Verordnung (EWG) Nr. 568/86 des Rates vom 24. Februar 1986 zur Anwendung des Protokolls Nr. 4 im Anhang der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals über den Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/1986 S. 0103 - 0105 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0106 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0106 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 568/86 DES RATES vom 24. Februar 1986 zur Anwendung des Protokolls Nr. 4 im Anhang der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals über den Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere das dieser beigefügte Protokoll Nr.
4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Beitrittsakte ist die Schaffung einer Sonderregelung für Fischereierzeugnisse vorgesehen, die zusätzlich zu Fangtätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern gewonnen wurden. Diese Verordnung ist nur auf die im Protokoll Nr. 4 genannten Schiffe anwendbar. Es ist deshalb angebracht zu präzisieren, daß es sich um Schiffe handelt, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen. Es sind die Maßstäbe für die Festsetzung und Aufteilung der betreffenden Mengen auf die Mitgliedstaaten und auf die betreffenden Unternehmen festzulegen.
Ferner sind die Bedingungen für das Verbringen der unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Grundregeln der Sonderregelung für Arbeitsvorgänge festgelegt, die im Rahmen von Verpflichtungen, die sich aus Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern gemäß dem Protokoll Nr. 4 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ergeben, zusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines der betreffenden Drittländer unterstehenden Gewässern, im folgenden »Gewässer" genannt, erfolgen.
Artikel 2 (1) Die Regelung wird nur natürlichen oder juristischen Personen gewährt, die in der Gemeinschaft ansässig sind und auf eigene Rechnung ein in Artikel 1 genanntes Fischereifahrzeug betreiben. (2) Jede in Absatz 1 genannte Person, welche die Regelung in Anspruch nehmen möchte, muß im Besitz folgender Unterlagen sein: a) einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellten vorherigen Einfuhrgenehmigung, nachstehend »Bewilligung" genannt, und b) einer von den Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellten Fischereilizenz, die den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen dieses Landes erlaubt.
Artikel 3 Die im Protokoll Nr. 4 Absatz 3 genannten Mengen werden auf der Grundlage des verfügbaren Volumens der Fänge, die den Mitgliedstaaten in den Gewässern der betreffenden Drittländer zugewiesen sind, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei der relativen Bedeutung jedes Erzeugnisses, das Gegenstand dieser Aufteilung ist, im Rahmen aller in den Gewässern des betreffenden Drittlandes zugewiesenen Fangmöglichkeiten Rechnung getragen wird. Artikel 4 (1) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats teilen die Erzeugnismengen, deren Einfuhr der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser Sonderregelung genehmigen kann, auf die verschiedenen Personen auf, die unter die im Protokoll Nr.
4 Absatz 2 genannten Regelungen fallen. (2) Die Bewilligungen können entweder einmal jährlich global für alle dem Antragsteller zugeteilten Mengen oder im Laufe des Jahres nach und nach jeweils unter Anrechnung auf die zugewiesene Menge bis zur Ausschöpfung dieser Menge erteilt werden. (3) Der Antragsteller legt den zuständigen Behörden den mit dem bzw. den Unternehmen des betreffenden Drittlandes abgeschlossenen Vertrag oder jeden von diesen Behörden als gleichwertig erachteten Nachweis vor. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 10. eines jeden Monats die Zahlenangaben über die im voraufgegangenen Monat ausgestellten Bewilligungen.
(2) Auf Aufforderung der Kommission informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über die Verweigerung einer Bewilligung sowie die Gründe dafür im Hinblick auf die Bedingungen dieser Verordnung. Artikel 6 (1) Die in Kapitel 3 des Gemeinsamen Zolltarifs erfassten, in Absatz 2 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 4 genannten Fischereierzeugnisse, die im Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus ganzen Fischen, frisch oder gekühlt, gewonnen wurden, welche von einem in Artikel 1 genannten Schiff gefangen und im Hoheitsgebiet dieses Drittlandes entladen worden waren, können im Zollgebiet der Gemeinschaft unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(2) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Behandlung vorzunehmen ist, insbesondere: - die Erzeugnismengen, die unmittelbar im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes entladen werden; - die Menge der in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse oder äquivalenter Erzeugnisse, die auf den Gemeinschaftsmarkt zu verbringen sind, nach Maßgabe der Verarbeitungsköffizienten, die auf die durchzuführenden Arbeitsvorgänge anzuwenden sind, falls diese Koeffizienten festgelegt worden sind, oder andernfalls nach Maßgabe der in der Gemeinschaft verfügbaren Angaben über Arbeitsvorgänge derselben Art.
(3) Der Betrag der gegebenenfalls zu erhebenden Eingangsabgaben ergibt sich aus dem Unterschied zwischen a) dem Betrag der Eingangsabgaben, die für die in Absatz 1 genannten, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Fischereierzeugnisse gelten und b) dem Betrag der Eingangsabgaben, die auf die in Absatz 1 genannten Fische, die zur Gewinnung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Fischereierzeugnisse erforderlich sind, zu erheben wären, wenn sie aus dem Land, in dem sie Gegenstand der Verarbeitung waren, stammen würden und zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Fischereizeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt würden.
Der Betrag dieser Abgaben, nachstehend »Minderungsbetrag" genannt, wird gemäß Absatz 4 festgesetzt. (4) Der Minderungsbetrag wird auf der Grundlage von Menge und Art der ganzen Fische, frisch oder gekühlt, ermittelt, die im Gebiet des Drittlandes entladen werden. Der für die Berechnung dieses Betrags heranzuziehende Wert ist der Wert der genannten Fische am Tag der Annahme der Anmeldung der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Artikel 7 (1) Die ganzen Fische, frisch oder gekühlt, die von einem Fischereifahrzeug gefangen wurden, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt, und anschließend auf ein in Artikel 1 genanntes Schiff verladen oder umgeladen wurden und die gegebenenfalls Gegenstand einer Behandlung unter den Bedingungen des Protokolls Nr.
4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich sind, können im Zollgebiet der Gemeinschaft unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (2) Ist auf unter Kapitel 3 des Gemeinsamen Zolltarifs fallende Fischereierzeugnisse, die aus in Absatz 1 genannten Fischen hergestellt wurden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Eingangsabgabe zu erheben, so gilt für deren Festsetzung und Erhebung folgendes: a) Der bei der Festsetzung der zu erhebenden Eingangsabgaben zugrundezulegende Zollwert ist derjenige ganzer Fische, frisch oder gekühlt, der Art, aus der die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse gewonnen wurden, so wie er in Anwendung der Bestimmungen über den Zollwert der Waren ermittelt würde, wenn diese Fische der Zollstelle, bei der die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, in unverändertem Zustand gestellt würden; b) anzuwendender Eingangsabgabesatz ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollstelle oder zum Zeitpunkt jedes sonstigen Aktes, der dieselben rechtlichen Wirkungen wie diese Annahme hat, gemäß den geltenden Bestimmungen für ganze Fische, frisch oder gekühlt, der Art gilt, aus der die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse gewonnen werde.
Artikel 8 (1) Alle im Rahmen dieser Regelung durchgeführten Arbeitsvorgänge werden im Logbuch der betreffenden Schiffe eingetragen. (2) Beim Ablauf eines jeden Fangzeitraums, für den eine Fischereilizenz ausgestellt worden ist, spätestens jedoch bei Ablauf eines jeden Aufenthalts in den Gewässern des betreffenden Drittlandes muß der Kapitän des betreffenden Schiffes den Behörden seines Landes einen Auszug aus diesem Logbuch übermitteln. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Angaben nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen. Artikel 9 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung, insbesondere die Verfahren zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit, welche die Kontrolle des Entladens ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ermöglichen, sowie die betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr.
3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 (2), festgelegt. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1.