Verordnung (EWG) Nr. 3531/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten außer Portugal Amtsblatt Nr. L 336 vom 14/12/1985 S. 0020 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0055 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0049 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0055 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0049 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3531/85 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 163 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Bestimmung und Kontrolle der spanischen Schiffe, die zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal berechtigt sind, müssen die technischen Einzelheiten festgelegt werden. Die Beitrittsakte schreibt Regelungen über die Listen fangberechtigter Schiffe sowie über die Meldung der Schiffsbewegungen und der Fänge an die Kommission zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1729/83 (2), vor. Ab 1. Januar 1986 müssen nach Artikel 163 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Beitrittsakte für die Spezialfangtätigkeiten dieser spanischen Schiffe insgesamt die gleichen Bestimmungen gelten wie vor dem Inkrafttreten der Beitrittsakte. Es ist deshalb notwendig, die Erteilung von Fanglizenzen durch die Kommission vorzusehen und bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu erlassen, die unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3625/84 (4), gelten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 163 der Akte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft. Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen gelten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, ausser Spanien und Portugal, und dem Regelungsbereich des Internationalen Rates für die Meeresforschung (ICES) unterliegenden Gewässern für Schiffe unter spanischer Flagge, die in einem Hafen des Geltungsbereichs der gemeinsamen Fischereipolitik registriert bzw. gemeldet sind.
Artikel 2 (1) Die spanischen Behörden übermitteln der Kommission jährlich spätestens ein Monat vor Beginn der jeweiligen Fangberechtigungsdauer die Listen der Schiffe mit voraussichtlichen Spezialfangtätigkeiten gemäß Anhang I Ziffer 2. Für jede Fangart ist eine getrennte Liste zu erstellen. (2) Die Listen nach Absatz 1 können am ersten Tag jedes Monats geändert werden; jede Änderung wird der Kommission spätestens am 15. Tag des vergangenen Monats mitgeteilt. (3) Die Listen nach Absatz 1 enthalten für jedes Schiff folgende Angaben: - Name des Schiffes, - Registriernummer, - äussere Kennziffern und -buchstaben, - Registrierhafen - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw.
Schiffscharterer(s); bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des(der) Vertreter(s), - Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles, - Motorleistung, - Rufzeichen und Wellenfrequenz. Artikel 3 (1) Die spanischen Behörden übermitteln der Kommission die Entwürfe der periodischen Listen gemäß Artikel 163 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Beitrittsakte zur Bestimmung der Schiffe, die nach den Artikeln 158 und 163 der Beitrittsakte zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit vorgesehen sind, und zwar a) für Schiffe nach Anhang I Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstaben a), b), f) und g), mindestens 15 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten; bei Schiffen nach Anhang I Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstabe g) gelten die Listen mindestens einen Kalendermonat; bei Schiffen nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a), b) und f) gelten die Listen mindestens zwei Kalendermonate; b) für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben c) und d) mindestens 4 Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; die Listen gelten einen Kalendermonat für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe c) und mindestens zwei Wochen für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe d); c) für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe e) mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; die Liste gilt einen Tag.
(2) Die monatliche Liste für Schiffe nach Anhang I Ziffern 1 und 2 Buchstabe c) nennt für jeden Tag die Schiffe, die zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigt sind; jedes Schiff nach Anhang I Ziffer 1 muß mindestens sechs aufeinanderfolgende Tage in die Liste aufgenommen sein; jedes Schiff nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe c) muß mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage in die Liste aufgenommen sein. Die spanischen Behörden erlassen angemessene Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, daß die in Anhang I unter Ziffer 1 genannten, in die periodische Liste aufgenommenen Fischereifahrzeuge den Hafen, von dem aus sie eingesetzt werden, nicht vor dem entsprechend der periodischen Liste für den Fischfang in dem vorgesehenen Gebiet festgelegten Zeitpunkt verlassen können.
Hierbei ist den Reisetagen Rechnung zu tragen, die üblicherweise benötigt werden, um die dem genannten Gebiet nächstgelegene geographische Grenze zu erreichen. Die spanischen Behörden versichern sich ebenfalls, daß die Fischereifahrzeuge in den Hafen, von dem aus sie eingesetzt werden, zum entsprechenden Zeitpunkt zurückgekehrt sind. Ausserdem arbeiten sie mit den entsprechenden Behörden zusammen, um sicherzugehen, daß die Bewegungen dieser Schiffe ausgehend von einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats gleichfalls unter Beachtung der Fangerlaubnisse, wie in Anhang I vorgesehen, durchgeführt werden.
(3) Die periodische Liste für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe d) umfasst Gruppen von höchstens drei Schiffen. Die Zahl dieser Gruppen darf die in Anhang I Ziffer 2 Buchstabe d) vierte Spalte genannte Zahl nicht überschreiten. Jedes Schiff darf nur zu einer Gruppe gehören. Jede Gruppe kann nur eine Lizenz nach Artikel 4 erhalten. (4) Jede dieser periodischen Listen enthält für die einzelnen Schiffe jeweils folgende Angaben: - Name und Registriernummer des Schiffes, - Rufzeichen, - Name(n) und Anschrift(en) des(der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s); bei juristischen Personen oder Vereinigungen, auch Name(n) des(der) Vertreter(s), - gegebenenfalls Koeffizient gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte, - Zeitraum der beantragten Fangberechtigung, - vorgesehene Fangmethode, - vorgesehene Fischereizone, - bei Schiffen nach Anhang I Ziffer 1 Angabe der nicht für den Fang demersaler Arten eingesetzten Fahrzeuge.
(5) Nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Entwürfe erlässt die Kommission die periodischen Listen und übermittelt diese den spanischen Behörden und den zuständigen Kontrollbehörden laut folgendem Zeitplan: - für Schiffe nach Absatz 1 Buchstabe a) mindestens vier Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; - für Schiffe nach Absatz 1 Buchstabe b) mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; - für Schiffe nach Absatz 1 Buchstabe c) mindestens einen Werktag vor dem geplanten Inkrafttreten. (6) Liegt der Kommission für die Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben c), d) und e) innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen eine neue periodische Liste nicht vor, so bleiben die Bestimmungen vom letzten Tag des laufenden Zeitraums gültig, bis eine neue Liste nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erlassen worden ist.
(7) Die spanischen Behörden können bei der Kommission beantragen, ein in eine periodische Liste aufgenommenes Schiff, das aus Gründen höherer Gewalt seine Fangberechtigung im vorgesehenen Zeitraum oder Teilen davon nicht ausüben kann, durch ein anderes Schiff zu ersetzen. Die Ersatzschiffe müssen in den Listen gemäß Anhang I dritte Spalte aufgeführt sein. Die Kommission teilt den spanischen Behörden und den zuständigen Kontrollbehörden nach Absatz 5 umgehend alle entsprechenden Änderungen der periodischen Listen mit. Ersatzschiffe dürfen erst nach dem in der Mitteilung der Kommission genannten Datum zur Fangtätigkeit zugelassen werden.
Artikel 4 (1) Schiffe auf einer von der Kommission gebilligten periodischen Liste nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a), b) und d) dürfen ihre Fangtätigkeit nur mit einer von der Kommission im Namen der Gemeinschaft erteilten Lizenz ausüben, die an Bord mitzuführen ist. Für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a) und b) werden die Lizenzanträge bei der Übermittlung der Entwürfe der periodischen Listen gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingereicht. Für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe d) werden die Lizenzanträge bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 2 eingereicht.
(2) Bei Schiffen nach Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a) und b) wird die Lizenz jeweils für höchstens drei Schiffe erteilt, deren Merkmalbeschreibung auf der Lizenz eingetragen ist. (3) Bei Schiffen nach Anhang I Ziffer 2 Buchstabe d) werden die Lizenzen anonym nach Fangart für die gesamte Dauer der Fangberechtigung im Rahmen der in Anhang I Ziffer 2 vierte Spalte genannten Gesamtzahl erteilt; jedes Schiff muß bei seiner Fangtätigkeit eine dieser Lizenzen mitführen. (4) Die Lizenzen werden erteilt für eine Mindestdauer von zwei Kalendermonaten. Artikel 5 Ein Schiff kann auf mehreren der in Artikel 2 genannten Listen stehen.
Ein Schiff darf nur in einer periodischen Liste aufgeführt sein, ausser Thunfischfänger, die auch in die Liste der Schiffe, die Sardellen zur Verwendung als lebender Köder fangen, aufgenommen werden können. Artikel 6 (1) Schiffe mit Fangberechtigung für Thunfisch dürfen neben dieser Art keine anderen Arten oder Fischereierzeugnisse an Bord haben als Thunfischarten, ausgenommen Sardellen zur Verwendung als lebender Köder. (2) Schiffe mit Fangberechtigung für Brachsenmakrelen dürfen neben dieser Art keine andere Arten oder Fischereierzeugnisse an Bord halten, ausser Arten zur Verwendung als Köder im Rahmen der zu diesem Zweck unerläßlichen Mengen.
Artikel 7 Die Kapitäne oder gegebenenfalls die Eigner von Schiffen mit Fangberechtigung müssen die besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II einhalten. Die Kommission ändert auf Antrag des jeweiligen Mitgliedstaats die Bezeichnung der zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden gemäß Anhang II Ziffer 7. Artikel 8 Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten für Schiffe nach Anhang I Ziffer 2 unter spanischer Flagge folgende technische Maßnahmen: a) das Fischen mit Kiemennetzen ist untersagt; b) die Schiffe dürfen nur das für die zugelassene Fangtätigkeit benötigte Fanggerät an Bord mitführen; c) jeder Langleinenfänger darf pro Tag höchstens zwei Leinen mit einer Hoechstlänge von jeweils 20 Seemeilen und enem Hakenabstand von mindestens 2,70 m auswerfen; d) an Bord der Schiffe, die den Brachsenmakrelenfang ausüben, dürfen sich keine anderen Fanggeräte befinden als Reihenangeln.
Artikel 9 Die spanischen Behörden melden der Kommission vor dem 15. eines jeden Monats die Fangmengen der einzelnen Thunfischfänger und die von diesen im Vormonat in den verschiedenen Häfen angelandeten Mengen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr.
L 169 vom 28. 7. 1983, S. 14. (3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14. (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3. ANHANG I FANGTÄTIGKEITEN NACH DEN ARTIKELN 158 UND 160 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE 1.2.3.4.5 // // // // // // Fangart // Zone // Gesamtzahl der zugelassenen Schiffe (Basisliste) // Gesamtzahl der Schiffe, die ihre Tätigkeit gleichzeitig ausüben dürfen (periodische Liste) // Fangerlaubnis Zeitraum // // // // // // 1. Schiffe, die die Fangtätigkeiten nach Artikel 158 der Beitrittsakte ausüben // V b, VI VII VIII a, b, d // 300 // 23 70 (1) 57 // 1. 1. bis 31. 12. // 2. Schiffe, die die Spezialfangtätigkeiten nach Artikel 160 Absatz 1 der Beitrittsakte ausüben: // // // // // a) Sardinenfänger (Ringwadenfahrzeuge unter 100 BRT) // VIII a, b, d // 71 // 40 // 1.
1. bis 28. 2. und 1. 7. bis 31. 12. // b) Longliner unter 100 BRT // VIII a // 25 // 10 // 1. 7. bis 31. 12. // c) Fangtätigkeit durch Schiffe bis zu 50 BRT, ausschließlich mit Angeln // VIII a, b, d // - // 64 // 1. 1. bis 31. 12. // d) Schiffe, die den Sardellenfang als Hauptfangtätigkeit ausüben // VIII a, b, d // - // 160 // 1. 3. bis 30. 6. // e) Schiffe, die Sardellen zur Verwendung als lebender Köder fangen // VIII a, b, d // - // 120 // 1. 7. bis 31. 10. // f) Thunfischfänger // alle Zonen // // unbegrenzt // 1. 1. bis 31. 12. // g) Schiffe, die den Brachsenmakrelenfang ausüben // VII g, h, j, k // - // 25 // 1.
10. bis 31. 12. // // // // // (1) Standardschiffe nach der Definition von Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte, von denen fünf nur für den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden dürfen. ANHANG II BESONDERE BESTIMMUNGEN, DIE VON ALLEN SPANISCHEN SCHIFFEN, WELCHE IN DEN GEWÄSSERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, AUSSER PORTUGAL, FANGBERECHTIGT SIND, ZU ERFÜLLEN SIND A. Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind: 1. Ein Exemplar dieser besonderen Bestimmungen sowie gegebenenfalls die Fanglizenz sind an Bord des Schiffes mitzuführen. 2. Die äusseren Kennziffern und -buchstaben des fangberechtigten Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten angebracht sein, wo sie am besten sichtbar sind.
Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich vom Rumpf und von den Deckaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden. B. Zusätzliche Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind mit Ausnahme solcher, welche Sardellenfang, Thunfischfang und Brachsenmakrelenfang ausüben, und von Schiffen bis zu 50 BRT, welche ausschließlich mit Angeln fischen: 3. Jedes fangberechtigte Schiff meldet den zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Ziffer 7: - Namen des Schiffes und des Kapitäns, Funkkennzeichen, äussere Kennziffern und -buchstaben, gegebenenfalls Lizenznummer, - Datum, Uhrzeit, Position und ICES-Planquadrat:
3.1.1. bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilenzonen vor den Küsten der anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal, in denen die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt; 3.1.2. bei jeder Ausfahrt aus den 200-Seemeilenzonen vor den Küsten der anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal, in denen die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt; 3.1.3. bei jedem Wechsel des ICES-Unterbereichs innerhalb der unter 3.1.1 und 3.1.2 genannten Zonen; 3.1.4. bei jeder Einfahrt in einen Hafen der Gemeinschaft; 3.1.5. bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen der Gemeinschaft; 3.1.6. lizenzpflichtige Schiffe ausgenommen:
3.1.6.1. vor Beginn der Fangtätigkeit (Meldung »aktiv"); 3.1.6.2. nach Ende der Fangtätigkeit (Meldung »passiv"). 4. Alle Schiffe übermitteln bei jeder Einfahrt in und Ausfahrt aus den ICES-Unterbereichen, in welchen die Schiffe fangberechtigt sind, sowie jede Woche ab Beginn der Fangtätigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24 189 FISEU-B) folgende Angaben in der genannten Reihenfolge: - Name des Schiffes, - Rufzeichen, - äussere Kennziffer und -buchstaben, - gegebenenfalls Lizenznummer, - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, - Art der Meldung nach den einzelnen Punkten unter Ziffer 3, - Position und ICES-Planquadrat, - im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg) unter Verwendung des Kodes gemäß Ziffer 5.3, - seit der vorhergehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg), - ICES-Planquadrat, in dem die Fänge getätigt wurden, - seit der vorhergehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg), - Name, Rufzeichen und ggf. äusseres Kennzeichen des Schiffes, auf das umgeladen wurde, - Name des Kapitäns.
5. Die Meldungen nach den Ziffern 3 und 4 werden wie folgt übermittelt: 5.1. Jede Meldung ist über eine der nachstehenden Funkstationen durchzugeben: 1.2 // Name // Rufzeichen // North Foreland // GNF // Humber // GKZ // Cullercoats // GCC // Wick // GKR // Portpatrick // GPK // Anglesey // GLV // Ilfracombe // GIL // Niton // GNI // Stonehaven // GND // Hebriden // GHD // Portshead // GKA // // GKB // // GKC // Land's End // GLD // Valentia // EJK // Malin Head // EJM // Boulogne // FFB // Brest // FFU // St.-Nazaire // FFO // Bordeaux-Arcachon // FFC // Tarifa // EAC // Chipiona // // Finisterre // EAF // Coruña // // Cabo Peñas // EAS // Machichaco // 5.2.
Kann das fangberechtigte Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht übermitteln, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden. 5.3. Kode der nach Ziffer 4 genannten Mengenangaben (1): 1.2 // A: // Tiefseegarnele (Pandalus borealis) // B: // Seehecht (Merluccius merluccius) // C: // Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) // D: // Kabeljau (Gadus morhua) // E: // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // F: // Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) // G: // Makrele (Scomber scombrus) // H: // Stöcker (Trachurus trachurus) // I: // Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris) // J: // Seelachs (Pollachius virens) // K: // Wittling (Merlangus merlangus) // L: // Hering (Clupea harengus) // M: // Sandspierling (Ammodytes sp.) // N: // Sprotte (Clupea sprattus) // O: // Scholle (Pleuronectes platessa) // P: // Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) // Q: // Leng (Molva molva) // R: // andere // S: // Geisselgarnele (Pandalidä) // T: // Sardelle (Engraulis encrassicholus) // U: // Rotbarsch (Sebastes sp.) // V: // Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides) // W: // Kalmar (Illex) // X: // Kliesche (Limanda ferruginea) // Y: // Blauer Wittling (Gadus Bord behalten oder angelandet werden dürfen. // AA: // Blauleng (Molva dypterygia) // BB: // Lumb (Brosme brosme) // CC: // Katzenhai (Scyliorhinus retifer) // DD: // Riesenhai (Cetorhindä) // EE: // Heringshai (Lamna nasus) // FF: // Kalmar (Loligo vulgaris) // GG: // Brachsenmakrele (Brama brama) // HH: // Sardine (Sardina pilchardus) // II: // Garnele (crangon crangon) // JJ: // Scheefschnut (Lepidorhombus) // KK: // Seeteufel (Lophius spp) // LL: // Kaisergranat (Nephrops norvegicus) // MM: // Pollack (Pollachius pollachius) 6.
Unbeschadet der Anweisungen im Fischereilogbuch der Europäischen Gemeinschaften sind sämtliche nach den Ziffern 3 bis 5 übermittelten Funkmeldungen in das obengenannte Logbuch einzutragen. 7. Für die Entgegennahme der Meldungen nach Ziffer 3 zuständige einzelstaatliche Kontrollbehörden: 1.2 // FRANKREICH: // Croß A Château La Garenne F-56410 Etel Telex: CROSSAT 950519 // IRLAND: // Naval Supervisory Centre Haulbowline Cork Telex: CORK 24924 // VEREINIGTES KÖNIGREICH: // Ministry of Agriculture, Fisheries and Food Great Westminster House Horseferry Road London SW 1P 2Ä Telex: London 21274 FISHLN // // Department of Agriculture and Fisheries for Scotland Chesser House Gorgie Road Edinburgh EH11 3 AW Telex:
Edinburgh 727696 SODAFS poutassou) // Z: // Thun (Thunfish thunnidä) (1) Diese Liste bedeutet nicht, daß alle genannten Arten an SPROTTE ( CLUPEA SPRATTUS ) O : SCHOLLE ( PLEURONECTES PLATESSA ) P : STINTDORSCH ( TRISOPTERUS ESMARKII ) Q : LENG ( MOLVA MOLVA ) R : ANDERE S : GEISSELGARNELE ( PANDALIDÄ ) T : SARDELLE ( ENGRAULIS ENCRASSICHOLUS ) U : ROTBARSCH ( SEBASTES SP .) V : RAUHE SCHARBE ( HYPOGLOSSOIDES PLATESSOIDES ) W : KALMAR ( ILLEX ) X : KLIESCHE ( LIMANDA FERRUGINEA ) Y : BLAUER WITTLING ( GADUS POUTASSOU ) Z : BORD BEHALTEN ODER ANGELANDET WERDEN DÜRFEN . AA : BLAULENG ( MOLVA DYPTERYGIA ) BB :
LUMB ( BROSME BROSME ) CC : KATZENHAI ( SCYLIORHINUS RETIFER ) DD : RIESENHAI ( CETORHINDÄ ) EE : HERINGSHAI ( LAMNA NASUS ) FF : KALMAR ( LOLIGO VULGARIS ) GG : BRACHSENMAKRELE ( BRAMA BRAMA ) HH : SARDINE ( SARDINA PILCHARDUS ) II : GARNELE ( CRANGON CRANGON ) JJ : SCHEEFSCHNUT ( LEPIDORHOMBUS ) KK : SEETEUFEL ( LOPHIUS SPP ) LL : KAISERGRANAT ( NEPHROPS NORVEGICUS ) MM : POLLACK ( POLLACHIUS POLLACHIUS ) 6 . UNBESCHADET DER ANWEISUNGEN IM FISCHEREILOGBUCH DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND SÄMTLICHE NACH DEN ZIFFERN 3 BIS 5 ÜBERMITTELTEN FUNKMELDUNGEN IN DAS OBENGENANNTE LOGBUCH EINZUTRAGEN .
7 . FÜR DIE ENTGEGENNAHME DER MELDUNGEN NACH ZIFFER 3 ZUSTÄNDIGE EINZELSTAATLICHE KONTROLLBEHÖRDEN : 1.2FRANKREICH : CROSS A CHATEAU LA GARENNE F-56410 ETEL TELEX : CROSSAT 950519 IRLAND : NAVAL SUPERVISORY CENTRE HAULBOWLINE CORK TELEX : CORK 24924 VEREINIGTES KÖNIGREICH : MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD GREAT WESTMINSTER HOUSE HORSEFERRY ROAD LONDON SW 1P 2Ä TELEX : LONDON 21274 FISHLN // DEPARTMENT OF AGRICULTURE AND FISHERIES FOR SCOTLAND CHESSER HOUSE GORGIE ROAD EDINBURGH EH11 3 AW TELEX : EDINBURGH 727696 SODAFS THUN ( THUNFISH THUNNIDÄ ) ( 1 ) DIESE LISTE BEDEUTET NICHT, DASS ALLE GENANNTEN ARTEN AN