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Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission vom 2. April 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen

CELEX
31985R0885
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-04-02
In force since
1985-05-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission vom 2. April 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen Amtsblatt Nr. L 096 vom 03/04/1985 S. 0007 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0154 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0089 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0154 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0089 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 885/85 DER KOMMISSION vom 2. April 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 3d vierter Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 sieht für bestimmte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vor. Artikel 3d Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gezahlt wird, die noch festzulegenden Mindestqualitätsnormen entsprechen. Mit diesen Qualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen verhindert werden, für die keine Nachfrage besteht, oder von Erzeugnissen, die zu Marktverzerrungen führen würden.

Die Anforderungen müssen sich auf traditionelle faire Herstellungsverfahren stützen. Im Hinblick auf die Durchführung der Produktionsbeihilferegelung muß diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), insbesondere betreffend die Untersuchung der verarbeiteten Erzeugnissen, angewandt werden. Bei den mit dieser Verordnung festgesetzten Qualitätsanforderungen handelt es sich um Maßnahmen für die Durchführung des Produktionsbeihilfesystems.

Bisher wurden auf Gemeinschaftsebene noch keine Qualitätsanforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen festgelegt. Nationale Qualitätsanforderungen können von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck weiterhin angewandt werden, soweit sie mit den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung werden die Mindestqualitätsvorschriften festgelegt, denen Kirschen in Sirup gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.

1599/84 entsprechen müssen, um die Produktionsbeihilfe nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 in Anspruch nehmen zu können. Artikel 2 Für die Herstellung von Kirschen in Sirup dürfen nur Früchte der Arten - Prunus avium L. (Knorpelkirschen und andere Süßkirschen) und - Prunus cerasus L. (Sauerkirschen) verwendet werden. Der Rohstoff muß frisch, gesund, sauber und für die Verarbeitung geeignet sein. Der Rohstoff darf, bevor er für die Herstellung von Kirschen in Sirup verwendet wird, gekühlt oder gefroren oder mit Gas behandelt worden sein, um kurzfristig die Gärung zu verhindern.

Artikel 3 (1) Für die Herstellung von Kirschen in Sirup werden nur ganze Früchte mit oder ohne Stein verwendet. Jedes Behältnis darf lediglich enthalten: - Knorpelkirschen oder - andere Süßkirschen oder - Sauerkirschen. (2) Kirschen in Sirup müssen von Fremstoffen nichtpflanzlichen Ursprungs sowie von fremdem Geschmack und Geruch frei sein. Besondere Zutaten enthaltende Kirschen in Sirup gelten als frei von fremdem Geschmack und Geruch, wenn ihnen die verwendeten Zutaten keinen anormalen Geschmack oder Geruch verleihen. (3) Kirschen in Sirup müssen praktisch frei sein von Fremdstoffen pflanzlichen Ursprung sowie fleckigen und mechanisch bschädigten Früchten.

Entsteinte Kirschen in Sirup müssen ferner weitgehend frei von Kirschkernen sein. Artikel 4 (1) Die Vorschriften von Artikel 3 Absatz 3 gelten für Kirschen in Sirup als erfuellt, wenn folgende Hoechstabweichungen nicht überschritten werden: 1.2,3.4,5 // // // // // Knorpelkirschen und andere Süßkirschen // Sauerkirschen // // 1.2.3.4.5 // // mit Steinen // entsteint // mit Steinen // entsteint // // // // // // Steine oder Steinteile // - // 100 Steine // - // 200 Steine // Fleckige Früchte // 1 000 g // 1 500 g // 1 000 g // 1 500 g // Mechanisch beschädigte Früchte // 200 g // 1 000 g // 500 g // 1 500 g // Harmlose Fremdstoffe pflanzlichen Ursprungs // 150 Teile // 150 Teile // 150 Teile // 150 Teile // // // // // Diese Hoechstabweichungen beziehen sich auf 10 kg Netto-Abtropfgewicht.

(2) Im Sinne von Absatz 1 bedeuten: a) »Steine oder Steinteile": ganze Steine oder sichtbare harte und scharfe Teile. Steinteile gelten als ein Stein, wenn - ein Teil grösser ist als ein halber Stein oder - insgesamt drei Teile gefunden werden; b) »fleckige Früchte": Früchte mit Verfärbungen an der Oberfläche oder Flecken, die sich von der Gesamtfarbe deutlich abheben und auch in das Fleisch eingedrungen sein können, insbesondere Druckstellen, Sprünge und dunkle Verfärbungen; c) »mechanisch beschädigte Früchte": Früchte, die mechanischen Einfluessen ausgesetzt waren und dabei zerrissen worden sind; d) »harmlose Fremdstoffe pflanzlichen Ursprungs":

Pflanzteile, die nicht zur Frucht selbst gehören oder der frischen Frucht anhingen, bei der Verarbeitung aber nicht entfernt wurden, wie Stengel, Blätter und deren Teile, jedoch unter Ausschluß von Steinen. Artikel 5 (1) Kirschen und Sirup dürfen nicht weniger als 90 % des Wasserinhalts ihres Behältnisses ausfuellen. (2) Das Netto-Abtropfgewicht der Früchte muß im Durchschnitt mindestens folgende Prozentsätze des in Gramm ausgedrückten Wasserinhalts des Behältnisses erreichen: 1,3.4,6 // // // Kirschen mit Steinen // Kirschen ohne Stein // // // // // // 1.2.3.4.5.6 // Knorpel- kirschen // Andere Süßkirschen // Sauer- kirschen // Knorpel- kirschen // Andere Süßkirschen // Sauer- kirschen // // // // // // // 56 % // 55 % // 52 % // 55 % // 52 % // 50 % // // // // // // (3) Sind die Kirschen in Sirup in Glasbehältnissen verpackt, so wird der Wasserinhalt vor der Berechnung der unter Absatz 1 und 2 genannten Prozentsätze um 20 ml vermindert.

(4) Jedes Behältnis ist mit einem Hinweis zu versehen, aus dem Tag und Jahr der Herstellung sowie der Verarbeiter hervorgehen. Die Angaben die in Kodeform erfolgen können, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem die Herstellung erfolgt. Diese Behörden dürfen zusätzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung erlassen. Artikel 6 Der Verarbeiter muß während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmässigen Abständen prüfen, ob die Kirschen in Sirup den Anforderungen entsprechen, die als Voraussetzung für die Beihilfe gelten. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1985 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. April 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.

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