Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2336/86 des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Drittländern nach Spanien und Portugal

CELEX
31986R2336
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1986-07-24
In force since
1986-07-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2336/86 des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Drittländern nach Spanien und Portugal Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1986 S. 0008 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0278 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0278 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2336/86 DES RATES vom 24. Juli 1986 betreffend die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Drittländern nach Spanien und Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe der Beitrittsakte und insbesondere des Artikels 2 gelten gemeinschaftliche Antidumpingmaßnahmen, die am 31. Dezember 1985 in Kraft waren, für Einfuhren aus Drittländern nach Spanien und Portugal. Etwaige Anpassungen, die infolge dieser Ausdehnung der geltenden Maßnahmen auf Einfuhren nach Spanien und Portugal erforderlich sein könnten, können im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), auf Antrag von interessierten Parteien vorgenommen werden.

In einigen Fällen ist diese Lösung jedoch übermässig kompliziert, während sie in anderen Fällen unzulänglich ist; daher wird es für zweckmässig erachtet, die Anwendung der geltenden Antidumpingzölle allgemein zu ändern. Es erscheint angebracht, Probleme, die sich aus der Ausdehnung der am 31. Dezember 1985 geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren nach Spanien und Portugal ergeben könnten, im Wege einer Vorschrift zu lösen, die allgemein und global der Tatsache Rechnung trägt, daß während der Übergangszeit auf Einfuhren aus Drittländern weiterhin Zollsätze angewandt werden, die noch nicht an die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angeglichen sind.

Es sollte sichergestellt werden, daß die Summe der Auswirkungen des Antidumpingzolls der Gemeinschaft und des noch nicht angeglichenen Tarifs die Summe des Gemeinsamen Zolltarifs und des Antidumpingszolls nicht übersteigt. Der Erlaß einer solchen Vorschrift schließt nicht aus, daß die Kommission eine Überprüfung nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 einleiten kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aufgrund der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 eingeführten Antidumpingzölle, die am 31. Dezember 1985 in Kraft waren, werden auf Einfuhren nach Spanien oder Portugal nur insoweit erhoben, als der Betrag der in diesen Mitgliedstaaten auf die betreffenden Waren zu erhebenden Zölle zuzueglich des Betrags des betreffenden Antidumpingzolls nicht höher ist als die Summe des nach dem Gemeinsamen Zolltarif zu erhebenden Zollbetrags und des Betrags des Antidumpingzolls für dieselbe Ware.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt für die in Artikel 1 genannten Antidumpingzölle nicht, wenn vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung der Verordnung, mit der die Antidumpingzölle eingeführt werden, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 eingeleitet wurde. Auf Antrag eines Einführers, der den zuständigen Behörden in Spanien und Portugal hinreichende Beweismittel vorlegt, werden die seit 1. Januar 1986 auf Einfuhren nach Spanien und Portugal erhobenen Antidumpingzölle erstattet, soweit sie den nach Artikel 1 zu erhebenden Betrag übersteigen.

Diese Verordnung gilt solange, bis der in Spanien und Portugal anwendbare Zollsatz für die Ware, bei deren Einfuhr ein Antidumpingzoll erhoben wird, gleich dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986. Im Namen des Rates Der Präsident A. CLARK (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions