Entscheidung Nr. 813/86/EGKS des Rates vom 14. März 1986 über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten Übergangsmaßnahmen sind Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1986 S. 0010 - 0018 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0091 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0091 ***** ENTSCHEIDUNG Nr. 813/86/EGKS DES RATES vom 14. März 1986 über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten Übergangsmaßnahmen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 380, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 380 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sieht vor, daß die Verfahren zur Anwendung dieser Vorschrift nach dem Beitritt vom Rat festgelegt werden. Einerseits ist die Auslegung wesentlicher Begriffe, wie insbesondere Dumping, Normalwert und Schädigung klarzustellen und andererseits sind die für die Feststellung eines Dumping und die Erhebung von Antidumpingzöllen geltenden Verfahrensvorschriften zu präzisieren. Es ist wünschenswert, daß die Regeln für die Feststellung des Normalwerts im einzelnen klar abgefasst werden. Insbesondere wäre vorzusehen, daß vom rechnerisch ermittelten Normalwert Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes aus irgendeinem Grund keine geeignete Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings darstellen.
Es ist zweckmässig, Beispiele für Situationen anzuführen, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie nicht den normalen Handelsverkehr darstellen, namentlich dann, wenn eine Ware zu Preisen verkauft wird, die unter den Herstellungskosten liegen, oder wenn Geschäfte zwischen Parteien abgewickelt werden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Es ist angebracht, die Methoden aufzuführen, die in diesen Fällen zur Bestimmung des Normalwerts angewandt werden können. Es ist angezeigt, den Begriff »Ausfuhrpreis" zu definieren, und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorzunehmen sind, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muß.
Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, empfiehlt es sich, Leitlinien zur Bestimmung der Berichtigungen festzulegen, die in bezug auf die Unterschiede hinsichtlich der materiellen Eigenschaften der Waren, der Mengen und der Verkaufsbedingungen vorzunehmen sind, und darauf hinzuweisen, daß die Beweislast bei demjenigen liegt, der solche Berichtigungen beantragt. Es ist zweckmässig, den Ausdruck »Dumpingspanne" klar zu definieren. Es empfiehlt sich, bestimmte Faktoren anzugeben, die bei der Feststellung einer Schädigung von Bedeutung sein könnten.
Es müssen Verfahren festgelegt werden, nach denen derjenige, der im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Januar 1986 - nachstehend »Zehnergemeinschaft" genannt - oder im Namen eines Wirtschaftszweigs Spaniens oder Portugals handelt, und der sich durch gedumpte Einfuhren aus der Zehnergemeinschaft oder aus Spanien oder Portugal geschädigt oder bedroht fühlt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann. Die Einzelheiten der Antragstellung sind näher zu regeln. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sowohl in bezug auf die Unterrichtung über das Vorliegen eines Dumpings und über die sich daraus ergebende Schädigung als auch hinsichtlich der anschließend vorzunehmenden Prüfung der Angelegenheit zusammenarbeiten.
Zu diesem Zweck sollten Konsultationen mit den betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden. Es ist angebracht, die Verfahrensregeln klar festzulegen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind. Es ist notwendig vorzuschreiben, daß ein Auskunftgeber, der vertrauliche Behandlung von Informationen wünscht, einen entsprechenden Antrag stellen muß, und eindeutig festzulegen, daß vertrauliche Informationen, zu denen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt wird, obwohl sie zusammengefasst werden könnten, unberücksichtigt bleiben können. Der Inhalt der Empfehlungen und Genehmigungen, die die Kommission abgegeben bzw. erteilen kann, ist näher zu bestimmen.
Es ist wichtig, gemeinsame Regeln für die Anwendung der Antidumpingzölle festzulegen, um ihre ordnungsgemässe und einheitliche Erhebung sicherzustellen. Angesichts der Art dieser Zölle können diese Regeln von den Regeln für die Erhebung der üblichen Einfuhrabgaben abweichen. Es ist angebracht, offene und den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Verfahren zur Überprüfung bereits getroffener Maßnahmen und, wenn die Umstände es erfordern, eine Wiederaufnahme der Untersuchung vorzusehen. Es ist vorzuschreiben, daß Antidumpingmaßnahmen nach einer gewissen Zeit ausser Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist.
Es sollen geeignete Verfahren für die Prüfung der Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen eingeführt werden. Es ist zweckmässig, die Kosten, die für den rechnerisch ermittelten Wert sowie für die Ermittlung von die Kosten nicht deckenden Verkäufen auf dem Inlandsmarkt zugrunde zu legen sind, klarer zu definieren. Es ist ferner zweckmässig, für die Übereinstimmung der Vorschriften über Geschäfte zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, zu sorgen. Die Vorschriften über die Berichtigungen, die zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen einschließlich der Handelsstufe sowie von Einfuhrabgaben vorzunehmen sind, sind klarer abzufassen.
Es ist wünschenswert, ausdrücklich vorzuschreiben, daß die Dumpinguntersuchung normalerweise einen der Verfahrenseinleitung unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst und daß die endgültigen Entscheidungen auf der Feststellung des Sachverhalts für diesen Zeitraum beruhen müssen. Es ist erforderlich, eingehende Vorschriften über das Verfahren bei Kündigung oder Verletzung von Verpflichtungen festzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Entscheidung enthält Vorschriften über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten Übergangsmaßnahmen sind.
Artikel 2 Grundsätze und Begriffsbestimmungen A. DUMPING (1) Bei den betreffenden Waren handelt es sich um Waren mit Ursprung in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal. (2) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist, falls deren Überführung in den freien Verkehr in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal eine Schädigung verursacht und im Interesse der Gemeinschaft gemeinsame Maßnahmen erforderlich sind. (3) Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.
B. NORMALWERT (4) Im Sinne dieser Entscheidung gilt als Normalwert a) der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware. Stellt die Kommission erhebliche Preisunterschiede in der Zehnergemeinschaft fest, so kann sie als vergleichbaren Preis das gewogene Mittel der in der Zehnergemeinschaft praktizierten Preise festsetzen; b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen: i) der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein muß, oder ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne.
Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Im allgemeinen darf der Gewinnaufschlag, sofern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen. In den anderen Fällen wird der Aufschlag auf angemessener Grundlage im Licht der verfügbaren Informationen bestimmt. (5) Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme oder den Verdacht, daß der Preis, zu dem eine Ware zum Verbrauch im Ursprungsland tatsächlich verkauft wird, niedriger ist als die Produktionskosten gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer ii), so können die Verkäufe zu diesen Preisen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, wenn sie. a) über einen längeren Zeitraum hinweg und in erheblichen Mengen getätigt wurden; b) nicht zu Preisen getätigt wurden, die im normalen Handelsverkehr die Deckung aller Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen.
Unter diesen Umständen wird der Normalwert entweder unter Zugrundelegung der verbleibenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt, soweit deren Preise mindestens den Herstellungskosten entsprechen, oder der Exportverkäufe nach Drittländern oder des rechnerisch ermittelten Wertes oder aber durch Anpassung des unter den Herstellungskosten liegenden oben genannten Preises, so daß Verluste ausgeschlossen werden und er einen angemessenen Gewinn gestattet. Diese Berechnungen des Normalwerts werden anhand der verfügbaren Informationen durchgeführt. (6) Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes.
Die letztgenannte Grundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartige Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt. (7) Bei der Bestimmung des Normalwerts können Geschäfte zwischen Parteien, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, es sei denn, die Gemeinschaftsbehörden haben Gewißheit erlangt, daß die betreffenden Preise und Kosten denen vergleichbar sind, die bei Geschäften zwischen Parteien anfallen, die miteinander nicht verbunden sind.
C. AUSFUHRPREIS (8) a) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal verkauften Ware. b) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal verkauften Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem sie eingeführt wurde, auf jeder angemessenen Grundlage.
In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen. Diese Berichtigungen schließen insbesondere folgende Elemente ein: i) übliche Transport-, Versicherungs-, Bearbeitungs-, Verlade- und Nebenkosten; ii) Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland auf die Einfuhr oder den Verkauf der Ware zu zahlen sind; iii) eine angemessene Spanne für Gemeinkosten und für Gewinn und/oder Provisionen, die üblicherweise gezahlt oder vereinbart werden.
D. VERGLEICH (9) Im Interesse eines gerechten Vergleichs sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezueglich materieller Eigenschaften der Ware, Mengen und Verkaufsbedingungen auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen. Dieser Vergleich ist in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, und für möglichst nahe beieinanderliegende Zeitpunkte durchzuführen. (10) Sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezueglich der unter Absatz 9 genannten Faktoren nicht vergleichbar, so sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen.
Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr der Nachweis, daß der Antrag berechtigt ist. Bei den in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Berichtigungen gelten folgende Leitlinien: a) Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware: Die Berichtigung ist im Regelfall auf die Auswirkung dieser Unterschiede auf den Marktwert im Ursprungs- oder Ausfuhrland zu stützen; sind Angaben über die Preise des Inlandsmarkts dieses Landes nicht verfügbar oder erlauben sie keinen gerechten Vergleich, so stützt sich die Berechnung auf diejenigen Herstellungskosten, die durch solche Unterschiede entstehen; b) Unterschiede bei den Mengen:
Eine Berichtigung wird vorgenommen, wenn ein Preisunterschied ganz oder teilweise zurückzuführen ist auf i) Mengenrabatte, die im normalen Handelsverkehr während eines vorangehenden repräsentativen Zeitraums von normalerweise nicht weniger als sechs Monaten und für einen erheblichen Teil von normalerweise nicht weniger als 20 % der gesamten Verkäufe der Ware auf dem Inlandsmarkt oder gegebenenfalls dem Markt eines Drittlandes frei erhältlich waren; nachträglich gewährte Rabatte können anerkannt werden, soweit sie in früheren Zeiträumen üblich waren oder sich auf eine Verpflichtung gründen, die Bedingungen für nachträglich gewährte Rabatte zu erfuellen; oder ii) Kostenersparnis bei der Herstellung verschiedener Mengen.
Bezieht sich der Ausfuhrpreis jedoch auf Mengen, die kleiner sind als die kleinste Menge, die auf dem Inlandsmarkt oder gegebenenfalls nach einem Drittland verkauft wurde, so wird bei der Bestimmung der Berichtigung der höhere Preis in Rechnung gestellt, zu dem die kleinere Menge auf dem Inlandsmarkt oder gegebenenfalls nach einem Drittland verkauft würde; c) Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen: Die Berichtigungen werden auf jene Unterschiede beschränkt, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, wie beispielsweise Unterschiede betreffend Kreditbedingungen, Gewährleistung, Garantien, technische Hilfe, Kundendienst, Provisionen oder Gehälter für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Bereitstellung, Be- und Entladung sowie sonstige Nebenkosten sowie Unterschiede betreffend die Handelsstufe, sofern sie nicht in anderer Weise berücksichtigt worden sind; im allgemeinen werden keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten, sowie der Kosten für Werbung; der Betrag dieser Berichtigungen bestimmt sich in der Regel nach den Kosten, die diese Unterschiede beim Verkäufer verursachen, wobei jedoch ihre Auswirkung auf den Wert der Waren ebenfalls in Betracht gezogen werden kann; d) Unterschiede bei den Einfuhrabgaben:
Eine Berichtigung wird vorgenommen, wenn eine in die Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal ausgeführte Ware von den Einfuhrabgaben, die gleichartige zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Waren oder darin verarbeitete Erzeugnisse belasten, befreit wurde oder wenn diese Abgaben oder Steuern erstattet wurden. E. AUFSCHLÜSSELUNG VON KOSTEN (11) Im allgemeinen werden alle Kostenberechnungen auf die verfügbaren Buchwerte gestützt, die - soweit erforderlich - in der Regel im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufgeteilt werden. F. GLEICHARTIGE WARE (12) Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet »gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.
G. DUMPINGSPANNE (13) a) Unter »Dumpingspanne" ist der Betrag zu verstehen, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt. b) Bei unterschiedlichen Preisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt. c) Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene Durchschnitte errechnet werden. H. ANHÖRUNG DER BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN (14) Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet »Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten" in einem bestimmten Antidumpingverfahren die schriftliche sowie erforderlichenfalls mündliche Anhörung der Mitgliedstaaten, die ein wirtschaftliches Interesse an diesem Verfahren haben und dieses Interesse innerhalb der von der Kommission anläßlich der Mitteilung nach Artikel 4 Absätze 3 und 6 festgesetzten Frist geltend machen.
Artikel 3 Schädigung (1) Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten Einfuhren wegen des Dumpings eine Schädigung hervorrufen, das heisst, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Zehnergemeinschaft oder Spaniens oder Portugals verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögern. Schädigungen, die durch andere Faktoren - wie zum Beispiel Menge und Preise nicht gedumpter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage - hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Zehnergemeinschaft oder Spaniens oder Portugals haben, dürfen nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden.
(2) Die Schadensprüfung stützt sich auf folgende Kriterien, von denen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind: a) Umfang der gedumpten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal; b) Preise der gedumpten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal; c) Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: - Produktion, - Kapazitätsauslastung, - Lagerhaltung, - Absatz, - Marktanteil, - Preise, d. h.
Preisrückgang oder Verhinderung eines andernfalls eingetretenen Preisanstiegs, - Gewinne, - Investitionserträge, - Cash flow, - Beschäftigung. (3) Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, kann nur getroffen werden, wenn sich bestimmte Umstände wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung entwickeln. In dieser Hinsicht kann beispielsweise folgenden Faktoren Rechnung getragen werden: a) Steigerungsrate der gedumpten Ausfuhren nach der Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die darauf zurückgehenden Ausfuhren in die Zehnergemeinschaft oder nach Spanien oder Portugal gehen.
(4) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal gemessen, wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben. Lässt sich die Erzeugung der gleichartigen Ware in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Erzeugung der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für welche die erforderlichen Angaben erhältlich sind. (5) Unter dem Ausdruck, »Wirtschaftszweig der Zehnergemeinschaft" und »Wirtschaftszweig Spaniens oder Portugals" sind sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht, mit Ausnahme folgender Fälle: - Stehen Erzeuger zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung oder sind sie selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt ist, so ist es zulässig, unter »Wirtschaftszweig der Zehnergemeinschaft" oder »Wirtschaftszweig Spaniens oder Portugals" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen. - Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, daß die Zehnergemeinschaft hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt wird, und daß die Erzeuger auf jedem einzelnen Markt als ein Wirtschaftszweig der Zehnergemeinschaft angesehen werden, wenn a) die Erzeuger auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nur in unbedeutendem Umfang von in anderen Teilen der Gemeinschaft niedergelassenen Erzeugern der betreffenden Ware befriedigt wird.
Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Zehnergemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf diesen isolierten Markt konzentrieren und sie eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder nahezu gesamten Erzeugung auf diesen Märkten verursachen. Artikel 4 Antrag auf Verfahrenseinleitung (1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Zehnergemeinschaft oder eines Wirtschaftszweigs Spaniens oder Portugals handelt, der sich durch gedumpte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
(2) Der Antrag muß genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung enthalten. (3) Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übersendet den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller ihr zugehenden Anträge. (4) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (5) Stellt sich nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten heraus, daß der Antrag nicht genügend Beweismittel enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.
(6) Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt ist, über ausreichende Beweismittel sowohl hinsichtlich eines Dumpings als auch hinsichtlich einer sich daraus ergebenden Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Zehnergemeinschaft oder eines Wirtschaftszweigs Spaniens oder Portugals, so teilt er diese Beweismittel unverzueglich der Kommission mit, die den anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift übermittelt. Artikel 5 Einleitung und Durchführung des Verfahrens (1) Stellt sich nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats heraus, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so verfährt die Kommission unverzueglich wie folgt: a) Sie gibt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens bekannt; dabei bezeichnet sie die betroffene Ware und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar, weist darauf hin, daß ihr alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind, und setzt eine Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 5 mündlich angehört zu werden. b) Sie unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten sowie die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer. c) Sie leitet die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein; diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die dadurch verursachte Schädigung und wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchgeführt; die Dumpinguntersuchung umfasst normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
(2) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet und untersucht und überprüft, wenn es ihr angezeigt erscheint, die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Erzeugern, wirtschaftlichen Verbänden und Organisationen. (3) a) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, - ihr Auskünfte zu erteilen; - alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Erzeugern; - den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit diese ihre Ermittlungen durchführen können. b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.
Sie teilen dieser die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse aller durchgeführten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen mit. c) Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission sie den Mitgliedstaaten, sofern sie nicht vertraulich sind; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt. d) Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.
(4) a) Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Dienststellen der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 6 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden. b) Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, den geschädigten Mitgliedstaat bzw. die geschädigten Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Antidumpingzölle zu erheben. c) i) Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b) müssen aa) bei der Kommission schriftlich eingereicht werden; bb) die einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird; cc) in Fällen, in denen eine Empfehlung an die Person bzw. die Personen gerichtet wurde, von denen festgestellt wurde, daß sie die Dumping-Praktiken verursacht haben, spätestens innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Empfehlung eingehen. ii) Die Unterrichtung kann nach dem Ermessen der Kommission entweder mündlich oder schriftlich erfolgen.
Spätere Empfehlungen oder Ermächtigungen der Kommission bleiben hiervon unberührt. Vertrauliche Informationen werden gemäß Artikel 6 behandelt. iii) Die Unterrichtung hat in der Regel spätestens fünfzehn Tage vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat bzw. die geschädigten Mitgliedstaaten ermächtigt, Antidumpingzölle zu erheben. Bemerkungen nach erfolgter Unterrichtung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.
(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Sie müssen angehört werden, wenn sie die Anhörung innerhalb der Frist, die durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung festgesetzt ist, schriftlich beantragt und dabei nachgewiesen haben, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. (6) Ferner gibt die Kommission den unmittelbar betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäussert und etwaige Gegenargumente vorgebracht werden können.
Dabei trägt sie der notwendigen Vertraulichkeit der Informationen und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung. Keine Partei ist zur Teilnahme an einer Zusammenkunft verpflichtet und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. (7) Antidumpingverfahren stehen der Zollabfertigung der betreffenden Ware nicht entgegen. (8) Ein Verfahren wird eingestellt, wenn sich entweder nach der Untersuchung herausstellt, daß Maßnahmen nicht erforderlich sind, oder wenn sich die Unternehmen im Anschluß an eine Empfehlung der Kommission zur Abstellung des Dumping verpflichten, oder durch die von der Kommission dem geschädigten Mitgliedstaat bzw. den geschädigten Mitgliedstaaten erteilte Ermächtigung, die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Antidumpingzölle zu erheben.
Artikel 6 Vertrauliche Informationen (1) Die in Anwendung dieser Entscheidung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt worden sind. (2) a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie in Anwendung dieser Entscheidung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß die Gründe der Vertraulichkeit der Informationen angeben; ihm ist eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
(3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich behandelt, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. (4) Stellt sich jedoch heraus, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und daß der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder in zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben. Die Informationen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn ein solcher Antrag gerechtfertigt ist, aber der Auskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen, obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefasst werden können.
(5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Kommission und insbesondere der Gründe, auf die sich die Empfehlungen oder die Ermächtigung nach den Artikeln 8 und 9 gründen, sowie der Bekanntgabe von Beweismitteln, auf die sich die Kommission gestützt hat, sofern dies zur Erläuterung jener Gründe in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Artikel 7 Einstellung des Verfahrens mangels der Erfordernisse von Schutzmaßnahmen (1) Stellt sich nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten heraus, daß keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird das Verfahren eingestellt.
(2) Die Kommission gibt die Einstellung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der wesentlichen Schlußfolgerungen mit einer Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt. Artikel 8 Empfehlung und Verpflichtung (1) Ergibt sich aus der Feststellung des Sachverhalts, daß in dem Untersuchungszeitraum ein Dumping sowie eine Schädigung vorliegt, so kann die Kommission Empfehlungen an den oder die Urheber des Dumpings im Hinblick darauf richten, daß das Dumping innerhalb der Frist abgestellt wird, die die Kommission mit einer Maßnahme festsetzt, die die Dumpingspanne ausgleicht oder die sich daraus ergebende Schädigung beseitigt.
(2) Der oder die Urheber des Dumping übermitteln der Kommission hierzu vor Ablauf der festgesetzten Frist ihre Verpflichtungen. (3) Bevor sie Empfehlungen an die Unternehmen richtet, konsultiert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. (4) Die Kommission kann von jeder Partei, von der eine Verpflichtung angenommen wurde, verlangen, daß sie in regelmässigen Abständen Auskünfte über die Einhaltung der Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezueglichen Angaben gestattet. Kommt eine Partei diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.
(5) Wurde eine Verpflichtung gekündigt oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, daß sie verletzt wurde, so kann sie, sofern die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten und nachdem der betreffende Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, die Festsetzung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage des vor der Annahme der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts genehmigen. Artikel 9 Schutzmaßnahmen Werden die Empfehlungen der Kommission von dem Urheber oder den Urhebern des Dumping nicht eingehalten oder wird keine diesbezuegliche Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Fristen eingegangen bzw. diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat bzw. die geschädigten Mitgliedstaaten, Antidumpingzölle festzusetzen, deren Bedingungen und Modalitäten die Kommission nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten festlegt.
Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen über Zölle (1) Die Ermächtigung zur Festsetzung eines Antidumpingzolls geben insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen. (2) Die betreffenden Zölle dürfen nicht die festgestellte Dumpingspanne übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. (3) a) Antidumpingzölle dürfen rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden. b) Wenn jedoch die Kommission im Falle gedumpter Waren feststellt, daß eine Verpflichtung verletzt wurde, so können Antidumpingzölle auf Waren erhoben werden, für die die Verpflichtung zur Entrichtung von Eingangsabgaben nach Maßgabe der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25.
Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (1) nicht eher als neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Zölle entstanden ist oder entstanden wäre; im Falle der Verletzung einer Verpflichtung dürfen solche Zölle jedoch nicht rückwirkend auf Einfuhren erhoben werden, die vor dem Zeitpunkt der Verletzung zum Verbrauch in der Zehnergemeinschaft überführt wurden. (4) Wird eine Ware aus mehreren Ländern in der Zehnergemeinschaft oder in Spanien oder Portugal eingeführt, so wird der Zoll in angemessener Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware erhoben, von denen festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; dies gilt nicht für Einfuhren hinsichtlich derer eine Verpflichtung angenommen wurde.
(5) Wurden unter »Wirtschaftszweig der Zehnergemeinschaft" die Erzeuger in einer bestimmten Region verstanden, so gibt die Kommission den Ausführern Gelegenheit, gemäß Artikel 8 Verpflichtungen in bezug auf diese Region anzubieten. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend eingegangen oder nicht erfuellt, so kann von dem geschädigten Mitgliedstaat bzw. den geschädigten Mitgliedstaaten ein Zoll festgesetzt werden. (6) Falls bei der Festsetzung eines Antidumpingzolls keine besonderen Bestimmungen erlassen wurden, so gelten die Regeln über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung sowie die einschlägigen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen.
(7) Die Antidumpingzölle, deren Art, Satz und sonstige Anwendungsmodalitäten bei ihrer Festsetzung bestimmt werden, werden von dem bzw. den geschädigten Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen üblicherweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Artikel 11 Überprüfung (1) Die gemäß Artikel 8 eingegangenen Verpflichtungen und die Maßnahmen zur Festsetzung der Antidumpingzölle werden im Bedarfsfall ganz oder teilweise einer Überprüfung unterzogen. Diese Überprüfung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen.
Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen. Entsprechende Anträge sind an die Kommission zu richten, die die betroffenen Mitgliedstaaten benachrichtigt. (2) Hat die Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten ergeben, daß eine Überprüfung angebracht ist, so wird das Verfahren gemäß Artikel 5 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern. Diese Wiedereröffnung allein berührt nicht die in Anwendung befindlichen Maßnahmen oder eingegangenen Verpflichtungen.
(3) Die Empfehlungen, Verpflichtungen oder Antidumpingzölle werden gemäß den von der Kommission nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten festgesetzten Modalitäten geändert oder aufgehoben, sofern die nach Wiedereröffnung des Verfahrens durchgeführte Überprüfung dies rechtfertigt. Artikel 12 (1) Unbeschadet des Absatzes 2 treten Antidumpingzölle und Verpflichtungen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung ausser Kraft. (2) Die Zölle und Verpflichtungen treten ausserdem nach Ablauf der Anwendungsdauer der für die betreffende Ware gemäß dem Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals geltenden Übergangsmaßnahmen ausser Kraft.
(3) In der Regel veröffentlicht die Kommission nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der betreffenden Maßnahme und unterrichtet den bekanntermassen betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. In dieser Mitteilung wird die Frist genannt, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 mündlich angehört zu werden.
Weist eine betroffene Partei nach, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, so nimmt die Kommission eine solche Überprüfung vor. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft. Laufen Antidumpingzölle in Anwendung dieses Artikels aus oder werden Verpflichtungen in Anwendung dieses Artikels für erledigt erklärt, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 13 Rückerstattungen (1) Kann ein Einführer nachweisen, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne unter Berücksichti gung der Anwendung gewogener Durchschnitte übersteigt, so wird der Mehrbetrag erstattet.
(2) Zur Erstattung nach Absatz 1 stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag hat über den Mitgliedstaat zu erfolgen, auf dessen Gebiet die Waren in den freien Verkehr überführt wurden, und zwar nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzueglich der Kommission und fügt seine Stellungnahme zu der Begründetheit des Antrags bei. Die Kommission entscheidet nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattzugeben ist.
Artikel 14 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie findet Anwendung - auf die ab dem 1. Januar 1986 eingeleiteten Verfahren; - auf die vor dem Beitritt in Spanien, Portugal oder in der Zehnergemeinschaft eingeleiteten Verfahren; - auf die Überprüfung der vor dem Beitritt gemäß der Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS (1) in der Fassung der Empfehlung Nr. 3025/82/EGKS (2) und gemäß der Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS (3) beschlossenen Maßnahmen; - auf die Überprüfung der vor dem Beitritt aufgrund der Antidumpingvorschriften der neuen Mitgliedstaaten gegenüber der Zehnergemeinschaft beschlossenen Maßnahmen.
Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. März 1986. Im Namen des Rates Der Präsident N. SMIT-KRÖS (1) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 31. (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 15. (2) ABl. Nr. L 317 vom 13. 11. 1982, S. 17. (3) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 17.