Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Amtsblatt Nr. C 273 vom 24/10/1985 S. 0003 - 0003 EMPFEHLUNG Nr. 16vom 12. Dezember 1984zum Abschluß von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(85/C 273/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die auf dessen 15. Tagung am 11.
April 1984 angenommen wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im Interesse bestimmter Personengruppen, die im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, oder für bestimmte Personen dieser Gruppen Ausnahmen von den Vorschriften der genannten Verordnung, die die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffen, vereinbaren; bestimmte Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten oder wegen der besonderen Zielsetzungen der Unternehmen oder Organisationen, für die sie tätig sind, im Interesse dieser Unternehmen oder Organisationen in deren Auftrag oder auf deren Rechnung für mehr als 12 Monate in einen anderen als den Mitgliedstaat entsandt, in dem sie normalerweise beschäftigt sind; diesen Arbeitnehmern ist es in deren Interesse freizustellen, ob sie unter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Beschäftigung oder während der Gesamtdauer ihrer Entsendung weiterhin unter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fallen wollen, in dem sie gewöhnlich beschäftigt sind;
EMPFIEHLT den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu schließen bzw. von den von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Trägern schließen zu lassen, die für Arbeitnehmer gelten, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten oder wegen der besonderen Zielsetzungen der sie beschäftigenden Unternehmen oder Organisationen in deren Interesse und in deren Namen oder auf deren Rechnung für mehr als 12 Monate in einen anderen als den Mitgliedstaat entsandt werden, in dem sie gewöhnlich beschäftigt sind.
In diesen Vereinbarungen ist festzulegen, daß diese Arbeitnehmer für die Gesamtdauer ihrer Entsendung weiterhin den Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaats unterliegen, sofern sie hiermit einverstanden sind. J. DOWNEY Der Vorsitzende der Verwaltungskommission EMPFEHLUNG Nr. 17vom 12. Dezember 1984bezueglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen(85/C 273/04) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 103 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Empfehlung Nr. 13 vom 24. Mai 1973 ist aufgrund des Inkrafttretens der Verordnungen (EWG) Nr. 1390/81 und (EWG) Nr. 3795/81 zur Ausdehnung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 auf Selbständige und deren Familienangehörige zu ändern; mit dieser Ausdehnung ist eine bestimmte Anlage der von den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten geführten Statistiken bedingt. Nach Artikel 13 Absatz 1 der gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgestellten Satzung hat die Verwaltungskommission in regelmässigen Zeitabständen einen allgemeinen Bericht über ihre Tätig keit und die Durchführung der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu erstellen.
Für die Erstellung dieses Berichts sind alljährlich eine Reihe statistischer Angaben zusammenzutragen. Diese Angaben haben nur dann einen echten Aussagewert, wenn sie von allen Mitgliedstaaten nach einigermassen einheitlichen Gesichtspunkten ermittelt und zeitig nach Ablauf des Bezugszeitraums eingereicht werden. Hierzu sind die diesbezueglichen Tabellen zu vereinfachen und den einzelstaatlichen Trägern von den zuständigen Behörden genaue Anweisungen zu erteilen - EMPFIEHLT den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß folgende Angaben, soweit möglich, eingeholt und jährlich eingereicht werden können:
1. Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen, Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten, Flüchtlinge oder Staatenlose, die im Gebiet eines der Mitgliedstaaten tätig sind. Diese Angaben sind um die Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen aus Drittländern zu ergänzen. Diese Zahl kann entweder als Durchschnittswert im Berichtsjahr oder auf einen Stichtag bezogen angegeben werden. Die Angaben sollten möglichst nach Geschlechtern getrennt aufgeführt werden. Desgleichen sollte eine Aufgliederung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen vorgenommen werden. Diese Statistiken sind in erster Linie von den Trägern der sozialen Sicherheit beizubringen.
Es kann auch auf andere Quellen oder auf Schätzungen zurückgegriffen werden. 2. Für Sachleistungen gemäß den Artikeln 19, 22, 25, 26, 28, 29, 31, 52 und 55 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, a) die nach Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erstattet werden, ist die Höhe der nach den vorgenannten Artikeln gewährten Leistungen sowie die entsprechende Zahl der Fälle anzugeben, b) die nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erstattet werden, sind die Angaben, die sich aus den in den vorgenannten Artikeln vorgeschriebenen Verzeichnissen herleiten oder aufgrund anderer zweiseitig und mehrseitig vereinbarter Verfahren feststellen lassen, zu übermitteln.
Diese Angaben sind von dem Land, das die Leistungen gewährt hat (Gläubigerland) , nach Schuldnerländern zu trennen. Es sollte gegebenenfalls zwischen den Systemen für Arbeitnehmer und den Systemen für Selbständige unterschieden werden. Bei gegenseitigem Verzicht auf Erstattung sind obige Angaben einzureichen, soweit sie vorliegen. Diese Statistik ist möglichst nach Kalenderjahren aufzustellen. 3. Für Leistungen, die bei Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Renten) aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sowie aufgrund zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellt und gezahlt werden, sind anzugeben a) die Zahl der im Gebiet jedes der übrigen Mitgliedstaaten wohnenden Rentenberechtigten.
Diese Zahl kann entweder als Durchschnittswert oder als Gesamtwert im Berichtsjahr oder auf einen Stichtag bezogen angegeben werden; b) der Betrag der im Berichtsjahr festgestellten und gezahlten Renten. Dabei ist zwischen Rentnern und Hinterbliebenen und zwischen den Systemen für Arbeitnehmer und den Systemen für Selbständige zu unterscheiden. 4. Für das nach den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sterbegeld ist die Zahl der Fälle und die Summe der an die in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Leistungsempfänger überwiesenen Sterbegelder anzugeben. Die Systeme für Arbeitnehmer und für Selbständige sind getrennt aufzuführen.
5. Für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit: - Zahl der vollarbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen, die nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen haben; -Zahl der Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt wurde; -gezahlte Beträge. 6. Für Familienbeihilfen: a) Höhe der im Berichtsjahr für Familienangehörige von Erwerbstätigen und Arbeitslosen gezahlten Familienbeihilfen aufgrund i) der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72, ii) zweiseitiger Vereinbarungen, iii) einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, wenn diese Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen; unterliegt der Erwerbstätige oder der Arbeitslose den französischen Rechtsvorschriften, wird der Betrag der Familienbeihilfen angegeben, den Frankreich den Trägern des Wohnlandes erstattet; b) Zahl der Familienangehörigen, die Familienbeihilfen erhalten haben, nach Wohnländern getrennt; c) Zahl der Familien, die diese Familienbeihilfen erhalten haben.
Diese Zahl kann entweder als Durchschnittswert oder als Gesamtwert im Berichtsjahr oder auf einen Stichtag bezogen angegeben werden. 7. Diese Angaben werden beim Sekretariat anhand vom Rechnungsausschuß festgelegter Gliederungen bis 31. Dezember des Jahres eingereicht, das auf das Berichtsjahr folgt. 8. Diese Statistiken werden nach ihrer Auswertung zusammen mit Erläuterungen an die Verwaltungskommission übermittelt und im Gesamtbericht über deren Tätigkeit veröffentlicht. 9. Diese Empfehlung wird erstmals auf die Angaben für das Jahr 1985 Anwendung finden. J. DOWNEY Der Vorsitzende der Verwaltungskommission