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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 86/320/EWG der Kommission vom 20. Juni 1986 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

CELEX
31986L0320
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1986-06-20
In force since
1986-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 86/320/EWG der Kommission vom 20. Juni 1986 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1986 S. 0038 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0158 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0158 ***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 20. Juni 1986 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (86/320/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14.

Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der bei Hybriden erzielt worden ist, die durch Kreuzung von unter die Richtlinie 66/402/EWG fallenden Arten gewonnen werden, sollten die durch Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense erhaltenen Hybriden wegen ihrer erhöhten Bedeutung in der Gemeinschaft in die genannte Richtlinie einbezogen werden. Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollten ferner im Anhang I der genannten Richtlinie die von Saatgut der Sorghum-Arten zu erfuellenden Voraussetzungen angepasst werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden folgende Sätze angefügt: »Einbezogen sind auch die nachstehenden durch Kreuzung der genannten Arten erhaltenen Hybriden: 1.2 // Sorghum bicolor (L.) Mönch × Sorghum sudanense (Piper) Stapf. // Hybriden, durch Kreuzung von Mohrenhirse und Sudangras gewonnen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, unterliegt Saatgut der genannten Hybriden den Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die für Saatgut jeder der Arten gelten, von denen sie abstammen." 2.

In Anhang I Absatz 3 Buchstabe C b) werden nach den Worten »zertifiziertes Saatgut" die Worte »von Hybridsorten" eingefügt. 3. Anhang I Absatz 3 Buchstabe C wird wie folgt ergänzt: »(c) Bestände von frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum spp. entsprechen folgenden Voraussetzungen: der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit typischen Abweichungen überschreitet nicht folgende Sätze: - für die Erzeugung von Basissaatgut 1 je 30 m2, - für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 1 je 10 m2." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1.

Juli 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.

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