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Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs

CELEX
31986R3311
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1986-10-29
In force since
1986-11-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 305 vom 31/10/1986 S. 0030 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0136 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0136 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3311/86 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von geschnittenem und expandiertem Tabak (nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf), der zu wenigstens 80 Gewichtshundertteilen auf der Oberfläche schwimmt, wenn er in Benzylacetat gelegt wird.

Es ist ein Verfahren zur Ermittlung der Gewichtshundertteile des Tabaks, der in Benzylacetat an der Oberfläche schwimmt, festzulegen ; aus durchgeführten Untersuchungen ergibt sich, daß das im Anhang festgelegte Verfahren die beste Möglichkeit bietet. Die Tarifstelle 24.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3129/86 (4), bezieht sich auf Rauchtabak ; die Tarifstelle 24.02 E bezieht sich unter anderem auf andere verarbeitete Tabake als Rauchtabak. Das vorliegende Erzeugnis ist nicht geeignet, ohne weitere industrielle Bearbeitung geraucht zu werden ; es gehört daher zu Tarifstelle 24.02 E.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geschnittener und expandierter Tabak (nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf), der in Benzylacetat zu wenigstens 80 Gewichtshundertteilen auf der Oberfläche schwimmt (nach der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Methode bestimmt), gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 24.02 Tabak, verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen: E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 191 vom 19.7.1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 292 vom 16.10.1986, S. 3. ANHANG METHODE ZUR IDENTIFIKATION VON EXPANDIERTEM SCHNITTABAK DER TARIFSTELLE 24.02 E DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1. Prinzip der Methode Expandierter Schnittabak unterscheidet sich von nicht expandiertem Schnittabak durch eine geringere Dichte.

2. Material 2.1. Chemikalien: Benzylacetat d = 1,055, Äthylacetat d = 0,898; 2.2. Geräte: >PIC FILE= "T0033556"> 3. Analysemethode Ein Becherglas wird mit Benzylacetat bis zur 600-ml-Marke gefuellt und erschütterungsfrèi aufgestellt (stabiler Tisch o.a.). Etwa 2 g Tabak werden im Trockenschrank bei 85 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (etwa 3 Stunden) (Einwaage = A). Das Auswiegen der getrockneten Einwaage erfolgt in Gramm auf zwei Stellen nach dem Komma. Diese getrocknete Einwaage wird gleichmässig über die Oberfläche der Flüssigkeit im Becherglas gestreut und mit Hilfe eines Magnetrührers 30 Sekunden gerührt.

Nach einer Verweilzeit von 2 Minuten wird der Überstand in einen Rundfilter übergeführt, zweimal mit je 50 ml Äthylacetat nachgespült und im Trockenschrank bei 85 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (etwa 3 Stunden) (Überstand nach Trocknung = B). Das Auswiegen des getrockneten Überstands erfolgt in Gramm auf zwei Stellen nach dem Komma. 4. Berechnung >PIC FILE= "T0033557"> A = Einwaage in g bis auf zwei Stellen nach dem Komma, B = Überstand in g bis auf zwei Stellen nach dem Komma. Es ist der Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen zu bilden.

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