Verordnung (EWG) Nr. 448/85 der Kommission vom 21. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1985 S. 0032 - 0033 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 448/85 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84, insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2677/84 der Kommission (3) hat die Bundesrepublik Deutschland den Termin für die Einreichung der Angebote für Getreide, das zur Intervention angeboten werden kann, festgesetzt. Wegen des Umfangs der betreffenden Mengen kann die Lieferung nicht vor Anfang 1985 erfolgen. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2096/84 (5), ist der dem Käufer zu zahlende Preis der Preis, der für den als Liefermonat bezeichneten Monat gilt.
Falls jedoch die Lieferung im Laufe eines Monats erfolgt, in dem der Interventionspreis niedriger als der des Angebotsmonats ist, gilt dieser letztere Preis. Die Anwendung dieser Vorschriften führt bei den Lieferungen ab 1. Januar 1985 dazu, den Betreffenden den am 30. November 1984 gültigen Preis zu gewähren. Dies entspricht nicht den Erwägungen, die der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 zugrunde liegen. Folglich ist von der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 insofern abzuweichen, als der für die im Januar, Februar und später durchgeführten Lieferungen zu zahlende Preis derjenige ist, der im Dezember 1984 gilt, gegebenenfalls zuzueglich eines oder zwei monatlicher Zuschläge, die mit Hilfe des am 1.
Januar 1985 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 An Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 wird folgender Unterabsatz angefügt: »Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 ist der für die nach dem 31. Dezember 1984 gelieferten Mengen zu zahlende Preis gleich dem am 31. Dezember 1984 geltenden Interventionspreis, bei Lieferungen im Januar 1985 erhöht um einen monatlichen Zuschlag und bei Lieferungen im Februar 1985 oder später erhöht um zwei monatliche Zuschläge, wobei diese mit Hilfe des am 1.
Januar 1985 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet werden;" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (3) ABl. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 31. (4) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 15.
(5) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 20.