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85/64/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung

CELEX
31985H0064
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1984-12-20
In force since
1985-01-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

85/64/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1985 S. 0027 - 0027 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0135 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0135 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1984 zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung (85/64/EWG) I 1. Eine wachsende Zahl junger Menschen geht als Au-pairs ins Ausland und trägt so zur internationalen Verständigung bei, da Fremdsprachen erlernt und andere Kulturkreise entdeckt werden.

2. Der Schutz der Personen, di einer Au-Pair-Beschäftigung nachgehen, weist zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhebliche Unterschiede auf, was zu einer Vielzahl von Problemen führt, die sowohl durch eine unzureichende Unterrichtung der Betroffenen (Au-pairs und Gastfamilien) als auch durch das Fehlen genau festgelegter und einheitlicher Bestimmungen entstehen können. 3. Eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Au-pair-Beschäftigung trägt dazu bei, die Lebens-, Unterrichts-, Arbeits- und Aufnahmebedingungen der Au-Pair zu verbessern und entspricht so dem allgemeinen Vertragsziel, eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im sozialen Bereich zu fördern.

4. Die Au-pair-Beschäftigten stellen eine Sondergruppe dar, da sie zugleich als Arbeitnehmer und als Studenten zu betrachten sind. Deshalb sind für diese Gruppe geeignete Bestimmungen vorzusehen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-pair-Beschäftigung zur Kenntnis. Ihrer Ansicht nach ist dieses Abkommen geeignet, um auf europäischer Ebene die rechtliche Stellung der Au-pair-Beschäftigten zu regeln, indem Grundnormen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung und die Rechte und Pflichten der Gastfamilie bzw. des Au-pair-Beschäftigten festgelgt und einzelstaatliche Beratungs- und Informationsstellen eingerichtet werden.

II Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Artikel 118 des Vertrags, in dem die Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen als Aufgaben der Kommission vorgegeben werden, empfiehlt diese den Mitgliedstaaten, das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-pair-Beschäftigung umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen ist und die Kommission davon umgehend zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung dieser Empfehlung in den zwei auf ihre Annahme folgenden Jahre treffen werden. Brüssel, den 20. Dezember 1984 Für die Kommission Ivor RICHARD Mitglied der Kommission

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