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Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Änderung der Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt

CELEX
31985R1367
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-05-24
In force since
1985-05-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Änderung der Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt Amtsblatt Nr. L 139 vom 27/05/1985 S. 0022 - 0023 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1367/85 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1985 zur Änderung der Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 469/85 (4), werden die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge entsprechend geändert, falls während der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird.

Dieser neue Kurs muß vor Einreichung des Lizenzantrags beschlossen worden sein. Diese Lage wird am 27. Mai 1985 in Frankreich, Griechenland und Italien eintreten. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1343/85 der Kommission (5) festgesetzt worden. In Anhang IV der genannten Verordnung sind die Koeffizienten aufgeführt, die auf die Währungsausgleichsbeträge anzuwenden sind, die für ab dem 27. Mai 1985 ausgeführte Milch und Milcherzeugnisse im voraus festgesetzt worden sind. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1007/85 (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2278/84 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3480/84 (9), und der Verordnung (EWG) Nr. 2956/84 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3457/84 (11), ist verbilligte Butter aus öffentlichen Interventionsbeständen zur Verfügung der Handelsbeteiligten gestellt worden. Diese Butter war zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt. Gemäß vorgenannter Verordnungen beeinflussen die etwaigen Änderungen des repräsentativen Kurses den Ankaufspreis dieser Butter während der Vertragsdauer nicht. Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1160/82 vorgesehene Anpassung der vor dem 16. Mai 1985 im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge ist also auf verbilligte Interventionsbutter, die nach diesem Zeitpunkt aus Frankreich ausgeführt wird, nicht anzuwenden. Die in vorgenannten Mitgliedstaaten geltenden Währungsausgleichsbeträge werden aufgrund des Inkrafttretens neuer repräsentativer Kurse ab dem 27. Mai 1985 angepasst. Für Butter, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84, (EWG) Nr. 2278/84 und (EWG) Nr. 2956/84 vor dem 27. Mai 1985 verkauft und ab diesem Zeitpunkt nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, um dort vor ihrer Ausfuhr zu Butteroil verarbeitet zu werden, sind diese Beträge jedoch unverändert beizubehalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf die vor dem 16. Mai 1985 im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für Interventionsbutter, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84, (EWG) Nr. 2278/84 und (EWG) Nr. 2956/84 vor diesem Zeitpunkt verkauft und ab dem 27. Mai 1985 in Form von Butter oder anderen Erzeugnissen der Tarifnummer 04.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt wird, sind die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1343/85 für Frankreich aufgeführten Koeffizienten nicht anwendbar.

Artikel 2 Für die Butter, die gemäß den Verordnung (EWG) Nr. 2268/84, (EWG) Nr. 2278/84 und (EWG) Nr. 2956/84 verkauft wurde und für welche die Verkaufsverträge vor dem 27. Mai 1985 abgeschlossen wurden, bleiben die für Frankreich am 26. Mai 1985 geltenden Währungsausgleichsbeträge für die Mengen, die von diesem Mitgliedstaat ab dem 27. Mai 1985 nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, anwendbar. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. (3) ABl Nr. L 134 vom 15. 5. 1982, S. 22. (4) ABl. Nr. L 58 vom 26. 2. 1985, S. 5. (5) ABl. Nr. L 138 vom 27. 5. 1985, S. 2. (6) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 35. (7) ABl. Nr. L 108 vom 20. 4. 1985, S. 7. (8) ABl. Nr. L 209 vom 4. 8. 1984, S. 8. (9) ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 13. (10) ABl. Nr. L 279 vom 23. 10. 1984, S. 4. (11) ABl. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 9.

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