Entscheidung Nr. 2526/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Änderung der Entscheidung 72/443/EGKS über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt Amtsblatt Nr. L 222 vom 08/08/1986 S. 0008 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0082 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0082 ***** ENTSCHEIDUNG Nr. 2526/86/EGKS DER KOMMISSION vom 31. Juli 1986 zur Änderung der Entscheidung 72/443/EGKS über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 60 § 2 Buchstabe b) und 47, gestützt auf die Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22.
Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (1), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 72/443/EGKS ist die Befugnis der Unternehmen der Kohlenindustrie, ihr Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Bestimmungsort bietet, beschränkt worden, um Störungen des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden. Die Befugnis zur Angleichung ist auf die Preislisten solcher Produktionsunternehmen und Verkaufsgesellschaften beschränkt, die auf dem Gemeinsamen Markt jährlich mehr als insgesamt 1 Million Tonnen Steinkohle oder Stein- oder Braunkohlenprodukte aus eigener Förderung absetzen.
Ferner sind die Mengen begrenzt, die diese Unternehmen im Wege der Angleichung an Gemeinschaftskohle absetzen dürfen. Diese Begrenzung bezieht sich auf jedes der Absatzgebiete, in die der Gemeinsame Markt für die Belange dieser Angleichungsregelung eingeteilt wurde. Auf dem gemeinsamen Markt für Kohle sind seit dem 1. Januar 1973, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung 72/443/EGKS, Änderungen eingetreten die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Im einzelnen sind Ab- und Zugängen bei den Unternehmen, an die angeglichen werden darf, sowie dem Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals zum Gemeinsamen Markt durch eine entsprechende Änderung der Absatzgebiete Rechnung zu tragen.
Ausserdem ist die am 22. Dezember 1972 unterbliebene Zuordnung von Berlin (West) zu einem der bestehenden Absatzgebiete der Bundesrepublik Deutschland nachzuholen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 72/443/EGKS wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 entfallen die Unternehmen: »- Comptoir belge des charbons, Bruxelles, - Maatschappij Laura & Vereeniging, Eygelshoven, - Maatschappij Oranje-Nassau, Heerlen, - Verkoopkantoor der Staatsmijnen, Den Haag". 2. In Artikel 2 wird in die Aufzählung von Unternehmen hinzugefügt: »- NV Kempense Steenkolenmijnen, Houthalen-Helchteren, - Hulleras del Norte SA, Oviedo, - Empresa Nacional Carbonífera del Sur, Córdoba, - Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, Madrid, - Hullera Vasco Leonesa SA, Madrid".
3. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: - bei Buchstabe b) erster Gedankenstrich wird hinzugefügt: »Berlin (West)", - auf Buchstabe h) folgen: - »i) Griechenland", »j) Spanien" und - »k) Portugal". Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1986. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 30. 12. 1972, S.
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