85/111/EWG: Empfehlung der Kommission vom 15. Januar 1985 betreffend das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuIPRÜ) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 044 vom 14/02/1985 S. 0042 - 0043 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 15. Januar 1985 betreffend das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuIPRÜ) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/111/EWG) I Das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuIPRÜ) ist von allen zehn Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterzeichnet worden, und zwar am 19.
Juni 1980 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und den Niederlanden, am 10. März 1981 von Dänemark, am 7. Dezember 1981 vom Vereinigten Königreich; am 10. April 1984 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen über den Beitritt Griechenlands zum EuIPRÜ unterzeichnet. Das EuIPRÜ bildet den ersten Schritt zu der Vereinheitlichung und der Kodifizierung allgemeiner Kollisionsnormen auf dem Gebiet des Zivilrechts in der Gemeinschaft. Diese Vereinheitlichung dient dazu, die Rechtsfindung zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Sie soll ausserdem gewährleisten, daß alle Gerichte innerhalb der Gemeinschaft auf denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien stets dasselbe materielle Recht anwenden. Soweit die Parteien zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten wählen können, soll diese Wahl nicht die Frage präjudizieren, nach welchem materiellen Recht der Rechtsstreit zu entscheiden ist. Es geht also darum, das sogenannte »forum shopping" zu verhindern. Das EuIPRÜ ist damit eine folgerichtige Ergänzung der mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) begonnenen Rechtsvereinheitlichung.
II Das EuIPRÜ schafft für vertragliche Schuldverhältnisse einheitliche Kollisionsnormen innerhalb der Gemeinschaft. Seine Vorschriften haben einheitsrechtlichen Charakter. Dieser ergibt sich aus der Präambel, die den Wunsch der Mitgliedstaaten ausspricht, »die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen" und »einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen".
Titel II des EuIPRÜ trägt folgerichtig die Überschrift »Einheitliche Bestimmungen". Artikel 25 EuIPRÜ sieht Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten vor, wenn ein Vertragsstaat der Auffassung ist, »daß die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluß anderer . . . Übereinkommen gefährdet ist". Schließlich heisst es in der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juni 1980 zum EuIPRÜ, daß die durch das EuIPRÜ angestrebte Einheitlichkeit nicht durch unterschiedliche Auslegung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus lässt sich die Verpflichtung für alle Vertragsstaaten ableiten, das EuIPRÜ in der Weise in das innerstaatliche Recht zu übernehmen, die dieser einheitsrechtlichen Natur des EuIPRÜ als gemeinsamer Rechtsquelle entspricht.
Die einheitliche Auslegung ist nur dann möglich, wenn die Gerichte der Vertragsstaaten die Vorschriften des EuIPRÜ als allen Vertragsstaaten gemeinsame Normen erkennen und anwenden können. Nach Auffassung der Kommission sind die Vertragsstaaten verpflichtet, das EuIPRÜ in der Weise in Kraft zu setzen, daß dies möglich ist. Würde das EuIPRÜ nur dann mittelbar zur Auslegung herangezogen werden können, wenn die Auslegung des zu seiner Ausführung erlassenen Rechts zweifelhaft erscheint, so würde dies dem einheitsrechtlichen Charakter des EuIPRÜ widersprechen. Die in der Bundesrepublik Deutschland geplante Inkraftsetzung des EuIPRÜ würde, wenn sie nach Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs des Gesetzes zum EuIPRÜ (EGBGB-E/Bundestagsdrucksache 10/503) erfolgte, die unmittelbare Anwendung der in Artikel 1 bis 21 EuIPRÜ) enthaltenen Vorschriften ausschließen.
Ausserdem würde die Eingliederung dieser europäischen Vorschriften in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unter Änderungen, Auslassungen und Anpassungen an die Systematik des deutschen Einführungsgesetzes zur Auflösung eines für alle der Gemeinschaft angehörenden Staaten einheitlichen und gemeinsamen Regelwerkes führen. Nach Artikel 36 EGBGB-E sollen die deutschen Gerichte den internationalen Charakter der dem EuIPRÜ entsprechenden Vorschriften beachten. Diese Vorschrift ist Artikel 18 EuIPRÜ nachgebildet und lautet: »Artikel 36 Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels ist dem internationalen Charakter der Regelungen und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Regelungen in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 19.
Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBL. . . . II S. . . .) zu erreichen." Artikel 36 erlaubt nicht die Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus Artikel 1 bis 21 des EuIPRÜ ergeben, für welche die unmittelbare Anwendung nach Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes ausgeschlossen ist. Mehrere Vorschriften des EuIPRÜ, die in Artikel 1 bis 21 enthalten sind, werden nicht in das EGBGB-E übernommen, z. B. Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b), d), g) und h) (Anwendungsbereich), Artikel 20 (Vorrang des Gemeinschaftsrechts) und Artikel 21 (Verhältnis zu anderen Übereinkommen).
Die aus dem EuIPRÜ übernommenen Vorschriften werden teils redaktionell, teils inhaltlich geändert. Dies sind insbesondere Artikel 13 »Gesetzlicher Forderungsübergang" (Artikel 33 Absatz 3 EGBGB-E), Artikel 15 »Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung" (Artikel 3 und 4 EGBGB-E), Artikel 16 »öffentliche Ordnung" (Artikel 6 EGBGB-E) und Artikel 19 »Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung" (Artikel 4 Absatz 3 EGBGB-E). Allgemein leiden Verständnis und Auslegung der Vorschriften des EuIPRÜ unter ihrer Verteilung auf verschiedene Abschnitte des EGBGB-E. Selbst eine gewissenhafte Anwendung von Artikel 36 EGBGB-E würde nicht zu dem gewollten Ziel der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit durch Rechtseinheit führen.
Im Gegenteil würde den Gerichten die Arbeit erschwert, weil sie äusserlich und inhaltlich voneinander abweichende Texte zu vergleichen hätten und entscheiden müssten, welche Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dem EuIPRÜ entsprechen, um gegebenenfalls hierüber die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen. Die mit der Einpassung des EuIPRÜ in das EGBGB angestrebte Systematisierung würde in dieser Form nicht nur zu einer formalen Umwandlung des allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemeinsamen Einheitsrechts, sondern auch zu einer inhaltlichen Veränderung des Einheitsrechts selbst führen.
Die vorgesehene Form der Übernahme würde ferner eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs im Verhältnis zur Bundesrepublik praktisch wirkungslos machen. Dies steht im Gegensatz zu der auch von der Bundesrepublik in der gemeinsamen Erklärung zum EuIPRÜ übernommenen Verpflichtung, »die Möglichkeit zu prüfen, dem Gerichtshof der Gemeinschaft besondere Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln." Die mit der Unterzeichnung des EuIPRÜ von allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vereinbarte Vereinheitlichung eines wichtigen Bereichs des internationalen Privatrechts macht es unabweisbar, daß auch Bemühungen um Kodifikation, Systematik und Ausdrucksweise eines innerstaatlichen Rechts die durch die Vereinheitlichung zwangsläufig gezogenen Grenzen respektieren.
Jeder Mitgliedstaat muß alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der dargelegten Ziele des Übereinkommens gefährden könnten, und darf nur die zur Erfuellung dieser Ziele am besten geeigneten Maßnahmen treffen. III Aus diesen Gründen gibt die Kommission, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, folgende Empfehlung ab: 1. Die Kommission empfiehlt der Bundesrepublik Deutschland, alle durch ihre Verfassung gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit a) ihre Gerichte unmittelbar auf den Wortlaut des EuIPRÜ zurückgreifen können, und b) Änderungen des Inhalts, der Formulierung und der Reihenfolge sowie Auslassungen und Anpassungen der Vorschriften des EuIPRÜ bei seiner innerstaatlichen Inkraftsetzung vermieden werden.
2. Diese Empfehlung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Januar 1985 Für die Kommission COCKFIELD Mitglied der Kommission