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Verordnung (EWG) Nr. 1464/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt

CELEX
31985R1464
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-05-31
In force since
1985-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1464/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/1985 S. 0087 - 0087 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1464/85 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1985 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge ab dem 27. Mai 1985 für verbilligte Butter, die aus Interventionsbeständen stammt (3), sieht in Artikel 2 vor, daß für Butter, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr.

2268/84, (EWG) Nr. 2278/84 und (EWG) Nr. 2956/84 verkauft wurde und für welche die Kaufverträge vor dem 27. Mai 1985 abgeschlossen wurden, die für Frankreich am 26. Mai 1985 geltenden Währungsausgleichsbeträge für die ab dem 27. Mai 1985 von diesem Mitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Mengen anwendbar bleiben. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 2 der genannten Verordnung ist die Anwendung dieser Währungsausgleichsbeträge auf die Sendungen aus diesem Mitgliedstaat beschränkt; es ist darauf hinzuweisen, daß sie auch für die Ausfuhren nach diesem Mitgliedstaat gelten.

Infolgedessen ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 zu berichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1367/85 wird der Wortlaut »bleiben die für Frankreich am 26. Mai 1985 geltenden Währungsausgleichsbeträge für die Mengen, die von diesem Mitgliedstaat ab dem 27. Mai 1985 nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, anwendbar." ersetzt durch »bleiben die für Frankreich am 26. Mai 1985 geltenden Währungsausgleichsbeträge im Handel dieses Mitgliedstaats mit den anderen Mitgliedstaaten ab dem 27.

Mai 1985 anwendbar." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 27. Mai 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 139 vom 27. 5. 1985, S. 22.

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