Verordnung (EWG) Nr. 363/85 der Kommission vom 7. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/75 über die Erstattung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 047 vom 15/02/1985 S. 0001 - 0016 VERORDNUNG (EWG) Nr. 363/85 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/75 über die Erstattung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 des Rates (3) wurden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 ursprünglich vorgesehenen Beihilfen geändert und vervollständigt. Infolgedessen müssen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2051/75 der Kommission (4) vorgesehenen Formulare den geänderten Vorschriften angepasst werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel (1) Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2051/75 werden durch die Anhänge 1 bis 7 dieser Verordnung ersetzt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit dem ersten Erstattungsantrag den Wortlaut der angewandten einzelstaatlichen Vorschriften, der Verwaltungsanweisungen sowie der Formulare und aller übrigen Dokumente betreffend die verwaltungsmässige Durchführung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 genehmigten Programms mit. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl.
Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 21.7.1983, S. 2. (3) ABl. Nr. L 140 vom 20.5.1982, S. 38. (4) ABl. Nr. L 213 vom 11.8.1975, S. 53. ANHANG 1 Antrag auf Erstattung der Ausgaben, die im Jahr 19 .. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 durchgeführt wurden ZUSAMMENFASSENDE TABELLE >PIC FILE= "T0034955"> Folgendes wird bestätigt: Vorschriften betreffend alle Maßnahmen - Die Ausgaben, für die die Erstattung beantragt wird, betreffen Maßnahmen, die in der Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 vorgesehen sind und im Rahmen des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Plans durchgeführt werden; - die Maßnahmen, für die die Beihilfen nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 gezahlt wurden, wurden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen; - die in Korsika anwendbaren Maßnahmen wurden vor dem 31. Dezember 1983 begonnen und werden spätestens bis zum 31. Dezember 1986 durchgeführt; - die Begünstigten werden von dem Prozentsatz der Gemeinschaftsmittel ordnungsgemäß unterrichtet. Vorschriften betreffend die Einrichtung, die Verbesserung und den Ausbau von Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung Die vom EAGFL zu finanzierenden Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 überschreiten nicht 15 % der Gesamtkosten der in dieser Verordnung vorgesehenen und vom Fonds zu finanzierenden mittelfristigen Maßnahmen. Vorschriften betreffend die Umstrukturierung und die Bodenverbesserung - Die Neupflanzungen ohne Umstellung wurden auf Flächen durchgeführt, die sich gut für den Zitrusfrüchteanbau eignen, und zwar mit Sorten, die den Verbraucheransprüchen entsprechen, soweit diese Anpflanzungen bereits bestehende Pflanzungen ersetzen sollen und die mit Zitrusfrüchten bepflanzten Flächen dadurch nicht vergrössert werden; - gleichzeitig mit den Bodenverbesserungsmaßnahmen werden Aktionen im Bereich des Pflanzenschutzes durchgeführt.
Vorschriften betreffend die Erzeugung von Vermehrungsgut Die Beihilfen für die Erzeugung von Vermehrungsgut beschränken sich auf den Bedarf für die Durchführung des Plans. Vorschriften betreffend die Ausgleichsbeihilfen - Die in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 genannte Ausgleichsbeihilfe wird den im Hauptberuf als Landwirt tätigen Apfelsinen-, Mandarinen- oder Zitronenerzeugern gezahlt, deren Einnahmen aus ihrem Betrieb vor der Umstellung die Einnahmen aus 5 ha Apfelsinen-, Mandarinen- und Zitronenanbaufläche nicht übersteigen.
Von der Umstellungsmaßnahme sind mindestens 40 % der Apfelsinen-, Mandarinen- oder Zitronenanbaufläche gleichzeitig betroffen, und die Umstellung betrifft mindestens 20 Ar; - die Hoechstgrenzen und die Hoechstdauer der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 vorgeschriebenen Beihilfen wurden eingehalten. Vorschriften betreffend die kollektiven Maßnahmen zur Umstrukturierung Die kollektiven Umstellungsmaßnahmen werden von Landwirten im Rahmen einer obligatorischen Vereinbarung durchgeführt, die zwischen mindestens 25 Landwirten getroffen wird, die insgesamt mindestens 50 ha Zitrusfruchtpflanzungen besitzen und die Umstellung von mindestens 20 ha vorsehen.
Falls es sich um Genossenschaften, Erzeugerorganisationen oder deren Zusammenschluß handelt, die zu anderen Zwecken als der Umstellung des Zitrusbaus gebildet wurden, so entfällt die Bedingung betreffend die Mindestzahl von 25 zusammengeschlossenen Landwirten. Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG 2 >PIC FILE= "T0034956"> ANHANG 3 A Antrag auf Erstattung der im Jahr 19 .. gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 getätigten Ausgaben EINRICHTUNGEN FÜR AUFBEREITUNG, LAGERUNG UND VERARBEITUNG >PIC FILE= "T0034957"> Für jede finanzierte Einrichtung ist ein Einzelbogen gemäß Anhang 3 B beizufügen.
ANHANG 3 B EINRICHTUNGEN FÜR AUFBEREITUNG, LAGERUNG UND VERARBEITUNG DER ZITRUSFRÜCHTE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHER BOGEN >PIC FILE= "T0034958"> >PIC FILE= "T0034959"> ANHANG 4A >PIC FILE= "T0034961"> ANHANG 4B >PIC FILE= "T0034962"> ANHANG 5A >PIC FILE= "T0034963"> ANHANG 5 B BAUMSCHULEN >PIC FILE= "T0034964"> >PIC FILE= "T0034965"> ANHANG 6A >PIC FILE= "T0034967"> ANHANG 6B >PIC FILE= "T0034968"> ANHANG 6C >PIC FILE= "T0034969"> ANHANG 7 WIEDEREINZIEHUNGEN BETREFFEND DAS JAHR 19 .. Wiedereinziehungen für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 gezahlten Beihilfen >PIC FILE= "T0034970">