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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3717/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in spanischen Gewässern

CELEX
31985R3717
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-12-27
In force since
1986-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3717/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in spanischen Gewässern Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1985 S. 0014 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0084 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0109 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0084 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0109 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3717/85 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in spanischen Gewässern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Bestimmung und Kontrolle der portugiesischen Schiffe, die zur Ausübung der Fangtätigkeit in spanischen Gewässern berechtigt sind, müssen die technischen Einzelheiten festgelegt werden. Die Beitrittsakte schreibt Regelungen über die Listen fangberechtigter Schiffe sowie über die Meldung der Schiffsbewegungen und der Fänge vor, und zwar zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1729/83 (2). Die Anzahl der zum Weissthunfang berechtigten Schiffe ist vor dem 1. März 1986 nach dem Verfahren des Artikels 165 Absatz 6 der Beitrittsakte festzulegen. Zur Erhaltung der Fischbestände müssen bestimmte technische Maßnahmen erlassen werden, die unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 (4), gelten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 165 der Akte genannten Maßnahmen erlassen.

Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft. Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe unter portugiesischer Flagge in Gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterliegen und zum Regelungsbereich des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Teils der Mittelostatlantischen Fischereikommission (COPACE) gehören, in dem die gemeinsame Fischereipolitik gilt.

Artikel 2 (1) Die portugiesischen Behörden übermitteln der Kommission jährlich spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Fangberechtigungsdauer die »Basislisten" der Schiffe mit voraussichtlichen Fangtätigkeiten nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte. Für jede der folgenden Schiffskategorien ist eine getrennte Liste zu erstellen: - Schiffe, die Seehecht, andere Grundfischarten und Stöcker nördlich der Grenzlinie Rio Minho fangen, - Schiffe, die Seehecht, andere Grundfischarten und Stöcker östlich der Grenzlinie Rio Guardiana fangen, - Schiffe, die wandernde Großfische ausser Thun fangen (Schwertfisch, Blauhai, Brachsenmakrele), - Schiffe, die weissen Thun fangen.

(2) Die Listen nach Absatz 1 können mit Wirkung vom ersten Tag jedes Monats geändert werden; jede Änderung wird der Kommission spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monats mitgeteilt. (3) Die Listen nach Absatz 1 enthalten für jedes Schiff folgende Angaben: - Name des Schiffes, - Registriernummer, - äussere Kennziffern und -buchstaben, - Registrierhafen, - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s), - Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles, - Motorleistung, - Rufzeichen und Wellenfrequenz.

Artikel 3 (1) Die portugiesischen Behörden übermitteln der Kommission sowie zur Information den unter Punkt 7 des Anhangs genannten Kontrollbehörden Spaniens die Entwürfe der »periodischen Listen" nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte mit den Schiffen, die aufgrund der Umrechnungssätze gemäß Artikel 158 Absatz 2 zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit nach Artikel 165 der Akte berechtigt sind. Für jede der Schiffskategorien nach Artikel 2 Absatz 1 ist ein getrennte Liste zu erstellen. (2) Ausser den Listen mit den Schiffen, die wandernde Großfische ausser Thun bzw. weissen Thun fangen, werden die Listen bis spätestens Donnerstag, 12.00 Uhr (GMT) jeder Woche, fernschriftlich übermittelt.

Sie gelten jeweils vom Sonntag, 00.00 Uhr (GMT), bis zum folgenden Samstag, 24.00 Uhr (GMT). Die Listen der Schiffe, die wandernde Großfische ausser Thun bzw. weissen Thun fangen, werden spätestens 15 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten übermittelt und gelten mindestens zwei Kalendermonate. Die Anzahl der Schiffe auf der Liste der Weißhunfänger darf die vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 165 Absatz 6 der Beitrittsakte festgelegte Hoechstzahl nicht überschreiten. (3) Jede dieser periodischen Listen enthält für die einzelnen Schiffe folgende Angaben: - Name und Registriernummer des Schiffes, - Rufzeichen, - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw.

Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s), - Koeffizient gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte, - vorgesehene Fangmethode, - vorgesehene Fangzone, - bei Schiffen, die weissen Thun bzw. andere wandernde Großfische fangen: Zeitraum der beantragten Fangberechtigung. (4) Nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Entwürfe erlässt die Kommission die periodischen Listen und übermittelt diese den portugiesischen Behörden sowie den spanischen Kontrollbehörden: - bis zum folgenden Freitag, 12.00 Uhr (GMT), ausser bei Schiffen, die wandernde Großfische ausser Thun bzw. weissen Thun fangen, - mindestens vier Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten bei Schiffen, die wandernde Großfische ausser Thun bzw. weissen Thun fangen.

(5) Liegen der Kommission innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen keine neuen Entwürfe für periodische Listen vor, so bleiben die Bestimmungen vom letzten Tag des laufenden Zeitraums gültig, bis neue Listen nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erlassen worden sind. (6) Die portugiesischen Behörden können bei der Kommission beantragen, ein Schiff auf einer periodischen Liste, das aus Gründen höherer Gewalt seine Fangberechtigung im vorgesehenen Zeitraum oder Teilen davon nicht ausüben kann, auszuwechseln und, sofern die Liste weniger Schiffe umfasst als die zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigte Hoechstzahl, eines oder mehrere Schiffe im Rahmen dieser Hoechstzahl ergänzend aufzunehmen.

Die auszuwechselnden oder ergänzend hinzuzufügenden Schiffe müssen in den Listen nach Artikel 2 aufgeführt sein. Die Anträge auf Ersetzung oder Ergänzung sind - unter Erteilung einer Abschrift an die spanischen Kontrollbehörden - fernschriftlich an die Kommission zu richten. Die Kommission teilt den spanischen Kontrollbehörden und den portugiesischen Behörden umgehend jede Änderung der periodischen Listen mit. Ausgewechselte oder ergänzend hinzugefügte Schiffe dürfen erst nach dem in der Mitteilung der Kommission genannten Datum zur Fangtätigkeit zugelassen werden. Artikel 4 Ein Schiff kann auf mehreren Basislisten stehen.

Ein Schiff darf nur in jeweils einer periodischen Liste aufgeführt sein. Artikel 5 (1) Schiffe mit Fangberechtigung für weissen Thun dürfen neben Thunfisch keine Fische oder Fischereierzeugnisse an Bord halten, ausser Sardellen zur Verwendung als lebender Köder im Rahmen der zu diesem Zweck unerläßlichen Mengen. (2) Schiffe mit Fangberechtigung für Brachsenmakrelen dürfen neben dieser Art keine Fische oder Fischereierzeugnisse an Bord halten, ausser Arten zur Verwendung als lebender Köder im Rahmen der zu diesem Zweck unerläßlichen Mengen. Artikel 6 Die Kapitäne von Schiffen mit Fangberechtigung oder die Schiffseigner müssen die besonderen Bestimmungen im Anhang einhalten.

Auf Antrag des interessierten Mitgliedstaats ändert die Kommission die Bezeichnung der zuständigen Kontrollbehörden unter Punkt 7 des Anhangs. Artikel 7 Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 und mit Ausnahme von Schiffen, die Seehecht, andere Grundfischarten und Stöcker fangen, gelten für Schiffe unter portugiesischer Flagge folgende technische Maßnahmen: a) das Fischen mit Kiemennetzen ist untersagt, b) die Schiffe dürfen nur das für die zugelassene Fangtätigkeit benötigte Fanggerät an Bord mitführen, c) jeder Langleinenfänger darf pro Tag höchstens zwei Leinen mit einer Hoechstlänge von jeweils 20 Seemeilen und einem Hakenabstand von mindestens 2,70 m auswerfen, d) an Bord der Schiffe, die den Brachsenmakrelenfang ausüben, dürfen sich keine anderen Fanggeräte befinden als Reihenangeln.

Artikel 8 Die portugiesischen Behörden melden der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fangmengen der einzelnen Weissthunfänger und die von diesen in den jeweiligen Häfen angelandeten Mengen vom Vormonat. Artikel 9 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (2) ABl.

Nr. L 169 vom 28. 7. 1983, S. 14. (3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14. (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3. ANHANG BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PORTUGIESISCHE SCHIFFE MIT FANGBERECHTIGUNG IN SPANISCHEN GEWÄSSERN 1.2 // // A. Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind // 1. // Ein Exemplar dieser besonderen Bestimmungen ist an Bord des Schiffes mitzuführen. // 2. // Die äusseren Kennziffern und -buchstaben des fangberechtigten Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten angebracht sein, wo sie am besten sichtbar sind. // // Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich vom Rumpf und von den Deckaufbauten abhebt, und fürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden. // // B.

Zusätzliche Bestimmungen für alle Schiffe, ausgenommen solche, die weissen Thun oder wandernde Großfische ausser Thun fangen // 3. // Jedes fangberechtigte Schiff übermittelt den zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Ziffer 7 in nachstehender Zeitfolge die Meldungen nach Ziffer 4: // 3.1.1. // bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten Spaniens; // 3.1.2. // bei der Ausfahrt aus den 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten Spaniens; // 3.1.3. // bei jedem Wechsel des ICES- bzw. COPACE-Unterbereichs innerhalb der unter 3.1.1 und 3.1.2 genannten Zonen; // 3.1.4. // bei jeder Einfahrt in einen spanischen Hafen; // 3.1.5. // bei jeder Ausfahrt aus einem spanischen Hafen; // 3.1.6. // vor Beginn der Fangtätigkeit (Meldung »aktiv"); // 3.1.7. // nach Ende der Fangtätigkeit (Meldung »passiv"); // 3.1.8. // wöchentlich ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in die unter 3.1.1 genannten Zonen oder ab dem Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem unter 3.1.5 genannten Hafen. // 4. // Meldungen, übermittelt nach Ziffer 3, sollen folgende Angaben enthalten: // // - Datum und Uhrzeit der Meldung, // // - Name des Schiffes, // // - Funkkennzeichen, // // - äussere Kennziffern und -buchstaben, // // - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, // // - Art der Meldung nach den einzelnen Punkten unter Ziffer 3, // // - Position und ICES- bzw.

COPACE-Planquadrat, // // - im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg) unter Verwendung des Kodes gemäß Ziffer 5.3, // // - seit der vorhergehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg), // // - ICES- bzw. COPACE-Planquadrat, in dem die Fänge getätigt wurden, // // - seit der vorhergehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg), // // - Name, Rufzeichen und ggf. äusseres Kennzeichen des Schiffes, auf das umgeladen wurde, // // - Name des Kapitäns. // 5. // Die Meldungen nach den Ziffern 3 und 4 werden wie folgt übermittelt: // 5.1. // Jede Meldung ist über eine der nachstehenden Funkstationen durchzugeben:

1.2 // Name // Rufzeichen // Lisboa // CUL // S. Migül // CUG // Madeira // CUB // Tarifa // EAC // Chipiona // Chipiona Radio // Finisterre // EAF // Coruña // Coruña Radio // Cabo Peñas // EAS // Machichaco // Machichaco Radio 1.2 // 5.2. // Kann das fangberechtigte Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht übermitteln, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden. // 5.3. // Kode der nach Ziffer 4 genannten Mengenangaben (1): 1.2 // A: // Tiefseegarnele (Pandalus borealis) // B: // Seehecht (Merluccius merluccius) // C: // Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) // D: // Kabeljau (Gadus morhua) // E: // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // F: // Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) // G: // Makrele (Scomber scombrus) // H: // Stöcker (Trachurus trachurus) // I: // Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris) // J: // Seelachs (Pollachius virens) // K: // Wittling (Merlangus merlangus) // L: // Hering (Clupea harengus) // M: // Sandspierling (Ammodytes sp.) // N: // Sprotte (Clupea sprattus) // O: // Scholle (Pleuronectes platessa) // P: // Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) // Q: // Leng (Molva molva) // R: // andere // S: // Geisselgarnele (Pandalidä) // T: // Sardelle (Engraulis encrassicholus) // U: // Rotbarsch (Sebastes sp.) // V: // Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides) // W: // Kalmar (Illex) // X: // Kliesche (Limanda ferruginea) // Y: // Blauer Wittling (Gadus poutassou) // Z: // Thun (Thunfish thunnidä) // AA: // Blauleng (Molva dypterygia) // BB: // Lumb (Brosme brosme) // CC: // Katzenhai (Scyliorhinus retifer) // DD: // Riesenhai (Cetorhinidä) // EE: // Heringshai (Lamma nasus) // FF: // Kalmar (Loligo vulgaris) // GG: // Brachsenmakrele (Brama brama) // HH: // Sardine (Sardina pilchardus) // II: // Garnele (crangon crangon) // JJ: // Scheefschnut (Lepidorhombus) // KK: // Seeteufel (Lophius spp) // LL: // Kaisergranat (Nephrops norvegicus) // MM: // Pollack (Pollachius pollachius) 1.2 // 6. // Unbeschadet der Anweisungen im Fischereilogbuch der Europäischen Gemeinschaften sind sämtliche nach den Ziffern 3 bis 5 übermittelten Funkmeldungen in das Bord behalten oder angelandet werden dürfen. // 7. // Für die Entgegennahme der Meldungen nach den Ziffern 3 und 4 zuständige einzelstaatliche Kontrollbehörden: // // Secretario General de Pesca Maritima (Segepesca) c/ Ortega y Gasset, 57 Madrid Fernschreibeanschrift:

47457 SGPM E obengenannte Logbuch einzutragen. (1) Diese Liste bedeutet nicht, daß alle genannten Arten an

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