Verordnung (EWG) Nr. 1483/86 der Kommission vom 15. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3718/85 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in portugiesischen Gewässern Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1986 S. 0023 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0115 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0115 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1483/86 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3718/85 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in portugiesischen Gewässern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 352 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kontrollmaßnahmen für Weissthunfänger müssen verstärkt werden. Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer der periodischen Listen zu verkürzen, die besonderen Bestimmungen für die Erteilung der Fangberechtigung auf Schiffe von über 20 Bruttoregistertonnen (BRT) auszudehnen und eine eigene Regelung für Schiffe unter 20 BRT vorzusehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3718/85 der Kommission (1) ist daher entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr.
3718/85 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: »Die Liste der Schiffe, die wandernde Großfische ausser Thun fangen, wird spätestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten übermittelt und gilt mindestens zwei Kalendermonate. Die Liste der Weissthunfänger wird mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten übermittelt und gilt vom ersten bis fünfzehnten oder vom sechzehnten bis zum letzten Tag des Monats." 2. Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: »- Koeffizient gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte; bei Weissthunfängern: vom Rat nach dem Verfahren von Artikel 352 Absatz 6 der Beitrittsakte festgesetzter Koeffizient." 3.
In Artikel 8 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: »Die spanischen Behörden melden den einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Punkt 7 des Anhangs mindestens 24 Stunden vor der Einfahrt in die 200-Meilen-Zone Portugals die gemäß Punkt 8.1 des Anhangs erhaltenen Angaben und innerhalb 24 Stunden nach der Rückkehr des Schiffes in seinen Wirtschaftshafen die gemäß Punkt 8.2 des Anhangs erhaltenen Angaben." 4. Der Titel von Buchstabe B im Anhang erhält folgende Fassung: »B. Zusätzliche Bestimmungen für alle Schiffe, ausgenommen solche, die wandernde Großfische ausser Thun fangen" 5. In Punkt 3 erster Unterabsatz des Anhangs erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: »3.
Jedes fangberechtigte Schiff, ausgenommen Schiffe unter 20 Bruttoregistertonnen (BRT) mit Fangberechtigung für Weissthun, die kein Radio an Bord haben, übermittelt den zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Ziffer 7 die Meldungen gemäß Ziffer 4:" 6. Im Anhang wird folgender Punkt hinzugefügt: »8. Schiffe unter 20 BRT mit Fangberechtigung für Weissthun, die kein Radio an Bord haben, übermitteln den spanischen Kontrollbehörden: 8.1. vor der Ausfahrt aus ihrem Wirtschaftshafen und mindestens 24 Stunden vor der Einfahrt in die portugiesische 200-Meilen-Zone: 8.1.1 die für die Ein- und Ausfahrt der 200-Meilen-Zone Portugals vorgesehenen Zeitpunkte, 8.1.2 die ICES- bzw.
COPACE-Planquadrate der vorgesehenen Fangtätigkeit, 8.1.3 die für die Ein- und Ausfahrt eines portugiesischen Hafens vorgesehenen Zeitpunkte, 8.1.4 den vorgesehenen Zeitpunkt der Rückkehr in den Wirtschaftshafen; 8.2. innerhalb 24 Stunden nach der Rückkehr in ihren Wirtschaftshafen: 8.2.1. die getätigten Fänge nach ICES- bzw. COPACE-Planquadrat.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Mai 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 360 vom 31. 12. 1985, S. 20.