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86/543/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

CELEX
31986D0543
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1986-09-15
In force since
1986-11-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/543/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 321 vom 15/11/1986 S. 0121 - 0121 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0279 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0279 BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (86/543/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 22.

Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island(1) zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird im Nahmen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor(2).

Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986. Im Namen des RatesDer PräsidentG. HOWE (1)ABl. Nr. L 301 vom 31. 12. 1972, S. 2. (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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