Verordnung (EWG) Nr. 2528/86 der Kommission vom 1. August 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Amtsblatt Nr. L 222 vom 08/08/1986 S. 0010 - 0010 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2528/86 DER KOMMISSION vom 1. August 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2143/86 des Rates vom 7.
Juli 1986 über Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem Bemühen um eine gute Verwaltung sollten die Durchführungsbestimmungen für die Regelung dieser Einfuhr unter Bezugnahme auf die Bestimmungen festgelegt werden, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2432/86 (3), für die Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung vorgesehen worden sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2143/86 gelten, was die Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung angeht, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1.
August 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 188 vom 10. 7. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 44.