Verordnung (EWG) Nr. 1030/86 der Kommission vom 8. April 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 73.40 B des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 095 vom 10/04/1986 S. 0013 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0113 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1030/86 DER KOMMISSION vom 8. April 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 73.40 B des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung eines Schlüsselanhängers, bestehend aus einem etwa 3 cm langen Kettchen aus vernickeltem Stahl, an dessen einem Ende ein Schlüsselring aus vernickeltem Stahl mit einem Verschlußsystem und am anderen Ende eine kleine Schutzhülle aus Kunststoff (etwa 5 × 2,5 cm), die ein Miniaturadreßbuch mit einem Werbeaufdruck auf der ersten und letzten Seite enthält, befestigt sind.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3679/85 (4), gehören andere Waren aus Eisen oder Stahl zu Tarifnummer 73.40 und zu Tarifnummer 48.18 u. a. Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender) usw. Für die Tarifierung der obenerwähnten Waren kommen die vorgenannten Tarifnummern in Betracht. Bei dem Schlüsselanhänger handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware. Das Adreßbuch kann aufgrund zu geringer Abmessungen praktisch nicht verwendet werden.
Schlüsselring und Kettchen aus vernickeltem Stahl bestimmen im Sinne der ATV 3 b) insbesondere im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der Ware. Der Schlüsselanhänger ist daher der Tarifstelle 73.40 B des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein Schlüsselanhänger, bestehend aus einem etwa 3 cm langen Kettchen aus vernickeltem Stahl, an dessen einem Ende ein Schlüsselring aus vernickeltem Stahl mit einem Verschlußsystem und am anderen Ende eine kleine Schutzhülle aus Kunststoff (etwa 5 × 2,5 cm), die ein Miniatur-Adreßbuch mit einem Werbeaufdruck auf der ersten und letzten Seite enthält, befestigt sind, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
B. andere. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 351 vom 28. 12. 1985, S. 2.