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Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 der Kommission vom 2. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und Gemüsesorten durchzuführen

CELEX
31985R1852
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-07-02
In force since
1985-07-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 der Kommission vom 2. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und Gemüsesorten durchzuführen Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/1985 S. 0024 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0214 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0023 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0214 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0023 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1852/85 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und Gemüsesorten durchzuführen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 19a Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann die Kommission die Mitgliedstaaten, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August Birnen erzeugen, und die Pfirsiche, Aprikosen, Tomaten sowie Auberginen erzeugenden Mitgliedstaaten von der Verpflichtung freistellen, öffentliche Ankäufe durchzuführen, wenn bei einem der betreffenden Erzeugnisse eine ernste Krise festgestellt worden ist.

Es ist genau festzulegen, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, damit diese beurteilen kann, ob die in Absatz 4 des vorgenannten Artikels genannten Bedingungen für die Freistellung erfuellt sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19a Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 von der Verpflichtung freigestellt werden möchten, die in dem genannten Artikel vorgesehenen öffentlichen Ankäufe durchzuführen, teilen der Kommission den Anteil jedes der betreffenden Erzeugnisse mit, der im vorherigen Wirtschaftsjahr durch anerkannte Erzeugerorganisationen abgesetzt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19a Absatz 4 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung von der betreffenden Verpflichtung freigestellt werden möchten, teilen der Kommission jährlich für die drei vorherigen Wirtschaftsjahre die auf ihrem Gebiet geerntete Menge Sommerbirnen, Pfirsiche, Aprikosen, Tomaten und Auberginen mit. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen müssen für jedes Erzeugnis bis spätestens 30. April jedes Jahres erfolgen. Artikel 2 Um festzustellen, ob für einen Mitgliedstaat die Bedingung der Freistellung gemäß Artikel 19a Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.

1035/72 erfuellt ist, werden die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Angaben mit dem Durchschnitt der Gemeinschaftserzeugung verglichen, die für das betreffende Erzeugnis im Laufe der drei Jahre vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Freistellung beantragt wird, erzielt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 müssen jedoch die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen für sämtliche Erzeugnisse innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung erfolgen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Juli 1985. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.

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