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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2464/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 zur beschleunigten Angleichung der auf bestimmte Satsumas in Dosen mit Ursprung in Spanien erhobenen Zölle

CELEX
31986R2464
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1986-07-31
In force since
1986-03-01
Status
In force

Text

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Verordnung (EWG) Nr. 2464/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 zur beschleunigten Angleichung der auf bestimmte Satsumas in Dosen mit Ursprung in Spanien erhobenen Zölle Amtsblatt Nr. L 211 vom 01/08/1986 S. 0011 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0127 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0127 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2464/86 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1986 zur beschleunigten Angleichung der auf bestimmte Satsumas in Dosen mit Ursprung in Spanien erhobenen Zölle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine beschleunigte Angleichung der Zölle, die bei der Einfuhr aus Spanien von bestimmten Satsumas in Dosen in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 erhoben werden, würde den Integrationsprozeß Spaniens verstärken und den Handel in der Gemeinschaft nicht abträglich beeinflussen. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte diese Verordnung nicht vor dem 1. September 1986 angewandt werden. Die verringerten Zölle jedoch sollten ab dem ersten Zollabbau gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Anwendung kommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Als Ausgangszollsätze, von denen aus die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 die schrittweisen Zollsenkungen nach Artikel 75 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vornimmt, gelten für die im Anhang angeführten Erzeugnisse die dort jeweils angegebenen Zollsätze. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft. Sie gilt ab 1. März 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ANHANG Liste der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse 1.2.3 // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ausgangszollsatz (in %) // // // // ex 20.06 B II a) 3 // Satsumas, in Segmenten geschnitten, in Dosen // 16 // ex 20.06 B II b) 3 // Satsumas, in Segmenten geschnitten, in Dosen // 15 // // //

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