85/308/EWG: Empfehlung des Rates vom 13. Juni 1985 über den sozialen Schutz freiwilliger Entwicklungshelfer Amtsblatt Nr. L 163 vom 22/06/1985 S. 0048 - 0051 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0150 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0150 ***** EMPFEHLUNG DES RATES vom 13. Juni 1985 über den sozialen Schutz freiwilliger Entwicklungshelfer (85/308/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat vom 25. und 26. Juni 1984 brachte den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten durch entsprechende Initiativen die Jugend dazu anregen, an den Maßnahmen der Gemeinschaft ausserhalb ihrer Grenzen teilzunehmen, und insbesondere die Einsetzung nationaler Ausschüsse von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern unterstützen, denen junge Europäer angehören, die an Vorhaben in Entwicklungsländern mitarbeiten wollen. Maßnahmen zur Ermutigung freiwilliger Entwicklungshelfer, an solchen Vorhaben mitzuarbeiten, tragen dazu bei, daß die von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den Ländern der Dritten Welt gemeinsam festgelegte Politik der Zusammenarbeit, die darauf abzielt, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, verwirklicht werden kann.
Im Einklang mit den Zielen des Artikels 128 des Vertrages kann eine solche Mitarbeit motivierten Personen, die in für die Entwicklung nützlichen Bereichen qualifiziert sind, Gelegenheit bieten, Erfahrungen zu sammeln und eine interessante ergänzende Ausbildung zu erhalten. Es sollten daher Schritte zur Beseitigung der Hindernisse unternommen werden, die der Aufnahme einer Beschäftigung als freiwillige Entwicklungshelfer im Wege stehen. Ein Hindernis für diese Art der Beschäftigung ist die Tatsache, daß es im Rahmen der Sozialversicherungssysteme einiger Mitgliedstaaten keinen angemessenen Schutz für diese Personen und ihre Familienangehörigen gibt, und zwar weder in der Zeit noch in bezug auf die Zeit der Tätigkeit als freiwilliger Entwicklungshelfer oder der Vorbereitung auf diese Tätigkeit.
Da die für die Verwirklichung dieses Ziels der Gemeinschaft erforderlichen Befugnisse jedoch im Vertrag nicht an anderer Stelle vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, A. - die Schaffung eines sozialen Schutzes für freiwillige Entwicklungshelfer beziehungsweise die Beseitigung der in diesem Bereich bestehenden Lücken als eines ihrer sozialpolitischen Ziele anzuerkennen; - als »freiwillige Entwicklungshelfer" alle diejenigen zu betrachten, die - gegebenenfalls gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - über anerkannte Nichtregierungsorganisationen, unabhängig davon, ob sie staatlich unterstützt werden oder nicht, in Entwicklungsländer gesandt werden, um dort gegen eine in etwa den örtlichen Verhältnissen entsprechende Vergütung positiv zur physischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen, und als »ihre Familienangehörigen" diejenigen Personen anzusehen, die im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten als solche definiert werden; - zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen sozialen Schutz für diese freiwilligen Entwicklungshelfer und ihre Familienangehörigen zu schaffen und dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Für die freiwilligen Entwicklungshelfer und ihre Familienangehörigen wäre ein Sozialschutzniveau wie dasjenige der Personen vorzusehen, die eine vergleichbare Tätigkeit im Entsendestaat ausüben. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den vertraglichen Vorbereitungszeitraum des Betreffenden im Entsendestaat. Dieser Schutz sollte sich auf die Leistungen während des Dienstes in einem Entwicklungsland sowie auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung sozialer Ansprüche während dieses Dienstes zwecks Gewährleistung des sozialen Schutzes nach der Rückkehr erstrecken. 2. Dieser Schutz sollte folgende Risiken abdecken: a) Krankheit, b) Mutterschaft, c) Invalidität, d) Alter, e) Tod, f) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden, g) Arbeitslosigkeit nach der Rückkehr, h) Familienlasten, die im Gebiet der Gemeinschaft anfallen.
Im Falle des Transfers können die Leistungen begrenzt beziehungsweise die entsprechenden Beträge in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angepasst werden. 3. Der Schutz der freiwilligen Entwicklungshelfer und ihrer Familienangehörigen sollte so vollständig wie möglich im Rahmen der einzelstaatlichen Systeme geregelt werden. Dies bedeutet, daß freiwillige Entwicklungshelfer bei ihrem Entwicklungsdienst nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden dürfen, auch wenn ihre Vergütung in den Entwicklungsländern unter dem Mindestbetrag liegt, der das Recht auf Versicherungsschutz begründet.
4. Die Übernahme der Kosten für einen derartigen Schutz müsste in geeigneter Weise gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sichergestellt werden. 5. Die Mitgliedstaaten garantieren die Gleichbehandlung von freiwilligen Entwicklungshelfern und ihren vorstehend genannten Familienangehörigen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, und einheimischen freiwilligen Entwicklungshelfern und ihren vorstehend genannten Familienangehörigen, sofern auf sie die Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Wanderarbeitnehmer anwendbar sind. 6. Die Mitgliedstaaten sollen sich, wenn dies angezeigt ist, bei ihren Maßnahmen auf folgende Verfahren stützen:
1) Der Schutz ist insbesondere auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Methoden sicherzustellen: a) Behandlung von Beschäftigungszeiten in einem Entwicklungsland als Zeiten der Versicherung, der Erwerbstätigkeit oder des Wohnsitzes im Rahmen der Rechtsvorschriften oder der Gepflogenheiten des Entsendestaats zur Feststellung des Anspruchs auf die betreffenden Leistungen (und gegebenenfalls zur Berechnung der Höhe dieser Leistungen), die unter Umständen, welche sich nach der Rückkehr in das Entsendeland ergeben, fällig werden; b) Wahrung des Anspruchs während eines Zeitraums, der in den Rechtsvorschriften des Entsendestaats für Personen vorgeschrieben ist, die bei kurzfristigen Ereignissen, die während der vorbereitenden Ausbildungszeit oder während der Beschäftigungszeit eintreten, sonst nicht mehr unter diese Rechtsvorschriften fallen würden; c) Rückgriff auf den Status einer Abordnung entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarungen, die zwischen dem Entsendestaat und den betreffenden Entwicklungsländern getroffen wurden, oder, wenn keine derartigen Vereinbarungen bestehen, entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaats; d) Rückgriff auf eine freiwillige Versicherung für Ausgebürgerte entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaats oder, wenn ein derartiges System nicht besteht, Einführung einer besonderen freiwilligen Versicherung für freiwillige Entwicklungshelfer und ihre Familienangehörigen; e) Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Mutterschaft oder Unfall für die Dauer des Aufenthalts der freiwilligen Entwicklungshelfer und ihrer Familienangehörigen in einem Entwicklungsland.
2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Umstand, daß das Arbeitsentgelt für Freiwillige während ihrer Entwicklungstätigkeit niedriger ist als der Mindestbetrag, der den Anspruch auf sozialen Schutz begründet, nicht dazu führt, daß sie von dem Anspruch auf diesen Schutz oder dem Recht auf Mitgliedschaft bei einer freiwilligen Versicherung im Rahmen dieser Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden. 3) a) Die Arztkosten, die freiwilligen Entwicklungshelfern oder ihren Familienangehörigen in einem Entwicklungsland entstehen, sind nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaats zu erstatten. b) Ist eine Kostenerstattung für die ärztliche Heilbehandlung jedoch nicht vorgesehen, so könnte der Schutz der freiwilligen Entwicklungshelfer und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall während des Aufenthalts in einem Entwicklungsland in Form einer privaten Versicherung sichergestellt werden. c) Der Anspruch auf Gesundheitspflege, den freiwillige Entwicklungshelfer aufgrund ihrer Abordnung oder einer freiwilligen Versicherung genießen, und der auch für ihre Familienangehörigen gilt, soll bei Rückkehr in den Entsendestaat während eines bestimmten Zeitraums aufrechterhalten werden, es sei denn, die Betreffenden sind auf jeden Fall in dieser Zeit als Gebietsansässige oder Arbeitslose sozialversicherungsrechtlich gedeckt.
4) Freiwillige Entwicklungshelfer sollten während der vertraglichen Vorbereitungszeit im Entsendestaat erforderlichenfalls im Sinne der Rechtsvorschriften des Entsendestaats bei der Feststellung des Anspruchs auf Gesundheitspflege bei Krankheit oder Unfall als Beschäftigte betrachtet werden, es sei denn, sie sind auf jeden Fall als Gebietsansässige sozialversicherungsrechtlich gedeckt. Ihre Familienangehörigen sollten während und in bezug auf diese Zeiten ebenfalls gedeckt sein. 5) Damit die freiwilligen Entwicklungshelfer und ihre Familienangehörigen, die ebenfalls als freiwillige Entwicklungshelfer gearbeitet und erforderlichenfalls für den in vorstehender Nummer 4 genannten Zeitraum Beiträge geleistet haben, nach ihrer Rückkehr Schutz gegen Arbeitslosigkeit genießen, müssten sie diese Tätigkeitsräume als Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten geltend machen können.
B. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission binnen zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung die erforderlichen Mitteilungen machen, damit diese dem Rat einen Bericht darüber vorlegen kann, welche Fortschritte bei der Sicherstellung des sozialen Schutzes für freiwillige Entwicklungshelfer erzielt wurden und welche Hindernisse dabei auftraten, und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen kann, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele notwendig sind. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1985. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1) ABl. Nr. C 16 vom 17. 1. 1985, S. 11. (2) ABl.
Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 80. (3) Stellungnahme vom 27. März 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).