Sonderbericht über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. C 339 vom 31/12/1985 S. 0001 - 0017 <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> SONDERBERICHT über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) (85/C 339/01) Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 28. November 1985 angenommen. Sein Entwurf war am 18. September 1985 der Kommission übermittelt worden, deren Antworten diesem Bericht als Anlage beigefügt sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. EINLEITUNG 1.1. Der Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften enthält einen Titel 4 "Gemeinsame Fischerei- und Seepolitik".
Die Verpflichtungsermächtigungen erreichten im Jahre 1984 einen Gesamtbetrag von 154,1 Mio ECU. Diese Mittel gliedern sich wie folgt auf: - 17,9 Mio ECU an obligatorischen Ausgaben für die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Kapitel 40); - 118,5 Mio ECU für Maßnahmen zur Verbesserung der Fischereistrukturen (Kapitel 45 und 46); - 17,7 Mio ECU für verschiedene besondere Maßnahmen finanzieller und sozialer Art im Sektor Fischerei (Kapitel 41 bis 44). 1.2. Der Hof hat im Jahre 1984 die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft, um festzustellen, ob die eingeführten Systeme eine zufriedenstellende Anwendung der Interventionsmechanismen ermöglichen, deren Hauptziel darin besteht, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern.
Die Strukturmaßnahmen gehören zum Sektor "Ausrichtung" der gemeinsamen Fischereipolitik und werden in diesem Bericht nicht behandelt. 1.3. Die Ausgaben zur Stützung der Märkte machten zwar im geprüften Haushaltsjahr nur einen relativ geringen Teil der Gesamtausgaben aus, doch ist darauf hinzuweisen, daß eine Ausweitung dieser Ausgaben in erster Linie von den Fangmengen abhängt, die den Mechanismus des Garantiesystems auslösen: Bei diesem werden alle von den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen angebotenen Fischmengen aus dem Markt genommen, die nicht zu einem Preis verkauft werden können, der mindestens so hoch ist wie ein im voraus für jede Fischart festgelegter, "Rücknahmepreis" genannter Preis.
2. BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN ELEMENTE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION Rechtsgrundlagen 2.1. Gemäß Artikel 38 des EWG-Vertrags sind die Fischereierzeugnisse als "Agrarerzeugnisse" anzusehen und unterliegen als solche den Grundsätzen und Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik. 2.2. Seit 1971 gibt es für diese Erzeugnisse daher eine gemeinsame Marktorganisation, die 1970 (1) errichtet wurde und seit 1. Januar 1983 durch die Grundverordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 (2) geregelt wird. Gegenwärtig unterliegen alle in Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse dieser gemeinsamen Marktorganisation. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Instrumente zur Marktregulierung 2.3.
Die Grundverordnung sieht eine Reihe von Instrumenten zur Marktregulierung vor, die in einigen Fällen mit finanziellen Maßnahmen zu Lasten des EAGFL verbunden sind. Es handelt sich dabei um folgende Instrumente: (a) gemeinsame Vermarktungsnormen, (b) eine Preisregelung, (c) eine Regelung für den Handelsverkehr mit dritten Ländern. 2.4. Gemeinsame Vermarktungsnormen (3) können für bestimmte Fischereierzeugnisse festgelegt werden und sich auf die Einteilung nach Qualitäts-, Grössen- oder Gewichtsklassen sowie die Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung erstrecken: Gegenwärtig beziehen sie sich auf die der Preisregelung unterliegenden Frischerzeugnisse, d.h. auf 14 Fischarten und eine Krebstierart, deren Einteilung nach Grössenklassen in Tabelle 2 wiedergegeben ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.5.
In den Fällen, in denen diese gemeinsamen Vermarktungsnormen Anwendung finden, ist die Vermarktung von nicht diesen Normen entsprechenden Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr innerhalb der Gemeinschaft verboten. Die Mitgliedstaaten müssen kontrollieren, ob die Erzeugnisse diesen Normen entsprechen. 2.6. Die beiden Hauptelemente der Preisregelung sind der alljährlich vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres vom Rat festgesetzte Orientierungspreis und der von der Kommission festgesetzte, vom Orientierungspreis abgeleitete gemeinschaftliche Rücknahmepreis. Der gemeinschaftliche Rücknahmepreis spielt eine entscheidende Rolle bei der Anwendung der meisten Finanzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse vorgesehen sind.
2.7. Die wichtigsten Elemente der Regelung für den Handelsverkehr mit dritten Ländern sind, was die Einfuhren betrifft, die Aussetzung der Zölle bzw. Zollbefreiung bestimmter Erzeugnisse, die für die Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft von Interesse sind, sowie die Regulierung der Einfuhren mit Hilfe eines Referenzpreises, der alljährlich nach Erzeugnisklassen auf einem dem Niveau des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises entsprechenden Niveau festgesetzt wird. Was die Ausfuhren anbelangt, so kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft, wenn dies wegen der wirtschaftlichen Lage und aus Zweckmässigkeitsgründen notwendig erscheint, durch Erstattungen ausgeglichen werden.
Diese Erstattungen werden von der Kommission im Rahmen der vom Rat festgelegten Grundregeln festgesetzt. Erzeugerorganisationen 2.8. Erzeugerorganisationen im Sinne der Gemeinschaftsverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse sind alle von ihrem Sitzstaat anerkannten Organisationen, die auf Veranlassung der Erzeuger gegründet werden, um Maßnahmen zu treffen, die die rationelle Ausübung der Fischerei und die Verbesserung der Verkaufsbedingungen für ihre Erzeugnisse gewährleisten können. 2.9. Diese Maßnahmen müssen folgendes vorsehen: (a) die Durchführung von Fangplänen, die es ermöglichen, im Laufe des Fischwirtschaftsjahres die Produktionsmittel und Fanggeräte an die Nachfrage anzupassen;
(b) die Verpflichtung für die Mitglieder, ihre Produktion über die gemeinsame Erzeugerorganisation oder gemäß vorher von der Organisation festgelegten gemeinsamen Regeln abzusetzen. 2.10. Die wichtigsten Rechtsvorschriften über die Erzeugerorganisationen sind in Titel II (Artikel 5 bis 8) der Grundverordnung enthalten, zu dem es entsprechende Durchführungsbestimmungen gibt (4). Zu Lasten des EAGFL-Garantie gehende Finanzmaßnahmen Gegenwärtig geltende Maßnahmen 2.11. Die Grundverordnung sieht eine Reihe von Finanzmaßnahmen zu Lasten des EAGFL-Garantie vor, die die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und die Verwirklichung ihrer Ziele erleichtern sollen.
Gegenwärtig werden folgende Maßnahmen angewandt: (a) Interventionen: (i) finanzieller Ausgleich, (ii) Übertragungsprämie, (iii) Sonderübertragungsprämie; (b) Ausfuhrerstattungen. Im Haushaltsjahr 1984 entfielen bei einem Ausgabenbetrag von insgesamt 14,746 Mio ECU rund 94 % der Interventionsausgaben auf den finanziellen Ausgleich und 0,5 % bzw. 5,5 % auf die Übertragungsprämie und die Sonderübertragungsprämie. Was die Erstattungen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß ihr Betrag seit dem 1. November 1983 aufgrund der geringen Unterschiede zwischen Gemeinschaftspreisen und Weltmarktpreisen auf Null (5) festgesetzt wurde.
2.12. Tabelle 3 enthält eine nach Mitgliedstaaten aufgegliederte Übersicht über die Ausgaben zu Lasten des EAGFL-Garantie, die in den Jahren 1982 bis 1984 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse geleistet wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzieller Ausgleich 2.13. Die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich sind in Artikel 13 der Grundverordnung sowie in verschiedenen Durchführungsbestimmungen (6) enthalten. Der finanzielle Ausgleich wird Erzeugerorganisationen gewährt, die bei öffentlichen Versteigerungen jene Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, die nicht zu einem Preis abgesetzt werden können, der zumindest dem gemeinschaftlichen Rücknahmepreis entspricht.
Der Ausgleich ist sowohl hinsichtlich der begünstigten Mengen als auch hinsichtlich seiner Höhe begrenzt, die degressiv berechnet wird. Er wird nämlich nur bis zu einer Hoechstgrenze von 20 % der jährlich von der Erzeugerorganisation vermarkteten Menge des betreffenden Erzeugnisses gewährt. Diese 20 % werden in vier Tranchen von jeweils 5 % unterteilt. Der Betrag des finanziellen Ausgleichs für die erste, zweite, dritte und vierte Tranche beläuft sich auf 85, 70, 55 bzw. 40 % des Rücknahmepreises. Der finanzielle Ausgleich wird der Erzeugerorganisation auf Antrag nach Ablauf des Fischwirtschaftsjahres vom Mitgliedstaat ausbezahlt.
Die Erzeugerorganisationen können jedoch monatliche Vorschüsse beantragen; sie müssen in diesem Fall eine Kaution von 105 % des Vorschußbetrags stellen. 2.14. Die Erzeugerorganisationen zahlen ihrerseits ihren Mitgliedern Entschädigungen, die den Rücknahmepreis nicht überschreiten dürfen, aber um mindestens 2,5 Punkte über dem Hundertsatz des Rücknahmepreises liegen müssen, der der Berechnung des finanziellen Ausgleichs zugrunde liegt. Auf diese Weise werden die Mitglieder der Erzeugerorganisation zu einer finanziellen Solidarität gezwungen, mit der innerhalb der Organisation selbst die Maßnahmen zur Reduzierung und Begrenzung der die Interventionsausgaben verursachenden Überschüsse ergänzt werden sollen.
2.15. Die Gewährung des finanziellen Ausgleichs hängt von mehreren Bedingungen ab, von denen folgende am wichtigsten sind: (a) Der finanzielle Ausgleich wird unter der Bedingung gewährt, daß die Erzeugerorganisation während des gesamten Wirtschaftsjahres einen Preis angewandt hat, der mindestens dem gemeinschaftlichen Rücknahmepreis entspricht (7); andernfalls besteht keinerlei Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. (b) Die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse müssen: (i) von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation gefangen worden sein; (ii) vor dem Verkaufsangebot nach den gemeinsamen Vermarktungsnormen eingeteilt worden sein und dieser Einteilung zum Zeitpunkt der Rücknahme entsprechen;
(iii) Gegenstand eines allen interessierten Marktteilnehmern zugänglichen Verkaufsangebots gewesen sein, ohne daß sie zu einem zumindest dem Rücknahmepreis entsprechenden Preis abgesetzt werden konnten; (iv) sofort nach der Rücknahme aus dem Markt ungenießbar gemacht und für andere als der menschlichen Ernährung dienende Zwecke verkauft worden sein; es besteht jedoch die Möglichkeit, die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse kostenlos an Wohltätigkeitseinrichtungen zu verteilen oder - sofern es keinerlei zulässigen Verwendungszweck gibt - ins Meer zurückzuwerfen. 2.16. Tabelle 4 gibt einen nach Mitgliedstaaten aufgegliederten Überblick über die im Zeitraum 1982-1984 aus dem Handel genommenen Gesamtmengen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Übertragungsprämie 2.17.
Die Übertragungsprämie ist eine neue Maßnahme, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 eingeführt wurde und mit der "die Vernichtung von hochwertigen Fischen, die aus dem Handel genommen wurden, soweit wie möglich vermieden werden" soll (18. Erwägungsgrund). Es handelt sich dabei um eine Beihilfe, welche Erzeugerorganisationen gewährt wird, die beschließen, bestimmte aus dem Handel genommene Erzeugnisse zu verarbeiten und sie nach einer bestimmten Lagerzeit wieder in den Handel zu bringen. 2.18. Die Vorschriften für die Übertragungsprämie sind in Artikel 14 der Grundverordnung sowie in zwei Durchführungsverordnungen (8) enthalten, in denen die Fischarten sowie die Frische-, Aufmachungs- und Grössenklassen festgelegt sind, für die eine Übertragungsprämie beantragt werden kann (siehe Tabelle 5).
Die Höhe der Prämie, die weder die Höhe der technischen Verarbeitungs- und Lagerkosten noch 50 v.H. des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises des betreffenden Frischerzeugnisses übersteigen darf, wird von der Kommission vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres nach dem Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.19. Für die Gewährung der Übertragungsprämie besteht auch eine mengenmässige Beschränkung: Die Prämie wird nur für Mengen gewährt, die nicht über 15 v.H. der jährlichen Menge des betreffenden, von der Erzeugerorganisation in den Handel gebrachten Erzeugnisses hinausgehen.
Ferner wird die Prämie nur für jene Mengen gewährt, die, nachdem sie aus dem Handel genommen wurden, unter solchen Bedingungen gehalten werden, daß sich die Qualität der Erzeugnisse nicht verschlechtern kann, und die spätestens am folgenden Tage einer oder mehreren Verarbeitungsarten - Gefrieren, Salzen, Trocknen - zugeführt und anschließend gelagert werden, wobei die Lagerzeit je nach der Verarbeitungsart unterschiedlich festgesetzt ist. Schließlich müssen die so verarbeiteten Erzeugnisse wieder in den Handel gebracht werden. 2.20. Die an einer Übertragungsprämie interessierten Erzeugerorganisationen müssen eine Bestandsbuchführung führen, die den Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3321/82 (9) entspricht. Führt ein Unternehmen die Verarbeitung der Erzeugnisse für die Erzeugerorganisation durch, so muß der Vertrag, der zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird, das Unternehmen dazu verpflichten, eine Bestandsbuchführung zu führen. 2.21. Die Prämie wird vom Mitgliedstaat nach Ablauf eines jeden Fischwirtschaftsjahres gezahlt. Es können jedoch monatliche Vorschüsse gewährt werden, sofern die Erzeugerorganisation eine Kaution stellt, die 105 % des beantragten Vorschußbetrags entspricht. Sonderübertragungsprämie 2.22. Die Sonderübertragungsprämie für die im Mittelmeer gefangenen Sardinen und Sardellen ist eine neue Maßnahme, die in Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehen und in zwei Durchführungsverordnungen (10) im einzelnen geregelt ist.
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2204/82 (11) festgesetzten Beträge dieser Prämie können von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren geändert werden, wobei sie insbesondere folgendes berücksichtigen muß: (a) die Entwicklung des Unterschieds zwischen den Versorgungskosten der Gemeinschaftsindustrie und denen der die Gemeinschaft beliefernden Drittländer, (b) die Entwicklung der Verarbeitungskosten in der Gemeinschaft. 2.23. Diese Prämie ist von dem Zeitpunkt an, an dem die entsprechende Durchführungsverordnung des Rates (12) in Kraft trat, d.h. ab 1. Januar 1983, für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehen.
Sie wurde "wegen der besonderen Schwierigkeiten, denen sich der Sektor Sardellen und Sardinen des Mittelmeers gegenübersieht, und aufgrund der unzureichenden Entwicklung im Bereich der Erzeugerorganisationen im Mittelmeergebiet" eingeführt (Grundverordnung, 18. Erwägungsgrund). 2.24. Die Sonderübertragungsprämie hat ähnliche Ziele wie die Übertragungsprämie: Beide dienen dem Zweck, die Verarbeitung von Erzeugnissen zu fördern, die sich als Frischerzeugnisse nur schwer absetzen lassen. Im Unterschied zur Übertragungsprämie bezieht sie sich jedoch nicht auf vom Markt genommene Erzeugnisse, unterliegt keiner mengenmässigen Beschränkung und wird nicht ausschließlich an die Erzeugerorganisationen gezahlt.
2.25. Die Sonderübertragungsprämie kann entweder Erzeugerorganisationen gewährt werden, die die betreffenden Erzeugnisse einer oder mehreren der in der Grundverordnung vorgesehenen Verarbeitungen (Gefrieren, Salzen, Trocknen, Herstellung von haltbar gemachten Sardinen und Sardellen der Tarifnummer 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs) unterzogen haben, oder aber Verarbeitungsunternehmen, die mit Erzeugerorganisationen einen Kaufvertrag geschlossen haben, nach dem mindestens ein Ankaufspreis in Höhe von 105 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises gezahlt wird. Für Griechenland ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen; dort kann die Prämie bis Ende 1985 auch an Verarbeiter, die Kaufverträge mit nicht einer Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern schließen, und an Einzelerzeuger gezahlt werden, die ihre Erzeugnisse selbst verarbeiten.
2.26. Die Kaufverträge müssen für eine Mindestdauer von zwei Monaten geschlossen werden und die nach Erzeugnisgruppen aufgeteilten Mengen und die Lieferungsfolge ausweisen. 2.27. Die Verarbeiter müssen eine Bestandsbuchführung führen, die die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 (13) vorgesehenen Angaben enthalten muß. 2.28. Der Antrag auf Zahlung der Sonderübertragungsprämie kann von den Begünstigten bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Abschluß der Verarbeitungsoperationen gestellt werden. Wird die Verarbeitung auf der Grundlage eines Kaufvertrags durchgeführt, so ist der Prämienantrag nach Verarbeitung der gesamten angekauften Menge, spätestens aber drei Monate nach Abschluß der Verarbeitungsoperationen zu stellen.
Gegen eine Kaution von 105 % des beantragten Vorschußbetrags können Vorschüsse gewährt werden. Zusammenhang mit der Politik der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen 2.29. Die Erhaltung der Fischereiressourcen bildet den wichtigsten Teil der gemeinsamen Fischereipolitik. Die gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 (14) eingeführt worden. Sie umfasst unter anderem Maßnahmen zur Bestandserhaltung, Regeln für die Nutzung und Aufteilung der Fischereiressourcen, besondere Bestimmungen für die Küstenfischerei sowie Überwachungsmaßnahmen.
2.30. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen können für jede Art oder Artengruppe folgendes vorsehen: (a) die Schaffung von Zonen, in denen der Fischfang untersagt oder auf bestimmte Zeiträume, Schiffsarten, Fanggeräte oder Verwendungsarten der Fänge beschränkt ist, (b) die Festsetzung von Normen für die Fanggeräte, (c) die Festsetzung einer Mindestgrösse oder eines Mindestgewichts je Fischart, (d) die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der Fänge. 2.31. Zeigt sich, daß die Fangmenge begrenzt werden muß, so werden: (a) die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe, (b) der Anteil der Gemeinschaft hieran, (c) die den Drittländern zugeteilte Gesamtfangmenge, (d) die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit jährlich festgelegt.
2.32. Der Fanganteil der Gemeinschaft wird zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt (Quotenregelung), daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird. Tabelle 6 gibt die Aufteilung des Fanganteils bei den wichtigsten Fischarten in den Jahren 1984 und 1985 wieder. 2.33. Die Grundverordnung stellt ein formelles Junktim zwischen den vom EAGFL-Garantie finanzierten Interventionen und den Gesamtfangmengen her, die im Rahmen der Politik der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen festgelegt werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 2 wird "die Finanzierung der (...) Interventionsmaßnahmen für Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind".
2.34. Die Pflicht zur Aufstellung von Fangplänen durch die Erzeugerorganisationen dürfte ein wichtiges Element sein, das dazu beiträgt, die Kontrolle der Einhaltung der den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Fangquoten zu gewährleisten. 2.35. Die Einhaltung der Fangquoten muß nach den Gemeinschaftsverordnungen laufend von Inspekteuren der Gemeinschaft kontrolliert werden; diese wurden allerdings mit einer derartigen Verzögerung eingestellt und eingesetzt, daß es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, die Ergebnisse dieser Maßnahme zu bewerten. Finanzieller Ausgleich 105 610 75 780 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.
VOM HOF IN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN Vorbemerkung 3.1. Im Laufe des Jahres 1984 hat der Hof in mehreren Häfen aller Mitgliedstaaten mit maritimer Wirtschaftstätigkeit Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt. Hauptziel dieser Kontrollen war es, den Grad der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Systeme zu überprüfen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführt worden waren, um die korrekte Anwendung einer ziemlich komplizierten Gemeinschaftsregelung sicherzustellen. Diese Kontrollen waren um so notwendiger, als die Kommission bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen des Hofes bei den zuständigen nationalen Verwaltungen keine Kontrollbesuche dieser Art durchgeführt hatte.
Die folgenden Bemerkungen, die sich auf die wichtigsten, im vorstehenden Kapitel angeführten Punkte beziehen, enthalten das Ergebnis der vom Hof durchgeführten Untersuchungen. Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen 3.2. Es wurden Mängel bei der Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf Sardinen, Sardellen, Heringe und Makrelen festgestellt. Dies gilt für folgende Länder: (a) In Italien konnte beim Besuch von vier Fischmärkten festgestellt werden, daß die zum Verkauf angebotenen Sardinen und Sardellen grundsätzlich immer derselben Frischeklasse und Grössenklasse ("E 3") zugeordnet werden, obwohl die Gemeinschaftsregelung ausser drei Frischeklassen vier Grössenklassen für Sardinen und Sardellen vorsieht.
Sortiert wird auf dem Schiff; der Fisch wird in Kisten angelandet, wobei davon ausgegangen wird, daß diese alle die gleiche Qualität und Quantität enthalten. Ausserdem entspricht auch die Kennzeichnung der zum Verkauf angebotenen Lose nicht den Gemeinschaftsvorschriften. (b) In Griechenland werden die gemeinsamen Vermarktungsnormen in der Regel überhaupt nicht auf Sardinen und Sardellen angewandt. (c) An der Mittelmeerküste Frankreichs werden Sardinen und Sardellen im allgemeinen lose verkauft, und zwar auf der Grundlage einer stichprobenweisen Bewertung von Qualität und Quantität der Fänge (diese Praxis wird "agréage" - Annahmeverfahren - genannt).
Ein ähnliches Verkaufsverfahren für losen Fisch wurde in Irland und in Dänemark bei Heringen und Makrelen festgestellt: Der Fisch wird dort vor dem Anlanden auf der Grundlage von im Laderaum der Schiffe entnommenen Proben verkauft. 3.3. Diese Verkaufsmethoden, bei denen es sich mitunter um vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation übliche Praktiken handelt, entsprechen den formellen Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht. Das Fehlen einer genauen Einstufung wirkt sich auf die Festsetzung der Menge, der Qualität des aus dem Handel genommenen Erzeugnisses sowie des anzuwendenden Rücknahmepreises aus, da diese Festsetzung mit allen Unsicherheitsfaktoren behaftet ist, die die praktizierten überschlägigen Methoden mit sich bringen.
Erzeugerorganisationen 3.4. Die tatsächliche Rolle, die die Erzeugerorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse spielen, unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Die beiden Hauptaufgaben der Erzeugerorganisationen sind die Erstellung von Fangplänen, die es ermöglichen, im Laufe eines Fischwirtschaftsjahres Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen, sowie die Konzentration des Angebots und die Regulierung der Preise. Der Hof konnte jedoch feststellen, daß diese Aufgaben in keinem Land in voller Übereinstimmung mit den Zielen der Regelung durchgeführt werden.
3.5. Der zufallsbedingte Charakter der Fänge und die rasche Veränderung der Marktlage, die unter anderem von externen Faktoren, wie z.B. den von Schiffen aus Drittländern angelandeten Mengen, beeinflusst wird, veranlassen die Erzeugerorganisationen häufig zur Aufstellung von Fangplänen, bei denen es sich nur um Vorausschätzungen anhand der Anzahl der an der Fangtätigkeit beteiligten Schiffe und der Fangergebnisse der Vorjahre handelt. Im Bereich der Hochseefischerei können bestimmte Organisationen die Fangtätigkeit ihrer Mitglieder in gewissem Umfang "steuern", indem sie über Funk den auf See tätigen Schiffen Tagesanweisungen übermitteln.
Dieses Verfahren trägt zwar sicher zur Rationalisierung des Fischfangs bei, doch kommt es eher einer flexiblen, von Tag zu Tag neu festgelegten Steuerung der Fischfangtätigkeit als der Durchführung eines Plans gleich. Die Kommission müsste in diesem Zusammenhang den Erzeugerorganisationen die Bedeutung des Begriffs "Fangplan", der das wichtigste Instrument zur Regulierung des Marktes von der Angebotsseite her darstellt, genau erläutern. 3.6. Im Falle der Konzentration des Angebots und der Preisregulierung wird die Rolle der Erzeugerorganisationen dadurch eingeschränkt, daß die Fische in den meisten Fällen im Wege öffentlicher Versteigerungen verkauft werden, bei denen für alle Erzeuger dieselben Regeln gelten, unabhängig davon, ob sie einer Erzeugerorganisation angehören oder nicht.
In einer solchen Situation verfügen die Erzeugerorganisationen, wie in bestimmten Fällen festgestellt werden konnte, nur über geringe Aktionsmöglichkeiten und müssen sich in der Praxis darauf beschränken, die Anwendung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises zu gewährleisten. Auf der anderen Seite können auch nichtorganisierte Erzeuger von den wirtschaftlichen Vorteilen profitieren, die mit der allgemeinen Stützung der Preise verbunden sind. 3.7. Ausserdem verpflichten die Gemeinschaftsvorschriften für die Erzeugerorganisationen des Fischereisektors die Fischer keineswegs, einer Erzeugerorganisation beizutreten.
Nach den in einigen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen soll es zur Zeit noch immer eine grosse Anzahl von Erzeugern geben, die ihre Tätigkeit unabhängig ausüben. Diese Tatsache wird durch die in Tabelle 7 aufgeführten Daten bestätigt. Diese Fischer fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Politik zur Marktregulierung, was je nach den Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern die Wirksamkeit der gemeinsamen Marktpolitik beeinträchtigen kann. 3.8. Der Hof hat festgestellt, daß die Erzeuger die anerkannte Erzeugerorganisation manchmal nicht als einen Zusammenschluß für gemeinsame konzertierte Aktionen, sondern in erster Linie als Instrument ansehen, das ihnen Zugang zu den vom EAGFL finanzierten Interventionsmaßnahmen verschafft.
Diese Sachlage konnte in Dänemark, in einigen Häfen Schottlands sowie in Italien in bestimmten Orten an der adriatischen Küste beobachtet werden: (a) In Dänemark, einem Mitgliedstaat mit einem sehr grossen Fischereisektor, gab es 1984 nur eine einzige Erzeugerorganisation, die etwa 86 % der dänischen Fischereifahrzeuge und 90 % der angelandeten Tonnage repräsentiert. Die Existenz einer einzigen anerkannten Organisation sehr grossen Ausmasses bedeutet jedoch nicht, daß die dänischen Fischer sich aus Überzeugung für das vom Gemeinschaftsrecht empfohlene Organisationsmodell entschieden haben.
Beim Besuch an Ort und Stelle konnte festgestellt werden, daß die dänische Erzeugerorganisation weder auf der Ebene der Organisation der Fangtätigkeit noch im Bereich der Vermarktung eine aktive Rolle spielt. Sie ist in erster Linie eine Buchführungs- und Verwaltungsorganisation, die mit der Prüfung der Anträge auf Gewährung und Auszahlung des finanziellen Ausgleichs betraut ist. (b) In einigen Häfen Schottlands und der italienischen Adriaküste waren die Erzeuger zwecks Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen bereits in Genossenschaften oder Verbänden organisiert. Statt einfach die Anerkennung zu beantragen, zogen es die bestehenden Organisationen jedoch vor, sich eine rein formelle Organisation zur Seite stellen zu lassen.
Diese anerkannte Organisation verfügt praktisch weder über Personal noch über eigene Mittel, und ihre Haupttätigkeit besteht, wie in Dänemark, in der Verwaltung der vom EAGFL finanzierten Interventionsmaßnahmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzieller Ausgleich Denaturierung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse 3.9. Nach einer der für Rücknahmeoperationen geltenden Vorschriften müssen die Erzeugnisse, nachdem sie angelandet, in Klassen eingeteilt, zum Verkauf angeboten und wieder aus dem Handel genommen worden sind, unmittelbar nach der Rücknahme aus dem Markt ungenießbar gemacht werden (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1501/83 (15)), damit sie nicht wieder in den mit diesen Erzeugnissen üblicherweise betriebenen Handel gelangen können. Die allgemein angewandte Methode zur Ungenießbarmachung der aus dem Markt genommenen Fischmengen ist die Denaturierung mit Hilfe eines Farbstoffs. 3.10. In diesem Zusammenhang wurde folgendes festgestellt: (a) In einem französischen Mittelmeerhafen wurden die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, insbesondere Sardinen, nicht einmal angelandet, keiner Denaturierung unterzogen und sofort ins Meer zurückgeworfen. Derartige Operationen werden also weder von der zuständigen Erzeugerorganisation noch von den örtlichen Behörden kontrolliert, und der Hof konnte auch keinerlei Belegdokument hierüber einsehen.
(b) In Italien und Dänemark bestehen in dieser Hinsicht weiterhin Probleme, und es wurden keine formellen Vorkehrungen getroffen, um die grundsätzliche Einhaltung der Verpflichtung zur Ungenießbarmachung der aus dem Handel genommenen Fischmengen zu gewährleisten. (c) In einem in Irland besuchten Hafen werden die aus dem Markt genommenen Fischmengen entweder ohne vorherige Denaturierung zur Verarbeitung an die Fischmehlfabrik geliefert oder ohne Denaturierung in den Kühlbehältern der Trawler belassen, bevor sie auf hoher See wieder ins Meer zurückgeworfen werden. (d) In den Niederlanden wurde durch eine nationale Vorschrift (16) für den Fall grosser Rücknahmemengen eine Abweichung von der Gemeinschaftsregelung eingeführt.
Die Denaturierung wird in diesem Falle nicht unmittelbar am Verkaufsort, sondern in den Räumlichkeiten der Tiefkühlunternehmen vorgenommen. 3.11. Die Situation in den genannten Mitgliedstaaten stellt nicht nur einen formellen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse unmittelbar nach ihrer Rücknahme ungenießbar zu machen. Sie hat ausserdem auch den Wegfall wichtiger Vorsichtsmaßnahmen zur Folge, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, um Betrugsmöglichkeiten auszuschließen. Wenn nicht sichergestellt werden kann, daß diese Vorschriften strenger eingehalten werden, müsste die Kommission die Einführung echter Kontrollen für die Rücknahmeoperationen in Erwägung ziehen.
Einhaltung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises 3.12. Als der Hof die Unterlagen über die Verkäufe, die von den italienischen Erzeugerorganisationen auf den besuchten Fischmärkten getätigt wurden, an Ort und Stelle prüfte, konnte er feststellen, daß Sardinen und Sardellen mitunter zu einem unter dem gemeinschaftlichen Rücknahmepreis liegenden Preis verkauft wurden, obwohl sie nach den Vorschriften vom Markt hätten genommen werden müssen. 3.13. Die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften muß zur Folge haben, daß für das betreffende Fischwirtschaftsjahr jeder Anspruch auf finanziellen Ausgleich verlorengeht.
Der Hof ist der Auffassung, daß die vorstehend beschriebene Praxis, bei der eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nicht erfuellt wird, im Gegensatz zu der Absicht steht, den Erzeugern durch Maßnahmen der Marktregulierung ein angemessenes Einkommen zu sichern. Finanzielle Solidarität der Mitglieder von Erzeugerorganisationen 3.14. Die vier in Italien geprüften Erzeugerorganisationen beschränken sich darauf, die im Rahmen des finanziellen Ausgleichs empfangenen Beträge ohne jede Eigenmittelbeteiligung an ihre von Rücknahmemaßnahmen betroffenen Mitglieder zu verteilen.
Das Prinzip der finanziellen Solidarität der Organisation als Ganzes (vgl. Ziffer 2.14) wird demnach nicht eingehalten. Übertragungsprämie 3.15. Die Inanspruchnahme dieser Prämie setzt voraus, daß den Erzeugerorganisationen Verarbeitungs- und Lagereinrichtungen zur Verfügung stehen, die in eigener Regie oder aber von Dritten betrieben werden, und daß sie das verarbeitete Erzeugnis auf einem Markt absetzen können, der oft nicht mit dem Markt für Frischfische identisch ist. Die Übertragungsprämie stellt aber offenbar keinen ausreichenden Anreiz dar, um alle potentiell betroffenen Erzeugerorganisationen zu Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten zu veranlassen, die für sie häufig völlig neu sind.
3.16. Diese Prämie wurde lediglich von der BR Deutschland in Anspruch genommen, und dies auch nur in begrenztem Umfang, weil in diesem Land nur geringe Fischmengen aus dem Handel genommen werden. In den übrigen Mitgliedstaaten kam sie nicht zur Anwendung. Der Hof stellt daher fest, daß das Ziel, das die Gemeinschaftsregelung mit dieser Prämie verfolgt, nämlich "die Vernichtung von hochwertigen Fischen" zu vermeiden, nur zu einem geringen Teil erreicht worden ist. Sonderübertragungsprämie Bestandsbuchführung 3.17. Die rein handwerklich organisierten griechischen Verarbeitungsbetriebe sind kaum in der Lage, der Forderung nach einer Bestandsbuchführung zu entsprechen.
Aus der Bestandsbuchführung bestimmter Verarbeitungsbetriebe in Frankreich geht hervor, daß die Lose nach der Verarbeitung des Fisches nicht mehr getrennt ausgewiesen werden. Es ist nicht möglich, die einzelnen Lose Vertrag für Vertrag vom Eintreffen der frischen oder gefrorenen Sardinen bis zu ihrer Lagerung in Form von Konserven zu verfolgen. Nach Ansicht des Hofes müsste eine genauere Einhaltung der Vorschriften über die "Bestandsbuchführung" sichergestellt werden, damit die Erzeugnisse, für die die Sonderübertragungsprämie gewährt wurde, ohne Schwierigkeiten kontrolliert und von den Erzeugnissen, für die sie nicht gewährt wurde, unterschieden werden können.
Von den Mitgliedstaaten einzurichtendes Kontrollsystem 3.18. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/82 müssen die betroffenen Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem einrichten, mit dem sichergestellt wird, daß bei den Erzeugnissen, für die die Sonderübertragungsprämie beantragt wird, ein Prämienanspruch besteht. 3.19. Während des Prüfungsbesuchs in Griechenland wurde festgestellt, daß die mit dieser Art von Kontrolle beauftragten Bezirksbehörden nicht in der Lage waren, die Ergebnisse der Ausübung einer derartigen Kontrolle vorzulegen. Die Kontrolle müsste jedoch als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Sonderübertragungsprämie angesehen werden.
Rolle der Zwischenhändler 3.20. Anläßlich der an Ort und Stelle bei französischen Verarbeitungsbetrieben durchgeführten Prüfungen stellte der Hof fest, daß bestimmte Zwischenhändler zwischen Verarbeitern und Erzeugerorganisationen sowohl die Fakturierung des an die Verarbeiter gelieferten Fisches als auch die Bezahlung des bei den Erzeugerorganisationen gekauften Fisches übernahmen. Diese Zwischenhändler bilden eine Trennwand zwischen den beiden Parteien. Es ist daher nicht möglich, die Herkunft der Fischlieferungen, die Einhaltung der Verträge und den an die Erzeugerorganisationen gezahlten Preis, der mindestens 105 % des Rücknahmepreises ausmachen muß, zu kontrollieren.
Ferner hat eine Zwischenhandelsorganisation für Rechnung bestimmter Verarbeitungsbetriebe ohne ausdrückliche Vollmacht dieser Betriebe Sonderübertragungsprämien beantragt und erhalten. Diese Situation verstösst letztlich nicht nur gegen die Interessen der Erzeuger, sondern beeinträchtigt auch die grundlegende Rolle, die die Erzeugerorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik spielen sollen. Kaufpreis für Sardinen bei den Erzeugerorganisationen 3.21. Der Mindestkaufpreis lag in Frankreich 1983 bei 1,97 FF pro kg und 1984 bei 2,10 FF pro kg (105 % des Rücknahmepreises). Die Prüfung einer bestimmten Anzahl von Kaufverträgen zeigte, daß der Nettokaufpreis, der den Erzeugerorganisationen gezahlt wird, in den Verträgen selten angegeben ist, da in den dort aufgeführten Preisen weitere Kostenelemente (Zwi-schenhandelsspanne, Transportkosten usw.) enthalten sind.
3.22. Nach Auffassung des Hofes sollte die Kommission die Angaben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 in den Kaufverträgen enthalten sein müssen, noch präzisieren, damit der von den Erzeugerorganisationen tatsächlich erzielte Preis ersichtlich wird, denn das Ziel der gesamten Regelung besteht ja gerade darin, diesem Preis eine ausreichende Höhe zu sichern. Bewirtschaftung der Fischereiressourcen 3.23. Bei den Kontrollen an Ort und Stelle wurde in den betroffenen Ländern folgendes festgestellt: (a) Weder in den Niederlanden noch in Irland ist ein leistungsfähiges System zur Überwachung der Einhaltung der Fangquoten eingeführt worden, während in den anderen Mitgliedstaaten in dieser Richtung beachtliche Anstrengungen unternommen worden sind.
(b) In Frankreich war zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs (Juli 1984) noch kein Plan für die Aufteilung der nationalen Quoten auf die einzelnen Regionen verabschiedet worden, was ernstliche Schwierigkeiten bei der korrekten Verwaltung der Quoten auf örtlicher Ebene zur Folge hatte. 3.24. Da die in den verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführten Überwachungssysteme für die Einhaltung der Fangquoten unzulänglich sind - eine Ausnahme bildet das Vereinigte Königreich -, kann nicht, wie in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, gewährleistet werden, daß über die Quoten hinausgehende Fangmengen nicht in den Genuß der Interventionen des EAGFL-Garantie kommen.
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN 4.1. Die wichtigste Schlußfolgerung aus den vorstehenden Ausführungen lautet, daß die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in ihrer aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften geschaffenen Form in der Praxis nicht zu einer hinreichend grossen Zahl von "gemeinsamen Praktiken" geführt hat, so daß diese Vorschriften bisher auch nicht ihre volle Wirkung entfalten konnten. Die traditionellen Praktiken der Erzeuger, die manchmal in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr stark voneinander abweichen, hätten mit den Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation in Einklang gebracht werden müssen:
Dies gilt vor allem für die gemeinsamen Vermarktungsnormen sowie für die Anwendungsmodalitäten der Sonderübertragungsprämie, bei denen der Hof die grössten Abweichungen festgestellt hat. Nach Ansicht des Hofes dürfte die Kommission nicht zulassen, daß die Erzeuger voneinander abweichende und ihrem freien Ermessen überlassene Praktiken anwenden. 4.2. Die gesamte gemeinsame Marktorganisation beruht nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf dem freiwilligen Zusammenschluß der Erzeuger in Erzeugerorganisationen und damit auf dem optimalen Funktionieren dieser Organisationen. Der Hof konnte jedoch feststellen, daß offenbar nur sehr wenige Erzeugerorganisationen - darunter vor allem die in jüngster Zeit gegründeten Organisationen - die von der Gemeinschaft vorgesehenen Aktionsmöglichkeiten voll ausschöpfen.
Ferner beeinträchtigt die Tatsache, daß es in einigen Fällen bedeutende unabhängige Erzeuger gibt, die Auswirkungen, die man sich von der Regulierung der Märkte mit Hilfe der Gemeinschaftsmaßnahmen erhofft hatte. Die unabhängigen Erzeuger profitieren durch die Existenz des Rücknahmepreises - eines Mindestpreises, unter dem ihre den Erzeugerorganisationen angeschlossenen Konkurrenten nicht mehr verkaufen dürfen - indirekt von der Stützung der Preise. Allein diese Tatsache zeigt bereits, daß der Markt unter derartigen Bedingungen nicht mehr vollständig organisiert ist. Es ist deshalb berechtigt, nach dem Sinn eines Mindestverkaufspreises zu fragen, der nicht für alle Marktteilnehmer gilt und daher nur auf einem Teil des Marktes angewandt wird.
Der vorliegende Bericht wurde vom Hof in seiner Sitzung vom 28. November 1985 angenommen. Für den Rechnungshof Marcel MART Präsident ANTWORTEN DER KOMMISSION 2. BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN ELEMENTE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION Zusammenhang mit der Politik der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen 2.35. Die Inspektoren der Gemeinschaft sind seit November 1983 tätig; die monatlichen Fangmengenübersichten werden seit 1980 nach Brüssel gesandt. Die Ausschaltung des "grauen Marktes" in den Niederlanden, die Verbesserungen bei der Erfassung von Transitanlandungen, die Kenntnis des "Papierquotenproblems" usw. haben zur Folge, daß es möglich ist, die Wirksamkeit bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen - zumindest vorläufig - zu bewerten.
3. VOM HOF IN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN Vorbemerkung 3.1. Die Kommission hat bei der Vorbereitung der Beschlüsse zum Rechnungsabschluß ebenfalls eine Reihe von Kontrollen durchgeführt. Hierbei wurden von den EAGFL-Kontrolleuren bei den Zahlstellen ebenso wie bei den Erzeugerorganisationen Prüfungen für die Haushaltsjahre 1982 und 1983 vorgenommen. Bei diesen Prüfungen wurden Mängel festgestellt, auf die der Hof in seinen Bemerkungen ebenfalls eingegangen ist. Diese Bemerkungen wurden in interne EAGFL-Berichte aufgenommen und haben in mehreren Fällen dazu geführt, daß der Kommission finanzielle Berichtigungen vorgeschlagen wurden.
Die Kommission hat ferner im Jahre 1984 Kontrollen in den Häfen (insbesondere bei den nationalen Behörden) durchgeführt, um die Anwendung der die eigenen Mittel betreffenden gemeinsamen Fischereipolitik zu prüfen. Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen 3.2. und 3.3. Unter Berücksichtigung der nachstehenden Erläuterungen teilt die Kommission den Standpunkt des Hofes hinsichtlich der Folgen, die sich aus den Unterlassungen ergeben, die bei der Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf bestimmte Fischarten festgestellt wurden. - Zunächst sind für die Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig.
Aus diesem Grund hat die Kommission bereits mehrere Mitgliedstaaten auf ihre Pflichten hingewiesen; sollte sich die Lage auch weiterhin nicht ändern, so beabsichtigt die Kommission gegenüber diesen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. - Bezueglich der Klassifizierung auf der Grundlage eines Stichprobensystems verweist die Kommission sodann darauf, daß sie dem Rat unlängst einen Vorschlag für eine Richtlinie (1) zugeleitet hat, der unter bestimmten Umständen für einige Seefischarten die Einführung einer Klassifizierung auf der Grundlage eines Stichprobensystems vorsieht.
Überdies soll durch diesen Vorschlag eine genauere Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen gewährleistet werden. Erzeugerorganisationen 3.4. Die Mitgliedstaaten sind nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, das Funktionieren der Erzeugerorganisationen ständig zu kontrollieren. Die Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Erzeugerorganisationen ihren satzungsgemässen Sitz haben, sind tatsächlich eher als die Kommission in der Lage, nachzuprüfen, ob die Erzeugerorganisationen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Verordnung (EWG) Nr. 105/76) einhalten.
3.5. Der Inhalt des Begriffs "Fangplan" war bereits Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 1995/84. Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung ist der Fangplan auf der Grundlage von Vorausschätzungen über die mögliche Erzeugungsmenge je Fischart und unter Beachtung der dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls eingeräumten Quoten sowie anhand einer Analyse des Marktbedarfs zu erstellen. Der Fangplan enthält Maßnahmen, durch die die Produktionsmittel und die Fangmengen während des Fischwirtschaftsjahres an die Nachfrage angepasst werden sollen. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens können die Erzeugerorganisationen technische Durchführungsmittel festlegen.
Der Fangplan ist folglich ein Wirtschaftsinstrument, durch das die Angebotsbedingungen an die tatsächliche Marktlage angepasst werden sollen. Die im Rahmen dieses Fangplans und unter Berücksichtigung der Schwankungen der Tagespreise erfolgende kurzfristige Bewirtschaftung der Fangmengen gehört zu den wesentlichen Zielen der Gemeinsamen Marktorganisation. 3.6. Das allgemeine Problem von Stellung und Rolle der Erzeugerorganisationen wird in der Antwort zu Punkt 4.2. behandelt. 3.7. Die Kommission verweist darauf, daß insbesondere wegen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten sowie wegen der besonderen Erzeugungsbedingungen in diesem Sektor in den Rechtsvorschriften für Erzeugerorganisationen von Anfang an keine obligatorische Mitgliedschaft vorgesehen war.
Um die nachteiligen Folgen für die Marktstabilität abzumildern, die sich daraus ergeben könnten, daß bestimmte Erzeuger keiner Erzeugerorganisation angehören, können die Mitgliedstaaten diesen Erzeugern jedoch nach Artikel 7 der Grundverordnung (2) unter bestimmten Umständen die Vermarktungsregeln derErzeugerorganisation verbindlich vorschreiben (Ausweitung der Disziplin). 3.8. Die Kommission hat von den Bemerkungen des Hofes zu bestimmten Sonderfällen Kenntnis genommen. Sie wird die zuständigen Mitgliedstaaten auffordern, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Erzeugerorganisationen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einhalten oder daß ihnen andernfalls die Anerkennung entzogen wird.
Die Kommission weist ferner darauf hin, daß in Dänemark inzwischen eine weitere Erzeugerorganisation gegründet worden ist. Finanzausgleich 3.9. - 3.14. Die Kommission teilt den Standpunkt des Hofes hinsichtlich der Mängel bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Denaturierung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen, die Einhaltung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises und die finanzielle Solidarität. - Hinsichtlich der Denaturierung von Erzeugnissen hat die Kommission die zuständigen Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine gewissenhafte Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewährleisten. - Hinsichtlich der Missachtung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Rücknahmepreise durch italienische Erzeugerorganisationen hat die Kommission im Anschluß an eine an Ort und Stelle durchgeführte Untersuchung bereits verlangt, einer Erzeugerorganisation die Anerkennung zu entziehen.
Die Kommission hat die italienischen Behörden ferner aufgefordert, ihr alle Angaben über das gegen eine Erzeugerorganisation laufende gerichtliche Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Die EAGFL-Zahlungen an diese beiden Erzeugerorganisationen sind ausgesetzt worden. Übertragungsprämie 3.15. Die Kommission weist darauf hin, daß es sich bei der Übertragungsprämienregelung lediglich um eine Möglichkeit handelt, die den Erzeugerorganisationen offensteht. Im Rahmen ihrer spezifischen Marktpolitik entscheiden sie darüber, ob sie diese Prämie in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Die Inanspruchnahme der Prämie hängt nämlich von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, inwieweit die verarbeiteten Erzeugnisse später auf dem Markt abgesetzt werden können.
Der von dieser Prämie ausgehende Anreiz hängt von ihrer Höhe ab. Folglich müssen bei ihrer Festsetzung zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden, die nur schwer miteinander zu vereinbaren sind: zum einen muß für die Erzeugerorganisationen ein ausreichender Anreiz für die Verarbeitung und Lagerhaltung geschaffen werden; zum anderen darf das Marktgleichgewicht zwischen Frischerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen nicht gestört werden. Um die Erzeugerorganisationen zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Übertragungsprämie anzuregen, hat die Kommission den Mitgliedstaaten darüber hinaus unlängst einen erläuternden Vermerk zugeleitet, der eine bessere Einschätzung der Möglichkeiten der Übertragungsprämienregelung zulässt.
Sonderübertragungsprämie Von den Mitgliedstaaten einzurichtendes Kontrollsystem 3.19. Die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 vorgeschriebenen Mitteilungen werden der Kommission nicht von den vom Hof kontrollierten Bezirksbehörden, sondern von den griechischen Verwaltungsdienststellen regelmässig zugesandt. Rolle der Zwischenhändler 3.20. Die Kommission hat die Bemerkungen des Rechnungshofes geprüft und wird sich mit den zuständigen nationalen Behörden in Verbindung setzen. Kaufpreis für Sardinen bei den Erzeugerorganisationen 3.21.
Die Kommission weist darauf hin, daß der an den Verkäufer zu zahlende Preis im Kaufvertrag angegeben werden muß. Diese Angabe ist ausdrücklich als Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verankert (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3138/82). Die Angabe weiterer Kostenfaktoren im Vertrag ist zulässig, sofern der an den Verkäufer gezahlte Nettokaufpreis klar ersichtlich ist und dieser Preis dem um 5 % erhöhten Rücknahmepreis entspricht. Für die Prüfung der Angaben in den Kaufverträgen ist die von dem Mitgliedstaat hiermit beauftragte Stelle zuständig.
Die Dienststellen der Kommission haben ausserdem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in den Gremien wiederholt geprüft, inwieweit es möglich ist, die Bedingungen für die Beachtung der Rücknahmepreise näher zu umreissen. Die Kommission wird anhand der Ergebnisse dieser Prüfung gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen. Bewirtschaftung der Fischereiressourcen 3.23. Die Kommission konnte sich davon überzeugen, daß alle Mitgliedstaaten Systeme zur Erfassung und Überwachung der Fangmengen eingeführt haben, um die Einhaltung der Fangquoten zu gewährleisten. Diese Systeme sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich stark entwickelt; ihre Leistungsfähigkeit verbessert sich nach und nach in der gesamten Gemeinschaft.
Es muß insbesondere betont werden, daß die Niederlande in der Zwischenzeit beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, daß die niederländischen Fischer die Fangquoten einhalten; angesichts des Umfangs der niederländischen Fischereiflotte gemessen an den niederländischen Fischereiressourcen geschah dies unter schwierigen Umständen. In Frankreich werden die umfangreichsten Lagerbestände (z.B. Seelachs, Hering) zwischen den verschiedenen Erzeugerorganisationen aufgeteilt. Die Durchführung eines Plans zur Aufteilung auf die einzelnen Regionen wäre ausschließlich Aufgabe der nationalen Behörden.
3.24. Die Lösung für das vom Rechnungshof aufgezeigte Problem fällt in den Gesamtrahmen einer verbesserten Überwachung der Gemeinschaftstätigkeit. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN 4.1. Die Kommission, die ihre Anstrengungen auf diesem Gebiet fortsetzt und dabei die Besorgnisse des Rechnungshofes berücksichtigt, weist darauf hin, daß sie die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, hinsichtlich der vom Rechnungshof aufgedeckten fehlerhaften Praktiken alle für eine genauere Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Derartige Maßnahmen sind im übrigen unlängst getroffen worden, zum Beispiel wurde bestimmten Erzeugerorganisationen die Anerkennung entzogen und eine Stärkung der nationalen Durchführungsbestimmungen vorgenommen.
Darüber hinaus ist dem Rat am 24. September 1985 ein Verordnungsvorschlag (3) zugeleitet worden, durch den unter anderem eine genauere Einhaltung der Vermarktungsnormen sichergestellt werden soll. 4.2. Die freiwillige und unabhängige Bewirtschaftung des Marktes durch die Erzeugerorganisationen gehört zu den wesentlichen Grundlagen der gemeinsamen Marktorganisation; sie geht einher mit dem Recht, Erzeugerorganisationen zu gründen und diesen beizutreten. Ebenso kann eine Erzeugerorganisation zwischen der gemeinschaftlichen Preisregelung und einer autonomen Preisregelung wählen, um am Markt zu intervenieren.
Diese Grundsätze sind vom Rat entsprechend den praktischen Bedürfnissen dieses Sektors, der von starken regionalen Unterschieden bestimmt wird, sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten festgelegt worden. Es ist aufschlußreich, daß mehr als 70 % der Gemeinschaftserzeugung bei den in Anhang I der Ausgangsverordnung aufgeführten Erzeugnissen von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, die für diese Mengen fast ausnahmslos die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise anwenden. Dieser Umstand verdeutlicht die relative Bedeutung der Erzeugerorganisation für den Markt insgesamt.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 (ABl. L 236 vom 27. 10. 1970, S. 5), später ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1). (2) ABl. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (3) Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates vom 22. November 1982 (ABl. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 4), sowie für eine Krebstierart Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3118/85 vom 4. November 1985 (ABl. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 3). (4) Siehe die Verordnungen (EWG): (a) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 39) über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft, (b) Nr. 2062/80 der Kommission vom 31. Juli 1980 (ABl. L 200 vom 1. 8. 1980, S. 82) über Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen der Fischwirtschaft und den Widerruf dieser Anerkennung. Die letztere Verordnung wurde vor kurzem durch die Verordnung (EWG) Nr. 1995/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 (ABl.
L 186 vom 13. 7. 1984, S. 23) geändert. (5) Verordnung (EWG) Nr. 3090/83 der Kommission vom 31. Oktober 1983 (ABl. L 301 vom 1. 11. 1983, S. 65). (6) Siehe die Verordnungen (EWG): (a) Nr. 2202/82 des Rates vom 28. Juli 1982 (ABl. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 1) zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse, (b) Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 (ABl. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 1) mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse, (c) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9.
Juni 1983 (ABl. L 152 vom 10. 6. 1983, S. 22) über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind. (7) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2202/82 des Rates vom 28. Juli 1982 (ABl. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 2). (8) Siehe die Verordnungen (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982 (ABl. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 4) zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse und Nr. 3321/82 der Kommission vom 9. Dezember 1982 (ABl. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 20) mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse.
(9) Siehe die Verordnungen (EWG): (a) Nr. 2204/82 des Rates vom 28. Juli 1982 (ABl. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 7) zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer, (b) Nr. 3138/82 der Kommission vom 19. November 1982 (ABl. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 9) mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer, geändert durch die Verordnung Nr. 3646/84 der Kommission vom 21. Dezember 1984 (ABl. L 335 vom 21. 12. 1984, S. 57). (10) ABl. L 24 vom 27.
1. 1983, S. 1. (11) Siehe Artikel 8 Absatz 2 der niederländischen Verordnung von 1973 über die Denaturierung der grundlegenden Fischarten der Gemeinschaft. Siehe auch den Briefwechsel zwischen der "Produktschap voor vis en visprodukten" und dem Landwirtschaftsministerium vom 15. Februar 1984. (1) KOM(85) 513 endg. vom 24. September 1985. (2) Verordnung (EWG) Nr. 3796/81. (3) KOM(85) 513 endg.