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86/551/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

CELEX
31986D0551
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1986-09-15
In force since
1986-09-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/551/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0020 - 0020 BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse (86/551/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Notenwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G.

HOWE SPA:L666UMBA11.97 FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 339 mm; 38 Zeilen; 1627 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: C; Kunde:

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