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85/636/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 84/520/EWG betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31985D0636
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1985-12-20
In force since
1985-12-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

85/636/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 84/520/EWG betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0052 - 0053 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 84/520/EWG betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/636/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1889/84 des Rates vom 26. Juni 1984 betreffend die Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), insbesondere auf Artikel 4, nach Stellungnahme des in Artikel 7 der obengenannten Verordnung erwähnten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Begrenzung der gemeinschaftlichen Beihilfe auf maximal 60 % der Ausgaben benötigt für bestimmte Vorhaben eine Anpassung der für diese Vorhaben durch Entscheidung 84/520/EWG der Kommission (2) gebilligten Beihilfen. Der Gesamtbetrag der Beihilfe bleibt unverändert. Die in der nämlichen Verordnung genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der Anhang zur Entscheidung 84/520/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1985 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 4. (2) ABl. Nr. L 290 vom 7. 11. 1984, S. 25.

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