Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu den sozialen Aspekten der Energiepolitik und der Eisen- und Stahlpolitik (in der 244. Vollsitzung vom 20. und 21. September 1984 einstimmig angenommen) Amtsblatt Nr. C 279 vom 19/10/1984 S. 0003 - 0003 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS zu den sozialen Aspekten der Energiepolitik und der Eisen - und Stahlpolitik ( in der 244 . Vollsitzung vom 20 . und 21 . September 1984 einstimmig angenommen ) ( 84/C 279/03 ) DER BERATENDE AUSSCHUSS - nach Anhörung des Berichtes seines Unterausschusses für Arbeitsfragen , der am 14 . Juni 1984 tagte , um die sozialen Aspekte der Themen zu untersuchen , die auf der 242 .
Vollsitzung vom 17 . Mai 1984 diskutiert wurden . Diese Themen waren : - gemeinschaftliche Energiepolitik , - Aktualisierung der Allgemeinen Ziele Stahl , - Fortschritte in der gemeinschaftlichen Umstrukturierungspolitik in der Eisen - und Stahlindustrie , - Anwendung des Beihilfenkodex , erneuert seine Sorge , die er bereits früher geäussert hat , über : - die Freisetzung von Arbeitskräften als Folge der Umstrukturierung der Eisen - und Stahlindustrie und der Kohleindustrie , - die ständige Verschlechterung der regionalen Industriestrukturen in den Gebieten , in denen diese Industrien oft überwiegen , - die menschlichen Tragödien , die sich aus dem Vorhandensein von 12 Millionen Arbeitslosen in der Gemeinschaft ergeben , anerkennt sowohl die Anstrengungen , die die Kommission seit 1983 mit einer Reihe von Vorschlägen für Sozial - und Umstellungsmaßnahmen mit dem Ziel unternommen hat , die sozialen Folgen der Umstrukturierung in den Eisen - und Stahlrevieren zu mindern als auch die Bereitstellung zusätzlicher Sozialhilfe für den Kohlesektor , verweist auf seine Entschließung vom 18 .
Februar 1983 ( 1 ) zu den sozialen Aspekten der Allgemeinen Ziele Stahl 1985 , die einstimmig angenommen wurde - 1 . fordert in aller Form die Kommission auf , erneut beim Europäischen Parlament und beim Rat darauf zu dringen , daß dem Haushaltsplan der EGKS jährlich für den Zeitraum von 1984 bis 1986 sowohl die erforderlichen Mittel zugewiesen werden , um ihr die Verwirklichung des Sozialpakets Nr . 2 für die Eisen - und Stahlindustrie in dem vorgesehenen und zugestandenen Umfang , nämlich in Höhe von 300 Mill . ECU , zu ermöglichen als auch jeweils weitere 60 Mill . ECU für die Jahre 1985 und 1986 , die von der Kommission bereits angefordert wurden , zusätzlich zu den für 1984 bereits bewilligten 60 Mill .
ECU , für Sozialmaßnahmen für Arbeiter im Kohlenbergbau bereitzustellen ; 2 . fordert zusätzliche Mittel für den Regional - und den Sozialfonds vorzusehen , um eine optimale Nutzung dieser Gemeinschaftsinstrumente sicherzustellen , mit dem Ziele neuer Initiativen , insbesondere in den Regionen , die von der Umstrukturierung in der Eisen - und Stahlindustrie und der Kohleindustrie betroffen sind ; 3 . fordert ein noch dynamischeres und besser angepasstes Vorgehen im Hinblick auf Gemeinschaftsdarlehen ( EGKS , EIB , NGI ) für innovative und Arbeitsplätze schaffende Entwicklungen in den betroffenen Regionen , unabhängig davon , ob es sich um direkte Darlehen oder Globaldarlehen handelt , wobei letztere insbesondere für Klein - und Mittelbetriebe bestimmt sind ;
4 . fordert , im Hinblick auf die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit , die Intensivierung des sozialen Dialogs in den Gemischten Ausschüssen , die zu diesem Zweck eingesetzt wurden , wobei sowohl die Sorgen , dargelegt in der Entschließung vom 18 . Februar 1983 , als auch alle neuen sozialen Aspekte der Umstrukturierung in der Eisen - und Stahlindustrie und im Bereich der Kohle zu berücksichtigen sind ; 5 . fordert seinen Präsidenten auf , der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die vorliegende Entschließung , unter nochmaliger Vorlage der Entschließung vom 18 . Februar 1983 , mit der Bitte zu übermitteln , sie zur weiteren Verbreitung an den Ratspräsidenten und den Präsidenten des Europäischen Parlaments sowie an dessen Ausschuß für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung weiterzuleiten .
( 1 ) ABl . Nr . C 72 vom 17 . 3 . 1983 . Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3420/83 des Rates vom 14 . November 1983 ( 84/C 279/04 ) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3420/83 des Rates vom 14 . November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern ( 1 ) hat die Kommission folgende Änderungen der in Italien gegenüber der Tschechoslowakei angewandten Einfuhrregelung mit Wirkung vom 16 . Oktober 1984 beschlossen : - Einmalige Eröffnung , für 1984 , von Kontingenten für die Einfuhr von : - Rohaluminium , nicht legiert ( GZT 76.01 ex A ) * 300 Tonnen * - Rohaluminium , legiert ( GZT 76.01 ex A ) * 300 Tonnen . * ( 1 ) ABl .
Nr . L 346 vom 8 . 12 . 1983 , S . 6 . Mitteilungen der Kommission gemäß Artikel 115 des EWG-Vertrags ( 84/C 279/05 ) Mit Entscheidung vom 16 . Oktober 1984 hat die Kommission die Italienische Republik ermächtigt , Wälzlager ( Kugel - und Nadellager aller Art ) , Tarifnummer 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Japan , die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden , von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Die Entscheidung ist vom 7 . Oktober 1984 bis zum 31 . Dezember 1984 anwendbar . Mit Entscheidung vom 16 . Oktober 1984 hat die Kommission Irland ermächtigt , Blusen und Hemdblusen aus Gewirken , Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B II , Kategorie 7 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung aus den Philippinen , die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden , von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen .
Die Entscheidung ist vom 4 . Oktober 1984 bis zum 31 . Dezember 1984 anwendbar . Mit Entscheidung vom 16 . Oktober 1984 hat die Kommission Irland ermächtigt , Oberkleidung für Männer und Knaben , Tarifstelle 61.01 B , Kategorie 16 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hong-Kong , die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden , von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Die Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung bis zum 31 . Dezember 1984 anwendbar .