Verordnung (EWG) Nr. 225/85 des Rates vom 29. Januar 1985 mit spezifischen Maßnahmen bezüglich der auf Grönland anwendbaren Sonderregelung im Fischereibereich Amtsblatt Nr. L 029 vom 01/02/1985 S. 0018 - 0018 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0028 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0028 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0113 VERORDNUNG (EWG) Nr. 225/85 DES RATES vom 29. Januar 1985 mit spezifischen Maßnahmen bezueglich der auf Grönland anwendbaren Sonderregelung im Fischereibereich DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf seinen Artikel 43 sowie auf Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands wird Grönland der im vierten Teil des Vertrages vorgesehenen Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete unterstellt. In Artikel 1 des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland wird ein Zusammenhang zwischen der Behandlung der grönländischen Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr und den der Gemeinschaft aufgrund des durch Verordnung (EWG) Nr. 223/85 (2) genehmigten Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits eröffneten Möglichkeiten des Zugangs zu den grönländischen Fischereizonen hergestellt.
Das Fischereiabkommen und die in seinem Artikel 2 Absatz 1 genannten Protokolle sehen die Möglichkeit einer Anpassung der Verpflichtungen der Parteien und einer Aussetzung des Abkommens vor. Es sind die geeigneten Verfahren für die Anwendung dieser Bestimmungen vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach dem Verfahren des Artikels 2 wird entschieden: a) über die Anpassung der Verpflichtungen derGemeinschaft aufgrund der in Artikel 2 Absatz 1 desFischereiabkommens genannten Protokolle; b) über die Aussetzung des Fischereiabkommens nachdessen Artikel 10; c) im Falle einer solchen Aussetzung über die geeignetenMaßnahmen für die Behandlung der grönländischenFischereierzeugnisse bei der Einfuhr.
Artikel 2 (1) In den Fällen des Artikels 1 beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und sofort anwendbar sind. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit der von der Kommission getroffenen Maßnahme befassen. Der Rat kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. (2) Die Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Absatzes 1 aufgehoben, sobald die in dem Fischereiabkommen vorgesehenen Konsultationen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts geführt haben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1985. Im Namen des Rates Der Präsident G. ANDREOTTI (1) ABl. Nr. C 172 vom 2.7.1948, S. 83. (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.