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87/427/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 20. Juli 1987 über das Kernkraftwerk Belleville (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31987A0427
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-20
In force since
1987-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/427/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 20. Juli 1987 über das Kernkraftwerk Belleville (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 228 vom 15/08/1987 S. 0047 - 0047 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 20. Juli 1987 über das Kernkraftwerk Belleville (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/427/Euratom) Mit Schreiben, das am 18. November 1986 eingegangen ist, hat die französische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Belleville, Block 1 und 2, übermittelt.

Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 12. März 1987 in Luxemburg haben die Vertreter der französischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks Belleville vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Belgien, beträgt ca. 285 km; das Großherzogtum Luxemburg ist 310 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb des Kraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasgetragener und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.

3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden nur vorübergehend auf dem Kraftwerksgelände gelagert, bevor sie zu einem der staatlich überwachten Lager weiterbefördert werden. Die bestrahlten Brennelemente werden bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufarbeitungsanlage am Standort gelagert. Es ist nicht vorgesehen, daß diese Stoffe das französische Hoheitsgebiet verlassen. 4. Falls infolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben angeführten Art und Grössenordnung nichtgeplante radioaktive Ableitungen auftreten, wären die daraus möglicherweise sich in anderen Mitgliedstaaten ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe des Kernkraftwerks Belleville weder bei Normalbetrieb noch bei nichtgeplanten Ableitungen im Gefolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Art und Grössenordnung, in gesundheitlicher Hinsicht signifikante Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben könnte. Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1987 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission

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