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87/105/Euratom: Beschluß der Kommission vom 6. November 1986 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem amerikanischen Energieministerium durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

CELEX
31987D0105
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1986-11-06
In force since
1986-11-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/105/Euratom: Beschluß der Kommission vom 6. November 1986 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem amerikanischen Energieministerium durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 046 vom 14/02/1987 S. 0049 - 0049 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0389 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0389 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. November 1986 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem amerikanischen Energieministerium durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (87/105/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, inbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in der Erwägung, daß der Rat mit Beschluß vom 15.

September 1986 das Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem amerikanischen Energieministerium auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion genehmigt hat und daß die Kommission dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft abschließen muß - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem amerikanischen Energieministerium auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens (1) ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission wird zur Benennung der Person ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens im Hinblick auf die Verpflichtung der Europäischen Atomgemeinschaft befugt ist.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 1986. Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Vizepräsident (1) Unterzeichnet am 15. Dezember 1986.

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