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Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

CELEX
31986R1174
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1986-04-21
In force since
1986-04-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1986 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0200 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0200 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1174/86 DES RATES vom 21. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr.

3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bestimmte Nordirland betreffende veterinärrechtliche Vorschriften über die Maul- und Klauenseuche sowie den Handel mit lebenden Tieren, frischem Fleisch und mit Fleischerzeugnissen sind liberalisiert worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 (1) wurden die Kanalinseln und die Insel Man in veterinärrechtlicher Hinsicht Nordirland gleichgestellt. Um die Gefährdung durch Krankheiten möglichst gering zu halten, sollten diese Inseln die bisher für die Maul- und Klauenseuche geltenden veterinärrechtlichen Vorschriften beibehalten können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 Ab 1. September 1973 gelten die gemeinschaftlichen Regelungen auf den Gebieten - Veterinärrecht, - Tierzuchtrecht, - Pflanzenschutzrecht, - Vermarktung von Saatgut und Pflanzgut, - Nahrungsmittelrecht, - Futtermittelrecht, - Qualitäts- und Vermarktungsnormen, für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich. Die Kanalinseln und die Insel Man sind jedoch berechtigt, im Handel mit lebenden Tieren, frischem Fleisch und mit Fleischerzeugnissen ihre besonderen Vorschriften über die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr weiterhin anzuwenden.

Diese Vorschriften dürfen nicht einschränkender als die am 30. September 1985 geltenden Vorschriften sein." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1.

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