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Richtlinie 85/347/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 68/297/EWG zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs

CELEX
31985L0347
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1985-07-08
In force since
1985-07-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 85/347/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 68/297/EWG zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs Amtsblatt Nr. L 183 vom 16/07/1985 S. 0022 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0124 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0124 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0003 ***** RICHTLINIE DES RATES vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 68/297/EWG zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (85/347/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 99, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 68/297/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 83/127/EWG (5), wurde die Mindestmenge an Treibstoff in den Treibstoffbehältern von Nutzkraftfahrzeugen festgelegt, die an den Binnengrenzen der Gemeinschaft abgabenfrei eingeführt werden darf. Um den Übergang an diesen Grenzen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die genannte Menge in einer ersten Stufe für zum Personentransport geeignete und bestimmte Fahrzeuge zu erhöhen. Der Rat sollte zu einem späteren Zeitpunkt über die Erhöhung bei zum Warentransport geeigneten und bestimmten Fahrzeugen entscheiden. Der Begriff »Hauptbehälter" ist genauer festzulegen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Richtlinie 68/297/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Die Mitgliedstaaten vereinheitlichen gemäß dieser Richtlinie die Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Hauptbehältern enthaltenen Treibstoffs der Nutzkraftfahrzeuge, die gemeinsame Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: »Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als - Nutzkraftfahrzeuge: Strassenkraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von a) mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, b) Waren; - Hauptbehälter: die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls das Funktionieren der Kühlanlage ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können." 3. In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung: »(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die abgabenfreie Einfuhr der nachstehend genannten Mengen Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzkraftfahrzeugen: a) 200 Liter je Fahrzeug und Reise im Falle von Fahrzeugen, die für den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transport von Waren geeignet und bestimmt sind; b) 600 Liter je Fahrzeug und Reise im Falle von Fahrzeugen, die für den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt sind.

Der Rat beschließt nach den hierfür im Vertrag vorgesehenen Verfahren auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1986 über die Erhöhung der zur abgabenfreien Einfuhr zugelassenen Treibstoffmenge in den Hauptbehältern der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fahrzeuge." 4. Artikel 5 wird gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1985 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1985.

Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. C 95 vom 6. 4. 1984, S. 4. (2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 15. (3) ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 13. (4) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 15. (5) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 28.

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