbeitet werden , die auf den sektoralen Evaluierungen basieren , die von der Kommission nunmehr systematisch durchgeführt werden ;
3 . auf der Ebene der Analyse und der Maßnahmen , die mit allen oder einigen Mitgliedstaaten für bestimmte Problemgebiete oder vorrangige Bereiche durchgeführt werden . Die Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme im südlichen Afrika ( SADCC : Konferenz von Maseru ) , bei der Verwirklichung der komplexen " Transportrouten " in Ostafrika und vor allem im Rahmen der Definition und Unterstützung von Ernährungsstrategien in den vier Testländern , in denen sie erprobt werden , sind besonders anschauliche Beispiele für diese Koordinierungsebene ; 4 . auf der Ebene der regelinässig stattfindenden allgemeinen Koordinierungssitzungen mit der jeweiligen bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten ( Ministerien für Zusammenarbeit ) .
Diese Sitzungen dienen in der Regel dazu , Informationen über den Stand der Durchführung der jeweiligen Programme auf dem Gebiet der finanziellen und technischen Hilfe auszutauschen , ferner Mittel und Wege zu finden , um die Zusammenarbeit aktiver und operationeller zu gestalten ( so wurde zum Beispiel vor kurzem in Italien die Möglichkeit geprüft , zwischen der Kommission und der italienischen Regierung ein globales Mitfinanzierungsabkommen zu schließen ) und schließlich die Vorhaben und Programme zu erörtern , die für beide Seiten von Interesse sind . Die letzte Sitzung dieser Art fand im Mai 1983 mit den italienischen Behörden statt .
Ihr war im April 1983 eine Koordinierungssitzung mit der belgischen bilateralen Hilfe vorausgegangen . Ausserdem soll noch eine Koordinierungssitzung mit den niederländischen Behörden stattfinden . II . Koordinierung mit den anderen Entwicklungshilfegebern Die Feststellung der Rechnungshofes , daß die Koordinierung zwischen der Kommission und den anderen Entwicklungshilfegebern überhaupt nicht geregelt ist , trifft zu . Die Tatsache , daß es keine einschlägige Regelung gibt , hat die Kommission nicht an einer intensiven Koordinierung mit den meisten bilateralen und multilateralen Geldgebern gehindert ( 1 ) .
1 . Bevorzugter Partner der Kommission ist zweifellos die Weltbank , mit der in grösseren Zeitabständen auf politischer Ebene , regelmässiger auf der Ebene der Dienststellen und laufend auf der Ebene der Delegation der Kommission in Washington Kontakte bestehen . Unabhängig davon kommt die Koordinierung zwischen der Kommission und der Bank auch in dem Informationsaustausch zum Ausdruck , der zwischen den beiden Institutionen eingerichtet wurde . So erhält die Kommission die makro-ökonomischen Berichte , die sektoralen Analysen , die Finanzierungsvorschläge und sogar die Evaluierungsberichte der Bank .
2 . Die Bank ist zwar der bevorzugte , aber nicht der ausschließliche Partner . So hat die Kommission insbesondere seit dem zweiten Ölschock eine aktive Koordinierungspolitik mit den Entwicklungsorganisationen der erdölproduzierenden arabischen Länder betrieben . Seither - und das wird im Bericht nicht erwähnt - hat die * hl der politischen und technischen Zusammenkünfte zwischen den verschiedenen arabischen Fonds und der Kommission zugenommen . - Auf politischer Ebene finden regelmässig Zusammenkünfte auf höchster Ebene zwischen dem für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied und den führenden Persönlichkeiten der meisten Fonds statt ( Arab Funds :
Juni 1980 und Juni 1982 ; OPEC : Januar 1982 , BADEA : Oktober 1981 , Mai 1982 , Juni 1983 ) . - Auf technischer Ebene finden abgesehen von dem Informationsaustausch über die identifizierten oder finanzierten Vorhaben Koordinierungssitzungen statt ( im Prinzip jährlich ) , in denen bestimmte Probleme von allgemeinem Interesse und im Bereich der sektoralen Politik sowie Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Vorhaben erörtert werden . Die letzte Sitzung dieser Art fand im Juni 1983 in Brüssel zwischen der Kommission ( und der EIB ) einerseits und den Fonds von Saudi-Arabien , Kuwait , Abu Dhabi , der OPEC , der BADEA und dem FADES andererseits statt .
Spezifischere Sitzungen werden ebenfalls abgehalten , um besondere Probleme wie beispielsweise die Harmonisierung der Verfahren zu erörtern . Zwei Sitzungen dieser Art haben bereits in Kuwait zwischen der Kommission und den meisten arabischen Fonds stattgefunden - erörtert wurden so präzise und verschiedenartige Fragen wie die Vorschriften über die Finanzierungswürdigkeit , den Vergleich der Angebote , die Schlichtung , die Vertrags - , Zahlungs - und Bürgschaftsbedingungen , usw . - , so daß künftig kein Verfahrenshindernis der gemeinsamen Finanzierung eines Vorhabens durch die arabischen Fonds und die Kommission im Wege stehen kann .
Schließlich findet die europäisch-arabische Koordinierung an Ort und Stelle , d . h . im Rahmen von Sitzungen aller an einem bestimmten Vorhaben beteiligten Geldgeber statt . 3 . Die Koordinierungsbemühungen der Kommission beschränken sich nicht auf die Weltbank und die arabischen Fonds . Gleichartige Sitzungen wurden auch mit den wichtigsten anderen Geldgebern abgehalten : Kanada ( 2 Sitzungen ) , Vereinigte Staaten ( 3 Sitzungen ) , Schweden ( 5 Sitzungen ) , Norwegen , Japan , Australien , Afrikanische Entwicklungsbank , Asiatische Entwicklungsbank usw . III . Koordinierung der Nahrungsmittelhilfeaktionen Die Kommission hat die Erfahrung gemacht , daß die direkt von den antragstellenden Mitgliedstaaten übermittelten Daten sehr uneinheitlich sind ; daher stützt sie sich tatsächlich bei der Erstellung der Zuweisungsvorschläge weitgehend auf die Veröffentlichungen entnommenen oder bei direkten Kontakten ermittelten Angaben der FAO , da die von dieser Organisation ausgearbeiteten Zahlen eine gewisse Homogenität gewährleisten , auch wenn sie mitunter aus unterschiedlichen Quellen stammen .
Die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Vorschläge der Kommission . Bisher hatte die Kommission darauf bestanden , daß die Mitgliedstaaten ein globales Schema ( Gemeinschaftsmaßnahmen und einzelstaatliche Maßnahmen ) aufstellen ; diese Praxis musste jedoch aufgegeben werden , weil die einzelstaatlichen Programme nicht immer verfügbar sind , wenn die Kommission ihre Vorschläge vorlegt . Im Falle der anderen Geber , mit denen die Kommission regelmässig Kontakte unterhält , wurde festgestellt , daß eine Koordinierung von Fall zu Fall und ausnahmsweise möglich ist , wie zum Beispiel in Mauretanien .
Angesichts der ohnehin schon recht langen Fristen für die Beschlußfassungsverfahren innerhalb der Gemeinschaft können die Zuweisungsbeschlüsse der anderen Geber nicht immer abgewartet werden . Was die Termine für die Lieferung der Waren anbelangt , so versucht die Kommission nach Möglichkeit , die Lieferung in die günstigste Jahreszeit zu legen ; es kann jedoch vorkommen , daß Verzögerungen auftreten , weil Erzeugnisse auf dem Markt nicht erhältlich sind oder für gewisse Bestimmungsorte vorübergehend Transportschwierigkeiten bestehen . Die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe wird in der Weise organisiert , daß gleichzeitig den Erfordernissen einer komplexen Verwaltung ( Dienststellen der Kommission , einzelstaatliche Interventionsstellen ) und den im Welthandel üblichen Handelsvorschriften Rechnung getragen wird .
Trotz dieser Komplexität bemüht sich die Kommission um eine enge Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfeempfänger . Auch werden die verschiedenen beteiligten Parteien im Prinzip über die einzelnen Phasen einer Aktion unterrichtet . Bei der Einführung neuer Vorschriften versäumt die Kommission es nicht , den Informationsfluß weiter zu verbessern . So wurden im Rahmen der ab 1 . August 1983 für Milcherzeugnisse geltenden neuen Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 die Kontakte nicht nur zwischen Auftragnehmern und Begünstigten , sondern auch auf allen Ebenen des Informationskreislaufs verbessert .
Zur Zeit wird eine rechnergestützte Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe erwogen ; sie Lönnte zu einer weiterreichenden Systematisierung der Informationen führen . IV . Schlußfolgerungen Die Kommission für ihren Teil hält die Situation keineswegs für perfekt . Es müssen noch viele Fortschritte erzielt werden , denn das derzeitige System weist nach wie vor Schwachstellen auf . Daher wird die Kommission alles in ihren Kräften Stehende tun , um die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern zu verbessern . Sie wird dies im Bewusstsein der Schwierigkeiten und Grenzen dieser Aktion , aber auch in dem Bestreben tun , die von ihr vorgeschlagene neue Entwicklungspolitik zum Erfolg zu führen .
Der Dialog mit den AKP-Staaten über die Politik und die Unterstützung der daraus folgenden sektoralen Politiken werden um so mehr Aussichten auf Erfolg haben , als die Finanzmasse , die zu investieren die Gemeinschaft bereit ist , für die Partnerländer hinlänglich attraktiv sein wird . Eine weitreichende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten , die sich in der Verpflichtung einzelner Mitgliedstaaten , neben der Kommission diese oder jene sektorale Politik zu unterstützen , niederschlagen würde , wäre für die AKP-Staaten selbstverständlich ein Anreiz , eine solche Politik zu konzipieren .
Es geht nicht darum , zu einem gemeinsamen entwicklungspolitischen Konzept für die Gesamtheit der Gemeinschaftshilfen zu gelangen , sondern eine wirkliche Komplementarität der Kooperationsmaßnahmen im Dienste der sektoralen Politik zu erreichen , die von anderen Geldgebern unterstützt werden sollte , so oft dies möglich ist . ( 1 ) Im übrigen ist es völlig normal , daß keine Regelung existiert . Der Rat kann Regeln festlegen , die für die Kommission verbindlich sind ; gegenüber nicht der Gemeinschaft angehörenden Drittländern oder internationalen Organisationen hätte er diese Möglichkeit natürlich nicht .